bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen Gewinnausschüttungsanspruchs 1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung
Anspruchs zustehen . 2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert
zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 5. Februar 2015 15 K 582/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Klägerin zu
Gesellschaftsvermögens der GbR bestehen. Hierzu wurde am
noch nicht durchgeführten Gesellschafterbeschlusses über Gesellschafterbeitritt und Realteilung vom 13. Februar 1999 sah der Vergleich vor, dass sich die Parteien wirtschaftlich so stellen sollten, als wäre der Beschluss zum damaligen Zeitpunkt vollzogen worden. Folgende Maßnahmen zur Durchführung
Gesellschafterbeschlusses wurden in dem Vergleich geregelt: 8 Die K-GmbH sollte A ein zinsloses Darlehen in Höhe von 383.468,91 € --dies entspricht 750.000 DM-- gewähren. Dieses Darlehen war befristet bis zur vollständigen Auszahlung einer Dividende der K-GmbH an A in Höhe einer Ausschüttung von 1 Mio. DM (nach Körperschaftsteuer, vor Kapitalertragsteuer und persönlicher Einkommensteuer) und sollte durch Verrechnung mit dem Dividendenanspruch getilgt werden. Im Falle einer --nur außerordentlich möglichen-- Kündigung durch die Darlehensgeberin wurde ein Zahlungsanspruch
A gegen C in Höhe von 750.000 DM Zug um Zug gegen Rückzahlung
Darlehens begründet. C verpflichtete sich in eigener Person und als Geschäftsführer noch zu errichtender Gesellschaften, die Voraussetzungen für diesen Anspruch unverzüglich zu schaffen. Vorsorglich trat C den Dividendenanspruch an A ab. Für den Fall, dass die Finanzbehörden die Dividende ganz oder teilweise B oder C zurechnen und
halb keine Besteuerung als Dividende bei A vornehmen sollten, sollte A den anderen Beteiligten 25 % der zugerechneten Dividenden abzüglich Kapitalertragsteuer erstatten, soweit den anderen diese angerechnet worden sei. A wurde noch im Vergleichstermin ein Scheck über 383.468,91 € übergeben. 9 Die Kaufpreise für die Veräußerung der Teilanteile an der GbR von A und B an C zum
Gewinnbezugsrechts
A in Höhe von 1 Mio. DM (nach Körperschaftsteuer, vor Kapitalertragsteuer und persönlicher Einkommensteuer). Zu einer Gewinnausschüttung an A kam es in der Folgezeit nicht. 11 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom
Veräußerungspreises für den übertragenen Teilanteil an der GbR. Aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem OLG ergebe sich, dass diese Zahlung in Zusammenhang mit der Realteilung gestanden und bezweckt habe, A vor seinem endgültigen Ausscheiden noch an unverteilten Gewinnen der K-GmbH zu beteiligen. Die steuerlichen Folgerungen
im Jahr 2002 geschlossenen Vergleichs seien nicht im (dortigen) Streitjahr 1998 zu ziehen. 13 Am
Einspruchsverfahrens änderte das FA am
Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn von 188.865 € feststellte und diesen A zurechnete. Dieser Gewinn ergab sich aus einem Veräußerungserlös von 383.469 € abzüglich
auf A entfallenden Buchwerts der Anteile an der K-GmbH von 5.739 € und nach Abzug eines nach § 3 Nr. 40 EStG als steuerfrei behandelten Teils
Gewinns. 15 Mit Einspruchsentscheidung vom
G erzielt, den das FA zu Recht im Gewinnfeststellungsbescheid erfasst habe. 16 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die auf Grundlage
Vergleichs vor dem OLG im Jahr 2002 an A geleistete Zahlung sei als Gewährung eines Darlehens zu behandeln und führe im Streitjahr nicht zu steuerbaren Einkünften. 17 Die Kläger beantragen,das Urteil
FG München, Außensenate Augsburg, vom 5. Februar 2015 15 K 582/12 und die Einspruchsentscheidung
FA vom 10. Januar 2012 sowie die Gewinnfeststellungsbescheide für 2002
FA vom
Klägers zu 2. ist mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 20 Gegenstand
Revisionsverfahrens ist die gesonderte Feststellung eines im Gesamthandsvermögen entstandenen, nicht tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns (dazu unter 1.). Der angefochtene Änderungsbescheid ist zutreffend auf § 174 Abs. 4 AO gestützt worden und
halb formell rechtmäßig (dazu unter 2.). Das FG hat im Ergebnis richtig entschieden, dass für die Klägerin zu
Revisionsverfahrens ist die Feststellung eines im Gesamthandsvermögen der GbR entstandenen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. 22 a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und
halb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe
laufenden Gesamthandsgewinns sowie
sen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns
einzelnen Mitunternehmers (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G in dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, so stellt auch dieser Gewinn ungeachtet
sen, ob die Voraussetzungen einer Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EStG erfüllt sind, eine selbständig festzustellende Besteuerungsgrundlage i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO dar (BFH-Urteil vom
Klägers zu 2. ist unzulässig, weil nicht über eine Frage gestritten wird, die ihn i.S.
