(1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176). 22
- b)Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36). 23 6. Die Entscheidung des FG, dass allein schon eine lückenhafte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger und dem Kindergeldberechtigten und Hilfeempfänger zu dessen Benachteiligung führt, kann nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Bestand haben. 24
- a)Denn nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lag kein fehlerhaftes oder zögerliches Verwaltungshandeln der Familienkasse vor, das Anlass für einen Billigkeitserlass sein könnte. Das FG hat vielmehr festgestellt, dass die Klägerin der Familienkasse die Elternzeit verspätet mitgeteilt hat, was zur Weiterzahlung des Kindergeldes führte. 25
- b)Die Familienkasse hat bei ihrer Ablehnung die Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen gemäß § 11 SGB II berücksichtigt und bei ihrer Entscheidung die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG durch die Klägerin gewürdigt, welche die Elternzeit der A verspätet mitteilte. Sie hat den Rückforderungsbetrag im Übrigen insoweit erlassen, als auch eine rechtzeitige Mitteilung durch die Klägerin die Überzahlung nicht verhindert hätte. Ermessensfehler sind der Familienkasse somit nicht unterlaufen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. 26 7. Bezüglich der Säumniszuschläge in Höhe von 11 € ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind, weil sie über die Ermessenserwägungen der Familienkasse keinen Aufschluss geben. 27
- a)Gemäß § 121 AO ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteile vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78, Rz 14; vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233, Rz 18). Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft (z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07, BFHE 222, 68, BStBl II 2008, 897; Klein/Gersch, AO, 14. Aufl., § 5 Rz 13, jeweils m.w.N.). 28
- b)Im Streitfall hat die Familienkasse weder im angefochtenen Ablehnungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge in Höhe von 11 € begründet. Aus den behördlichen Entscheidungen geht nicht einmal hervor, dass sich die Familienkasse des ihr eingeräumten Ermessens bezüglich der Säumniszuschläge bewusst war. 29 Eine Begründung konnte im vorliegenden Fall auch nicht entfallen, weil --wie die Familienkasse meint-- bereits die Hauptforderung nicht zu erlassen war. Dies kann bereits deshalb nicht gelten, da Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art sind (vgl. nur BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.), die nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unberührt bleiben, wenn die Festsetzung der Hauptforderung aufgehoben oder geändert wird. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind (vgl. nur Klein/Gersch, a.a.O., § 3 Rz 30), wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 7/4292, S. 39) für Säumniszuschläge durchbrochen (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 20 f., m.w.N.). 30 Dementsprechend kann auch der Erlass der Säumniszuschläge nicht vom Erlass der Hauptforderung abhängen, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Behörde dazu bedarf, die auch begründet werden muss. Die Familienkasse wird daher über den Erlass der Säumniszuschläge neu entscheiden müssen. 31 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Da der Streitwert hinsichtlich des Erlasses der Säumniszuschläge verhältnismäßig gering ist, hat der Senat auf eine Aufteilung der Kosten verzichtet. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950073&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public