Finanzgerichts Köln vom 28. September 2016 3 K 2206/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist die Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate der A Deutschland. In einem Rahmenvertrag vom 25. März 2010 verpflichtete sich der freie Produzent B, der seinen Wohnsitz in Australien hat, der Klägerin --für sie angefertigte-- Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für ihre Programme nach Absprache anzubieten (Hauptberichterstattungsgebiet: Australien). Als Gegenleistung wurde die Zahlung einer einmaligen pauschalen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines "total buy out" für die Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen vereinbart. 2 B war verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin zu übertragen. Außerdem sollten sämtliche aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit entstandenen Rechte an dem jeweiligen von B gelieferten Material und den Produktionen im Zeitpunkt
jeweiligen Entstehens vollumfänglich im Wege
"total buy out" übertragen werden. Der Klägerin stand neben dem Verfilmungs- und Senderecht u.a. auch das Recht zu, die Produktion zu bearbeiten, umzugestalten und zu verfremden. Sie erwarb zudem das Recht, die von ihr erworbenen Rechte auf Dritte zu übertragen. Der Vertrag sah die Anwendung deutschen Rechts vor. 3 Am
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgebenden Fassung (EStG) unter Hinweis auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Australien aus, wonach die Klägerin berechtigt war, den Steuerabzug auf 10 % der Vergütungen zu begrenzen. 4 Am 15. Februar 2012 erteilte B eine Rechnung über drei Minuten Rohmaterial in Höhe von 1.900 € (Ausstrahlung
Beitrags am
Vorbehalts der Nachprüfung) als unbegründet zurück. 5 Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. September 2016 3 K 2206/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 298). 6 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung
angefochtenen Urteils die Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das erste Kalendervierteljahr 2012 vom
FA, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. II. 9 Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass eine Steuerabzugspflicht besteht und diese vom FA zutreffend bemessen wurde. 10 1. Die Klägerin ist als Vergütungsschuldnerin dazu berechtigt, eine Änderung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--), die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, zu verlangen und eine Weigerung
FA, dem Antrag zu folgen, im Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Gegenstand
Verfahrens ist das Bestehen bzw. der Umfang der Steuerentrichtungspflicht
Vergütungsschuldners (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom
Steuerabzugs u.a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder
Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 [i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3] EStG), erhoben. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG). In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung
Gläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt (bei Zufluss nach dem
G, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage
Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe
Steuerabzugs zu übersenden. 13 b) Die Voraussetzungen
G sind erfüllt; B hat Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung eines Urheberrechts herrühren. 14 aa) B, der nach den Feststellungen
FG im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllte mit der von ihm von der Klägerin bezogenen Vergütung die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Er verwertete die im Rahmen der journalistischen und bildberichterstattenden Tätigkeit geschaffenen urheberrechtlichen Schutzrechte (zur "Verwertung" im Sinne einer "wirtschaftlichen Weiterverwertung" im Rahmen einer eigenen Tätigkeit s. Senatsurteile vom
Vergütungsschuldners (s. Senatsurteil vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II 1989, 87; Senatsbeschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590; s.a. z.B. Blümich/ Reimer, § 49 EStG Rz 206). Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. 15
Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten (als Rechte, die nach Maßgabe
Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz --UrhG--] in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind, s. § 73a Abs. 2 EStDV) herrühren. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Rechte --trotz der Vereinbarung eines "total buy out"-- nicht veräußert worden. 17 aaa) § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst nur Einkünfte im Zusammenhang mit Vergütungen für die "Überlassung der Nutzung oder
Rechts auf Nutzung von Rechten". Dabei ist eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss
Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11/82, BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367; s.a. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Patentschutzes]; Senatsurteil vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BFHE 237, 360, BStBl II 2012, 880 zu einem abkommensrechtlichen Veräußerungstatbestand). Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss
Vertrags darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1311). Der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und bestimmt
halb auch die Rechtsnatur der Überlassung (Senatsurteil in BFHE 124, 175, BStBl II 1978, 355; FG Münster, Urteil in DStRE 2011, 1309). 18 bbb) Dabei ist das FG im Streitfall ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der zwischen der Klägerin und B geschlossene Rahmenvertrag nicht auf eine Übertragung
dem B zustehenden (jeweiligen) Urheberrechts gerichtet war. Denn das Urheberrecht ist nach der im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen nationalen Rechtsordnung (zur Zulässigkeit und Maßgeblichkeit einer solchen Wahl s. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1690) bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich (§ 29 Abs. 1 UrhG). Abweichendes gilt nur dann, soweit es um die Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen geht oder das Recht an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird. Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 UrhG lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.
G, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. 19 ccc) Das FG ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzungsüberlassung im Streitfall (als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S.
G) ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der Klägerin auch nicht in der Weise ausgestaltet ist, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein --den Regelungen
Steuerabzugs nicht unterfallender-- "wirtschaftlicher Rechtekauf" an dem urheberrechtlich geschützten Werk
B vorliegt (vgl. auch FG Köln vom
FG. 20
Streitfalls (Termin der Erstverwertung) ein Rückrufsrecht nach § 41 UrhG (s. insoweit allgemein Senatsbeschluss in BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367) oder aus § 42 UrhG bestehen kann, hat das vom FG ebenfalls angeführte Sachkriterium
fortdauernden Eventualanspruchs
B als Urheber auf weitere Erfolgsbeteiligung (§ 32a UrhG) ausreichendes Gewicht, die angefochtene Entscheidung zu tragen (s. zu dem Prüfungsmaßstab BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1311; s.a. parallel --zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO-- z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, BFH/NV 2015, 1577; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433). Denn der mit dem Wesen und der Reichweite
Urheberrechts begründete Rechtsanspruch aus § 32a UrhG, auf den nicht im Voraus verzichtet werden kann (§ 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG) und der sowohl wegen § 32b Nr. 2 UrhG (Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich
UrhG) als auch der Rechtswahl der Parteien im Streitfall anzuwenden ist (s. allgemein Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG,
deutschen Urheberrechtsgesetzes, dem eigentlichen Werkschöpfer angesichts der wirtschaftlichen Übermacht der Medienkonzerne die Kontrolle über die Verwertung seiner Werke und Leistungen so weit wie möglich zu erhalten (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 18/09, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2011, 714; Dreier in Dreier/Schulze, a.a.O., Einl. Rz 19 und Schulze, ebenda, § 11 Rz 8). 21
BFH zur Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und Rechteübertragung andererseits (s. Nachweise oben zu aaa) zu entnehmen, dass der durch das UrhG vermittelten Rechtsstellung
Überlassenden eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere hat der --im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene-- Senatsbeschluss in BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367 sowohl Bestätigung in Endurteilen
erkennenden Senats als auch anderer Senate gefunden. Daran ist festzuhalten. 22
Überlassenden im Falle
"total buy out" regelmäßig stark abgeschwächt und auf einen praktisch eher unwahrscheinlichen Geldanspruch gerichtet, eine Einwirkung auf das Nutzungsrecht als Kerninhalt der Zuordnungsentscheidung aber ausgeschlossen sei. Auch wenn sich bei einer umfassenden Nutzungsrechtseinräumung an weniger umfangreichen Werken oder Rohmaterial gegen einmalige Pauschalvergütung die Bedeutung
Nachvergütungsrechts nur schwer prognostizieren lässt (so Klomp, EFG 2017, 303, 304), betrifft der Anspruch den wirtschaftlichen Ertrag
(dem Urheber verbleibenden) Rechts und damit seine wirtschaftliche Substanz. Dies hindert eine Gleichstellung der Nutzungsüberlassung mit einer Übertragung nach Maßgabe einer "verbrauchenden Rechteüberlassung". 23 dd) Dem FG ist schließlich darin beizupflichten, dass es nicht in Betracht kommt, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete (streitgegenständliche) Nutzungsrecht für den Tatbestandsbereich
Steuerabzugs aufzutrennen und für den Steuerabzug das Nutzungsrecht als eigenständiges (und vollständig auf die Klägerin übertragenes) Wirtschaftsgut zu würdigen. Zum einen bestimmt --wie erläutert-- das fortbestehende Urheberrecht den Inhalt
Nutzungsrechts und damit auch die Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und (rechtlichem oder wirtschaftlichem) Rechteverkauf andererseits. Zum anderen kommt es angesichts
Wortlauts
G und
Zwecks
Steuerabzugsverfahrens nicht in Betracht, die Wertungen, die für den Bereich der bilanziellen Erfassung von Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten maßgebend sind, und die eine Abspaltung von Nutzungsrechten (mit der Qualifizierung
Entgelts als "Erwerbsentgelt") und "Stammrecht" nahelegen (z.B. Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1787 a.E.; Anzinger/Linn, StbJb 2017/2018, 353, 368 f.), der Frage nach dem Umfang der inländischen beschränkten Steuerpflicht und der hiernach gebotenen Abgrenzung gegenüber einer sog. verbrauchenden Rechteüberlassung zugrunde zu legen. 24 3. Die Entscheidung
FG zur Höhe der Bemessungsgrundlage
Steuerabzugs und zur Höhe
Steuersatzes lässt keine Rechtsfehler erkennen. 25
BZSt i.S.
G (Zeitraum vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.