2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen . Der Gerichtsbescheid vom
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2017 11 K 2879/15 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1150) als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem vormaligen Prozessbevollmächtigten
Klägers mit Zustellungsurkunde am
Klägers und der Geschäftsstelle
Senats; in diesem wurde die Rechtskraft
Gerichtsbescheides erörtert und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufgezeigt. Mit Schreiben vom 7. August 2018 teilte die Geschäftsstelle
Senats dem neuen Prozessbevollmächtigten mit, dass der Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2018 dem vormaligen Prozessbevollmächtigten
Klägers am 3. Juli 2018 zugestellt worden sei und die Frist für einen Antrag auf mündliche Verhandlung mit Ablauf
Schreibens der Senatsgeschäftsstelle vom
2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) ist nicht zu gewähren. 3 1. Nach § 90a Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung
Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Gerichtsbescheid ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten
Klägers ausweislich der Zustellungsurkunde am 3. Juli 2018 zugestellt worden. 4 a) Die Zustellung
Gerichtsbescheides war wirksam; der (derzeitige) Prozessbevollmächtigte hat seine Bestellung erst mit Schreiben vom
für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird nicht nur der Widerruf der Bevollmächtigung, sondern auch die Mandatsniederlegung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2014 I B 197/13, BFH/NV 2015, 224, Rz 3, m.w.N.). 5 b) Die Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung endete mit Ablauf
Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist aus § 56 Abs. 2 FGO zu folgern, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Frist
2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13, m.w.N.). Ob der Beteiligte die Frist schuldlos versäumt hat, richtet sich nach den Umständen
Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen
Beteiligten. Nach der Rechtsprechung
BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. November 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397, Rz 6, m.w.N.). 8 b) Zwar wäre vorliegend Wiedereinsetzung auch ohne Antrag möglich, da die versäumte Rechtshandlung (hier: Antrag auf mündliche Verhandlung) innerhalb der Antragsfrist i.S.
2 Satz 1 FGO nachgeholt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat aber, trotz
Schreibens der Senatsgeschäftsstelle vom
Bundesgerichtshofs vom 19. September 2007 VIII ZB 44/07 (Monatsschrift für Deutsches Recht 2007, 1444). Im dort entschiedenen Fall musste sich die Klägerin ein nach Beendigung
Mandats eingetretenes Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr zurechnen lassen; der Kläger hat die Beendigung
Mandatsverhältnisses mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist i.S.
2 Satz 1 FGO mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund war auch der im Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.