STRE201950083 ECLI:DE:BFH:2019:U.150119.VIIR16.17.0 BFH 7. Senat 20190115 VII R 16/17 Urteil Pos 8541 KN, Pos 9013 KN, AllgVorschr 1 KN, AllgVorschr 3 Buchst b KN, Abschn 16 Anm 3 KN, EUV 1037/2014 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. März 2017, Az: 11 K 1438/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einreihung von Laserdioden NV: Weist eine Ware in ihrer Gesamtheit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers auf und handelt es sich nicht um eine Laserdiode, ist sie nach AV 1 in die Pos. 9013 KN einzureihen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. März 2017 11 K 1438/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum vom 3. Juli 2008 bis zum 25. Oktober 2010 aus den USA u.a. sog. Pump Sources und Pump Modules ein. Diese meldete sie als Laserdioden unter der Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --zollfrei-- zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. 2 Bei der Pump Source (Pumpquelle) handelt es sich um eine ca. 32,6 kg schwere Laser-Anregungsquelle. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Gehäuse zur Aufnahme der Pump Modules (Pumpmodule) mit entsprechenden Anschlüssen (Stromschienen) und enthält eine Schlitzspiegelanordnung, ein Zylinderlinsenteleskop, einen Lichtmischer mit Kollimatorlinse sowie eine elektronische, integrierte Schaltung (IC), Schutzelemente (Thyristor) sowie Foto- und Temperatursensoren. Die Pumpquelle kann mit zwei bis zu sechs identischen Pumpmodulen ausgerüstet werden. Die von der Klägerin eingeführten Pumpquellen waren jeweils mit drei bis sechs Pumpmodulen bestückt. Eine Pumpquelle verfügt über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. In ihr werden die Strahlen der Pumpmodule zu einem einzigen Strahl zusammengeführt, der je nach Anzahl der verbauten Pumpmodule um ein Vielfaches stärker ist als der Strahl eines einzelnen Pumpmoduls. Hierfür werden die Lichtstrahlen durch die Schlitzspiegel sozusagen nebeneinander angeordnet, anschließend durch das Zylinderspiegelteleskop gebündelt und schließlich durch den Lichtmischer neu ausgerichtet. Die Pumpquelle stellt bei einer Bestückung mit sechs Pumpmodulen Laserlicht mit einer Leistung von 8,27 kW bei einer Wellenlänge von 937,5 (+1,5/2,0) nm bereit. Der von der Pumpquelle erzeugte Laserdiodenstrahl dient der Anregung eines scheibenförmigen Kristalls, der aufgrund der Anregung seinerseits einen Laserstrahl abgibt, der zum Schneiden, Löten und Schweißen von Metallen geeignet ist. 3 Die in die Pumpquelle eingesetzten, zum Teil auch separat eingeführten, ca. 1 kg schweren Pumpmodule mit den Maßen 183 mm x 51 mm x 67,1 mm setzen sich aus zwölf Hochleistungslaserdiodenbarren zusammen, die als Lasermedium einen aus mehreren Halbleitermaterialien zu einem p-n-Übergang zusammengesetzten Halbleiter enthalten. Die Halbleitermaterialien, die künstlich mittels Epitaxie erzeugt werden, sind so aufgetragen, dass sich auf jedem Laserdiodenbarren ca. 45 Laserdioden-Emitter (insgesamt ca. 540 Laserdioden-Emitter pro Pumpmodul) befinden. Das Lasermedium wird direkt durch elektrischen Stromfluss angeregt und strahlt Licht einer im Wesentlichen durch die Kristallstruktur des Halbleitermaterials definierten Wellenlänge ab. Als Resonator dienen in der Regel Kristallspaltflächen sowie ein optischer Wellenleitereffekt im Halbleitermaterial. Die Strahlung aus den durch den Stromfluss angeregten Emittern wird mittels einer Mikrolinse um 90 Grad aus der sog. Wafer-Ebene umgelenkt. Für die beim Betrieb erforderliche Kühlung liegt der Halbleiter auf einer Wärmesenke auf. Zudem sind je zwölf Laserdiodenbarren auf eine Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden. Sie verfügen über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. Darüber hinaus enthält das Pumpmodul Wärmesensoren und eine Wasserkühlung. Sämtliche Bauteile sind in einem Kunststoffgehäuse mit einer CAN-Bus-Schnittstelle, Kühl- und elektrischen Anschlüssen untergebracht. Das Pumpmodul erzeugt eine Vielzahl von Laserdiodenstrahlen. 