BFH, Urteil vom 06.12.2018 – X R 10/17 – (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 - Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags - Zeitpunkt…
STRE201950061 ECLI:DE:BFH:2018:U.061218.XR10.17.0 BFH 10. Senat 20181206 X R 10/17 Urteil § 10b Abs 1a EStG 2002 vom 19.10.2002, § 10b Abs 1 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 10b Abs 3 S 1 EStG 2002, § 10d Abs 4 EStG 2002, § 71 FGO, § 171 Abs 10 AO, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 81 BGB, § 311b BGB, § 10b EStG 2002 vom 10.10.2007, § 52 Abs 24b S 2 EStG 2002 vom 10.10.2007, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 20. Juli 2016, Az: 2 K 1132/16, Urteilnachgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. Mai 2019, Az: 3 K 1115/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 - Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags - Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei Übertragung auf eine Stiftung) 1. NV: Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 20. Juli 2016 2 K 1132/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2006 bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie errichteten mit zwei weiteren Gründungsstiftern (Ehepaar A) im Jahr 2001 eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Ausweislich des privatschriftlichen Stiftungsgeschäfts vom 11. Juli 2001 wandten die Kläger und das Ehepaar A der Stiftung ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Der Wert des Grundstücks und damit des Anfangsvermögens der Stiftung wurde mit 715.000 DM beziffert (950.000 DM abzüglich Belastungen in Höhe von 235.000 DM). Die Stiftung erteilte den Klägern eine Zuwendungsbestätigung über die Zuwendung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück. Darin wurde bescheinigt, dass die Zuwendung anlässlich der Neugründung der Stiftung in deren Vermögensstock bis zum Ablauf eines Jahres nach der Gründung erfolgt sei.
2 Das zuständige Landesministerium genehmigte am 4. Oktober 2001 die Errichtung der Stiftung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Stiftung am 3. Juli 2002 vorläufig als gemeinnützig an.
3 Im Hinblick darauf, dass das Stiftungsgeschäft und die Übertragung des Grundstücks auf die Stiftung zunächst lediglich in schriftlicher Form erfolgt waren, erklärten die Stifter am 21. November 2003 die Auflassung vor einem Notar. In der notariellen Urkunde wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück mit Wirkung zum 11. Juli 2001 übertragen werde. Der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, alle öffentlichen und privaten Lasten seien bereits durch den privatschriftlichen Einbringungsvertrag vom 11. Juli 2001 übergegangen. Die Stiftung wurde im Jahr 2004 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
4 In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2006 bis 2008 machten die Kläger Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 30.837 € (2006), 41.892 € (2007) und 31.072 € (2008) als Sonderausgaben geltend.
5 Das FA verwehrte den begehrten Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, da das Grundstück der Stiftung nicht im Jahr ihrer Gründung zugewandt worden sei.
6 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Die Kläger hätten das Grundstück in den Vermögensstock der Stiftung bereits im Gründungsjahr 2001 eingebracht und damit eine Zuwendung i.S. von § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG in Form einer Sachzuwendung (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG) geleistet.
7 Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, das FG habe im Streitfall § 10b Abs. 1a EStG fehlerhaft angewendet und sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Stiftung habe bereits im Gründungsjahr das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erlangt.
8 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Die Kläger beantragen,die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,die Revision zurückzuweisen.
10 Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist per Fax am 16. August 2017 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Revisionsbegründung enthielt keine ausdrücklichen Revisionsanträge, da die entsprechende Seite nicht übermittelt worden war. Der Originalschriftsatz vom 16. August 2017, der die ausdrücklich gestellten Anträge beinhaltete, ist am 21. August 2017 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH eingegangen.
II.
11 Die Revision des FA ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
12 1. Die Revision des FA ist zulässig, obwohl kein ausdrücklicher Revisionsantrag gestellt wurde. Zwar muss nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist aber entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt (vgl. nur Senatsurteil vom 30. Januar 2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520, unter II.1.).
13 Das vom FA mit der Revision verfolgte Ziel ist der Revisionsbegründungsschrift eindeutig zu entnehmen. Das FA wendet sich ausdrücklich gegen die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des FG. Auf Seite 9 des Schriftsatzes hat das FA zudem aus seinen Ausführungen den Schluss gezogen, dass das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen sei.
14 2. Die Revision ist begründet. Es liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, da das FG das vorliegende Verfahren über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, obwohl bislang die nötige gesonderte Feststellung eines Spendenvortrags nicht durchgeführt worden ist.
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22 3. Zur Förderung des Verfahrens weist der Senat --ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO-- allerdings darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2006 nicht gegeben sein dürften.
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26 Der notarielle Einbringungsvertrag, nach dem das Eigentum an dem Grundstück sowie Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Stiftung übergingen, wurde im Streitfall erst am 21. November 2003 geschlossen. Zwar sollte danach die Gefahr rückwirkend zum 11. Juli 2001 übergehen. Eine solche Rückbeziehung des Gefahrübergangs auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des maßgeblichen Übertragungsvertrags versetzt den Erwerber jedoch gerade nicht in die Lage, den Veräußerer bereits vor dem Vertragsabschluss von der Einwirkung auf das übertragene Grundstück auszuschließen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 377, Rz 14).
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 1995 9 W 50/95, Deutsche Notar-Zeitschrift 1996, 770; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 8. März 2012 3 K 118/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1184, Rz 37; Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017), BGB, § 81 Rz 15; offengelassen im BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 11/12, BFH/NV 2014, 579, Rz 18). Der im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts zugesicherte Übergang des Eigentums an einem Grundstück auf eine Stiftung bedarf jedenfalls eines gesonderten Übertragungsaktes (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juni 1987 BReg 2 Z 67/87, Neue Juristische Wochenzeitung-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 1987, 1418;
Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 82 Rz 1). Dieser liegt hier erst in der Auflassung am 21. November 2003.
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29 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950061&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public