1 Nr. 5 FGO persönlich angeht. 24
sen Vorbehalt der Nachprüfung am
Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Die Regelung findet nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch auf Feststellungsbescheide Anwendung (BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 25). 27 Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. der genannten Vorschrift liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt i.S.
4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff
"bestimmten Sachverhalts" ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen lag. Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz 26). Eine Korrekturmöglichkeit ist danach etwa dann zu bejahen, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Besteuerungszeitraum als bisher geschehen zu erfassen ist und einem Rechtsbehelf aus diesem Grund stattgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, unter I.2.a). 28 bb) Das FA hat zutreffend die Voraussetzungen der Korrekturnorm für den Streitfall bejaht. 29 Zu beurteilender Sachverhalt ist hier die Zahlung
Betrags von 383.468,91 € an A am Tag
Vergleichs vor dem OLG. Diese Zahlung hatte das FA irrig im Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1998 erfasst, wie auf Grund
rechtskräftigen Urteils
FG vom
4 Satz 3 AO. 30 b) Auch der im Einspruchsverfahren ergangene erneute Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2011 war formell rechtmäßig. 31 Die Änderungsbefugnis
FA ergibt sich aus § 367 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, wonach Änderungen zugunsten
Steuerpflichtigen auch während
Rechtsbehelfsverfahrens auf Grund eines rechtzeitig erhobenen Einspruchs zulässig sind, auch wenn damit dem Einspruchsbegehren nicht vollständig abgeholfen wird. Ein solcher Änderungsbescheid wird nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand
Einspruchsverfahrens. 32 Der Gewinnfeststellungsbescheid vom 29. Dezember 2011 erging während
Verfahrens über den zulässig von den Klägern eingelegten Einspruch gegen den Bescheid vom
Betrags von 383.468,91 € an A festgestellt. 34
G ist weiter, dass der Veräußerer die Anteile in seinem Privatvermögen hält. Sind die Anteile Bestandteil eines (Sonder-)Betriebsvermögens, gehört der Gewinn aus deren Veräußerung nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung zu den betreffenden betrieblichen Einkünften (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.3.). 36 bb) Die Anteile an der K-GmbH, auf deren Veräußerung sich das FG stützt, befanden sich bis zur verfahrensgegenständlichen Übertragung im Rahmen
Vergleichs vor dem OLG im Streitjahr 2002 im Betriebsvermögen der GbR. 37
Vergleichs zum Gesamthandsvermögen der GbR. Sie waren durch Vollzug
zweiten Schritts der Umstrukturierung der Unternehmensgruppe von den Gesellschaftern A, B und C am 23. Dezember 1998 in das Gesamthandsvermögen eingebracht worden. Mit dem Übergang
zivilrechtlichen Eigentums ist entgegen der Auffassung
FG auch das wirtschaftliche Eigentum i.S.
R übergegangen. Soweit besondere Vereinbarungen über einen Teil der Gewinnbezugsrechte getroffen wurden, stehen diese dem Übergang
wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegen. 39 b) Der GbR ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 16 EStG entstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteile an der K-GmbH auf die N-KG oder in ein Betriebsvermögen
C übertragen worden sind (dazu nachfolgend unter II.3.b aa), oder ob die Anteile in das Privatvermögen
C übergegangen sind (dazu nachfolgend unter II.3.b bb). Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhalts bedarf es nicht, denn in jedem Fall hat die Übertragung zu einem Gewinn der GbR i.S.