4 Im Rahmen einer Zollprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, die Pumpquellen und Pumpmodule seien als Laser in die Pos. 9013 KN (Zollsatz 4,7 %) einzureihen. Aufgrund dessen erhob das HZA mit mehreren Bescheiden vom 30. Juni 2011, 22. Juli 2011 und 28. Juli 2011 u.a. für die streitgegenständlichen Waren Abgaben nach. 5 Das Finanzgericht (FG) urteilte, die die Pumpquellen und Pumpmodule betreffenden Einfuhrabgabenbescheide seien rechtmäßig, weil es sich bei den zu tarifierenden Waren um Laser i.S. der Unterpos. 9013 20 00 KN handele. Sie enthielten über die Funktion der Laserdioden hinausgehende Bauelemente und entsprächen der Beschreibung eines Lasers in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS). Aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur --DVO 1037/2014-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2014, Nr. L 287/9) könne kein Indiz für die Einreihung der Pumpmodule und der Pumpquellen in die Pos. 8541 KN entnommen werden. 6 Nach Auffassung der Revision sind die streitgegenständlichen Waren unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen. Da die Waren aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Vorschrift bestünden, komme es auf den Bestandteil an, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Der objektive Zweck eines Pumpmoduls sei die Erzeugung von Strahlen kohärenten Lichts. Primär dienten diesem Zweck die ca. 540 verbauten Laserdioden-Emitter, die in ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Waren alle übrigen Bestandteile des Pumpmoduls überragten. Gleiches gelte für die Pumpquelle, weil diese eine Verknüpfung von drei oder mehr Pumpmodulen sei. Wenn die Waren als Laserdioden der Pos. 8541 KN anzusehen seien, scheide eine Einreihung als Laser der Pos. 9013 KN aus, selbst wenn die Waren auch unter den Begriff des Lasers gefasst werden könnten. Von der DVO 1037/2014 gehe keine Indizwirkung für die Entscheidung des Falles aus, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Kriterium der Verbundenheit keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden Vorschriften finde. 7 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, sowie der Einfuhrabgabenbescheide vom 30. Juni 2011, vom 22. Juli 2011 und vom 28. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014. 8 Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Die Pumpquelle und das Pumpmodul stellten sich in ihrer Gesamtheit gemäß AV 1 als vollständiger Laser der Pos. 9013 KN dar. Nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) müsse ein vollständiger Laser als Grundbauelemente ein Lasermedium, eine Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und ein optisches Resonanzsystem (Spiegelsystem) aufweisen. Dies sei bei den streitgegenständlichen Waren der Fall. II. 10 Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das erstinstanzliche Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat zu Recht mit den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex Zoll nacherhoben, weil die Pumpmodule und die Pumpquellen in die Pos. 9013 KN (Zollsatz 4,7 %) einzureihen sind. 11 1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den AV (Senatsurteil vom 26. September 2017 VII R 17/16, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 139; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- GROFA u.a. vom 22. März 2017 C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Nach AV 1 sind für die Einreihung in erster Linie der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln maßgebend. Nur wenn nach diesen Kriterien kein eindeutiges Einreihungsergebnis erzielt werden kann, darf auf die AV 2 bis 5 zurückgegriffen werden. 12 Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, ZfZ 2006, 262, und in ZfZ 2018, 139). 13 2. Für die Tarifierung der Lasermodule und Pumpquellen kommen nach ihrem Wortlaut die Positionen 8541 KN und 9013 KN in Betracht. 14
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