← Deutschland

BFH IX R 8/17

STRE201950052 ECLI:DE:BFH:2019:B.080119.IXR8.17.0 BFH 9. Senat 20190108 IX R 8/17 Beschluss § 56 Abs 2 FGO, § 90a Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 121 S 1 FGO, § 155 S 1 FGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 87 ZPO

§ 56Abs.

2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen . Der Gerichtsbescheid vom

  1. Mai 2018 wirkt als Urteil. I. 1 Mit Gerichtsbescheid vom
  2. Mai 2018 hat der Senat die Revision

Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil

Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2017 11 K 2879/15 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1150) als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem vormaligen Prozessbevollmächtigten

Klägers mit Zustellungsurkunde am

  1. Juli 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom
  2. August 2018, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tag, zeigte der (derzeitige) Prozessbevollmächtigte seine Bestellung an und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem vorausgegangen war ein Telefonat am selben Tag zwischen dem vormaligen Prozessbevollmächtigten

Klägers und der Geschäftsstelle

Senats; in diesem wurde die Rechtskraft

Gerichtsbescheides erörtert und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufgezeigt. Mit Schreiben vom 7. August 2018 teilte die Geschäftsstelle

Senats dem neuen Prozessbevollmächtigten mit, dass der Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2018 dem vormaligen Prozessbevollmächtigten

Klägers am 3. Juli 2018 zugestellt worden sei und die Frist für einen Antrag auf mündliche Verhandlung mit Ablauf

  1. August 2018 geendet habe. Zudem wurde auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Mit Schreiben vom
  2. August 2018, beim BFH eingegangen am
  3. August 2018, zeigte der vormalige Prozessbevollmächtigte die Mandatsbeendigung an. Mit Vorsitzendenschreiben vom
  4. Oktober 2018, per Zustellungsurkunde zugestellt am
  5. Oktober 2018, wurde dem Prozessbevollmächtigten u.a. mitgeteilt, dass trotz

Schreibens der Senatsgeschäftsstelle vom

  1. August 2018 bislang weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen worden seien. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2018, beim BFH eingegangen am selben Tag, erläuterte der Prozessbevollmächtigte, der vormalige Prozessbevollmächtigte habe dem Kläger von einem Antrag auf mündliche Verhandlung abgeraten. Der Prozessbevollmächtigte habe den Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, da er keine Möglichkeit gehabt habe, den Fristlauf zu berechnen. II. 2 Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO analog; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
  3. Januar 2008 VII R 49/06, juris, Rz 1, und vom
  4. August 2008 XI R 51/06, juris, Rz 5). Der Kläger hat die Antragsfrist i.S.

§ 90aAbs.

2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) ist nicht zu gewähren. 3 1. Nach § 90a Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung

Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Gerichtsbescheid ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten

Klägers ausweislich der Zustellungsurkunde am 3. Juli 2018 zugestellt worden. 4 a) Die Zustellung

Gerichtsbescheides war wirksam; der (derzeitige) Prozessbevollmächtigte hat seine Bestellung erst mit Schreiben vom

  1. August 2018 angezeigt, die Mandatsbeendigung wurde dem BFH durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
  2. August 2018, beim BFH eingegangen am
  3. August 2018, mitgeteilt. Angesichts

für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird nicht nur der Widerruf der Bevollmächtigung, sondern auch die Mandatsniederlegung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2014 I B 197/13, BFH/NV 2015, 224, Rz 3, m.w.N.). 5 b) Die Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung endete mit Ablauf

  1. August 2018, einem Freitag. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ging beim BFH jedoch erst am Montag, dem
  2. August 2018 ein und war somit verspätet. 6
  3. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) zu gewähren. 7 a) Einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall

Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung

BFH ist aus § 56 Abs. 2 FGO zu folgern, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Frist

§ 56Abs.

2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13, m.w.N.). Ob der Beteiligte die Frist schuldlos versäumt hat, richtet sich nach den Umständen

Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen

Beteiligten. Nach der Rechtsprechung

BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. November 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397, Rz 6, m.w.N.). 8 b) Zwar wäre vorliegend Wiedereinsetzung auch ohne Antrag möglich, da die versäumte Rechtshandlung (hier: Antrag auf mündliche Verhandlung) innerhalb der Antragsfrist i.S.

§ 56Abs.

2 Satz 1 FGO nachgeholt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat aber, trotz

Schreibens der Senatsgeschäftsstelle vom

  1. August 2018, mit dem er über den Ablauf der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung unter Hinweis auf § 56 FGO unterrichtet worden ist, erstmals mit dem beim BFH am
  2. Oktober 2018 eingegangenen Schreiben Gründe für die Fristversäumung vorgebracht. 9 c) Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten --selbst weisungswidriges Verhalten (vgl. BFH-Beschluss vom
  3. November 2004 VIII B 77/03, BFH/NV 2005, 331)-- muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Beschluss

Bundesgerichtshofs vom 19. September 2007 VIII ZB 44/07 (Monatsschrift für Deutsches Recht 2007, 1444). Im dort entschiedenen Fall musste sich die Klägerin ein nach Beendigung

Mandats eingetretenes Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr zurechnen lassen; der Kläger hat die Beendigung

Mandatsverhältnisses mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist i.S.

§ 90aAbs.

2 Satz 1 FGO mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund war auch der im Schriftsatz vom

  1. Januar 2019 erbetene Hinweis entbehrlich. 10
  2. Der Gerichtsbescheid vom
  3. Mai 2018 wirkt damit als Urteil (vgl. § 90a Abs. 3 Halbsatz 1, § 121 Satz 1 FGO). Das Revisionsverfahren ist beendet. 11
  4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschlüsse vom
  5. Juni 2013 VII R 16/12, BFH/NV 2013, 1440, Rz 6, und vom
  6. Dezember 2015 IV R 15/14, BFHE 252, 1, BStBl II 2016, 284, Rz 16; vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 12). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950052&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.