G geführt, der den festgestellten steuerpflichtigen Betrag von 188.865 € nicht unterschreitet. 40 aa) Sind die Anteile an der K-GmbH auf die N-KG oder in ein Betriebsvermögen
C übertragen worden, ist der Vorgang als Spitzenausgleich für eine Sachwertabfindung im Rahmen einer unechten Realteilung zu beurteilen, der zu einem Gewinn i.S.
sen Stelle getretenen N-KG aus der GbR erfüllt die Voraussetzungen einer unechten Realteilung. 42 (a) Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung
Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Erhalt einer Abfindung aus dem Gesamthandsvermögen aus, wird dieser Vorgang nach der neueren --und erst nach Ergehen der angefochtenen FG-Entscheidung veröffentlichten-- Rechtsprechung
BFH als Aufgabe
Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 EStG behandelt, auf die die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG angewendet werden (sog. unechte Realteilung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Sachwertabfindung in einem Teilbetrieb, einem Mitunternehmeranteil oder in einzelnen Wirtschaftsgütern besteht (BFH-Urteile vom
Ausscheidens noch C oder bereits die N-KG Mitunternehmerin (Gesellschafterin) der GbR war. Wäre die N-KG Mitunternehmerin gewesen, hätte sie ihre Mitunternehmerstellung dadurch erlangt, dass C seine Beteiligung an der GbR mit dem Entstehen der N-KG in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht hätte. Die Einbringung hätte unter Fortführung der Buchwerte nach § 24 Abs. 3 Satz 1
Umwandlungssteuergesetzes stattgefunden und würde der weiteren Fortführung der Buchwerte nach der unechten Realteilung nicht entgegenstehen. Wären die Anteile an der K-GmbH und der T-GmbH auf die N-KG übertragen worden, ohne dass jene Gesellschafterin der GbR war, stünde dies der unechten Realteilung ebenfalls nicht entgegen, weil an dem Vermögen der N-KG nur C selbst beteiligt war. Denn die Verlagerung stiller Reserven in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an deren Vermögen nur Personen beteiligt sind, die vor der Betriebsaufgabe der Personengesellschaft oder vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen an dem Vermögen der Personengesellschaft beteiligt waren, entspricht dem Zweck der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, und in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29). 45
Gewinnbezugsrechts für die vergangenen Geschäftsjahre an die N-KG bzw. C abgetreten werden. Hiervon sollte das Gewinnbezugsrecht
A gegen die K-GmbH in Höhe von 1 Mio. DM abzüglich 25 % für persönliche Steuern ausgenommen sein (vgl. Ziffer 3.2.2.2
Vergleichs). C trat zudem vorsorglich einen Dividendenanspruch in dieser Höhe an A ab und verpflichtete sich, die Voraussetzungen zur Herstellung
Anspruchs zu schaffen, namentlich Jahresabschlüsse aufzustellen, festzustellen und einen Gewinnverteilungsbeschluss zu fassen. Zugleich gewährte die K-GmbH A ein zinsloses Darlehen in Höhe von 750.000 DM, das nur durch Verrechnung mit dem Dividendenanspruch zurückzuzahlen war. Im Fall einer nur aus wichtigem Grund zulässigen Kündigung
Darlehens durch die K-GmbH sollte A ein Zahlungsanspruch von 750.000 DM gegen C zustehen. 47 (b) Der Senat versteht die Vereinbarungen dahin, dass die GbR einen Anspruch auf Dividendenausschüttung erhalten und den daraus resultierenden Gewinn ihrem Gesellschafter A zuweisen sollte. A sollte über das Geld sofort verfügen können, weshalb ihm die K-GmbH den Betrag im Wege eines Darlehens auszahlte, das durch Verrechnung mit dem später bei tatsächlicher Dividendenausschüttung entstehenden und an ihn weiterzuleitenden Gewinnanspruch zu tilgen war. Der Auffassung
FG, dass der Anspruch auf Dividendenausschüttung A selbst zustehen sollte, kann sich der Senat nicht anschließen. Er ist an die Vertragsauslegung
FG nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, denn sie entspricht nicht den Grundsätzen der Auslegung nach §§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
halb auch nicht den Zusammenhang der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen mit diesen Ansprüchen würdigen. 48 (aa) Gesellschaftsrechtlich entsteht der Anspruch auf Auszahlung
Gewinns nach § 29
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erst mit der Feststellung
Jahresabschlusses und Fassung
Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. Urteile
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Gewinnstammrechts an den Geschäftsanteil in der Person
jenigen, der in diesem Zeitpunkt Inhaber von Geschäftsanteilen der GmbH ist. Im Innenverhältnis steht nach der dispositiven Regelung
2 Halbsatz 2 BGB der Gewinnanteil allerdings demjenigen zu, der während
Geschäftsjahrs Inhaber von Gesellschaftsanteilen war (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1983 I R 70/77, BFHE 140, 221, BStBl II 1984, 384, unter II.C.1.a). Wird ein Anteil abgetreten und keine von § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB abweichende Regelung getroffen, steht dem Veräußerer ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe
Gewinnanteils zu, der auf die Zeit seiner Beteiligung entfällt. 49 Der Gewinnauszahlungsanspruch kann als künftiger Anspruch im Voraus abgetreten werden. Behält sich der Veräußerer
Geschäftsanteils das Gewinnbezugsrecht für die Zeit seiner Beteiligung vor, liegt darin eine rechtlich mögliche Rückabtretung
--von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheidenden-- Anspruchs auf Auszahlung
Gewinns (BGH-Urteil vom
Gewinnbezugsrechts in die GbR eingebracht. Diese Einbringung war allerdings Bestandteil der ersten Umstrukturierungsstufe und danach von Anfang an mit den anderen beiden Stufen einschließlich der Weiterübertragung auf C bzw. eine von diesem beherrschte Gesellschaft mit dem Vorbehalt
Gewinnbezugsrechts verbunden. Dieser Vorbehalt konnte nur dem Veräußerer, also der GbR, zustehen, die im Innenverhältnis den Ertrag aus der Ausschüttung als Gewinnvorab
A behandeln sollte. 51 Zur Absicherung
Anspruchs der GbR auf spätere Ausschüttung gewährte die K-GmbH dem A ein Darlehen, das nur aus der Ausschüttung zu tilgen war, die die GbR an den A weiterzuleiten hatte. Entsprechend wurde der Darlehensbetrag von der K-GmbH an A und nicht an die GbR gezahlt. 52 (c) Der Vorbehalt
Gewinnanspruchs aus der K-GmbH führte für die GbR zu einer Erhöhung ihres Betriebsvermögens im Streitjahr und damit zu einem Gewinn i.S.
G. 53 (aa) Der Auffassung, wonach der Ausschüttungsanspruch erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht und bis dahin unselbständiger Bestandteil
Mitgliedschaftsrechts ist, folgt auch das Steuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom
Gewinnverwendungsbeschlusses noch nicht aktiviert werden darf (Beschluss
Großen Senats
BFH vom
Anspruchs zustehen (BFH-Urteil in BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794; BGH-Urteil vom 30. Juni 2004 VIII ZR 349/03). 55 (bb) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Aktivierung
Anspruchs der GbR gegenüber dem Erwerber der Beteiligung (N-KG oder C) aus der vorbehaltenen Gewinnausschüttung erfüllt. Nach dem Vergleich war C persönlich sowie als Geschäftsführer der K-GmbH und Gesellschafter der N-KG verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Gewinnverwendungsbeschluss zu schaffen und den Beschluss zu fassen. Zur Sicherheit war der daraus entstehende Dividendenanspruch in Höhe
vorbehaltenen Betrags an A abgetreten. Der betreffende Betrag war sogleich in Gestalt eines nur aus dem künftigen Dividendenanspruch zu tilgenden Darlehens gezahlt worden. Damit war die Entstehung
Anspruchs so sicher, dass er auch unter Beachtung der Anforderungen
Vorsichtsprinzips zu aktivieren war. 56 Die Aktivierung der Forderung von 750.000 DM führt zu einer Erhöhung
Betriebsvermögens der GbR und damit zu einem im Streitjahr entstandenen Gewinn. 57 (
zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn. Es handelt sich um einen sog. Spitzenausgleich, der Ähnlichkeiten mit dem Spitzenausgleich bei einer echten Realteilung aufweist, wenn dort ein Realteiler einem anderen Realteiler einen Ausgleich dafür zahlt, dass der Wert
ihm übertragenen Gesellschaftsvermögens seinen Auseinandersetzungsanspruch übersteigt, während dem anderen Realteiler hinter
sen Auseinandersetzungsanspruch im Wert zurückbleibendes Gesellschaftsvermögen übertragen worden ist (z.B. BFH-Urteile vom
BFH bei einer echten Realteilung keine Auswirkung auf die Buchwertfortführung für die aus dem Gesellschaftsvermögen übertragenen Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.3.f; anderer Ansicht Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2016 IV C 6-S-2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36, unter VI.). Er wird vielmehr als Entgelt für die Abtretung eines Teils
Auseinandersetzungsanspruchs durch den ausgleichsberechtigten Realteiler verstanden und führt für diesen in voller Höhe zur Realisierung eines Gewinns (BFH-Urteile in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.3.h; vom 20. Oktober 2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596, Rz 32). Zwar versagt diese Begründung bei der unechten Realteilung, weil nur dem ausscheidenden Gesellschafter ein Ausgleichsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht, während weder den verbleibenden Gesellschaftern noch der Gesellschaft Ansprüche entstehen, die Gegenstand eines Forderungskaufs geworden sein könnten (BFH-Urteil in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 64 f.). Zwischen echter und unechter Realteilung besteht aber gleichwohl kein Unterschied insoweit, als die Leistung eines Spitzenausgleichs nicht als Gegenleistung für den Erwerb der übertragenen Wirtschaftsgüter angesehen werden kann und
halb weder eine Minderung
Gewinns der Gesellschaft um einen Teil
Buchwerts der übertragenen Wirtschaftsgüter noch eine Buchwertaufstockung beim ausgeschiedenen Gesellschafter in Betracht kommen. 60 (bb) Der Gewinn aus einem Spitzenausgleich bei einer echten Realteilung hat seinen Rechtsgrund im Aufgabetatbestand
G, weil er durch die Aufgabe veranlasst ist (BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.4.). Dementsprechend ist auch der Gewinn aus dem Spitzenausgleich bei einer unechten Realteilung dem Aufgabetatbestand nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen. 61 (cc) Danach ist der Gewinn aus der Aktivierung
Gewinnausschüttungsanspruchs der GbR als Spitzenausgleich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der N-KG bzw. von C gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen anzusehen. Der übertragene Anteil an der K-GmbH verkörperte dabei in Höhe
vorbehaltenen Gewinnausschüttungsanspruchs einen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Wert. Zu
sen Ausgleich übernahm der ausscheidende Gesellschafter die Verpflichtung zur Auszahlung eines Betrags von 750.000 DM aus der künftigen Gewinnausschüttung. 62 (dd) Es kann dahinstehen, ob die Einnahme aus dem Spitzenausgleich nach § 3 Nr. 40 EStG in
sen im Streitjahr geltender Fassung zur Hälfte steuerbefreit ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und die Steuerbefreiung bereits im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte --wie vom FA gehandhabt-- zu einer Minderung
festzustellenden Betrags führen würde, wäre dieser Betrag mit 191.734 € (50 % von 383.469 €) nicht niedriger als der im angefochtenen Bescheid festgestellte Betrag von 188.865 €. 63 bb) Sind die Anteile an der K-GmbH und der T-GmbH nicht in ein Betriebsvermögen
C oder der N-KG als Mitunternehmerin der GbR, sondern in das Privatvermögen
C übergegangen, ist der Vorgang als gewinnrealisierende Aufgabe
Mitunternehmeranteils durch C anzusehen. Daraus ist ein gesondert festzustellender Gewinn i.S.
ausscheidenden Gesellschafters in Höhe der Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Buchwert seines Kapitalkontos. In Höhe dieses Betrags sind auf der Aktivseite der zu diesem Zweck aufzustellenden Abschichtungsbilanz die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, die stille Reserven beinhalten, anteilig aufzustocken. Auf der Passivseite ist eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Ausscheidenden auszuweisen. Die Übertragung
Abfindungsguts zur Erfüllung
Abfindungsanspruchs führt zur Aufdeckung der auf die verbleibenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven in diesem Wirtschaftsgut und zur Entstehung eines nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuernden Gewinns der Gesamthand (vgl. BFH-Urteile vom
G von mindestens 377.730 € entstanden. Selbst wenn in den beiden GmbH-Anteilen keine stillen Reserven ruhten, als diese --wie hier unterstellt-- auf C übertragen wurden, hat zumindest der Aktivposten für den Anspruch auf vorbehaltene Gewinnausschüttungen von 750.000 DM zu einem Gewinn im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligungen geführt. Rechtsgrundlage dieses Gewinns ist § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG, weil die GbR sämtliche Anteile an der K-GmbH hielt und sie mithin einen (fiktiven) Teilbetrieb veräußert hat. Dementsprechend war für die GbR ein Gewinn i.S.
sen im Streitjahr geltender Fassung zu berücksichtigen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil auch dann der festzustellende Gewinn nicht niedriger als der im angefochtenen Bescheid festgestellte Betrag von 188.865 € wäre. 67 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950057&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.