STRE201950086 ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR47.17.0 BFH 3. Senat 20181211 III R 47/17 Urteil § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2016 vorgehend FG Münster, 23. Mai 2017, Az: 1 K 3050/16 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter (T), die im Juni 2016 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen hatte. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Noch im Juni 2016 meldete sich T bei der X-Schule an, um an der Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss "Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in" zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauert 3 1/2 Jahre. Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung war u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Das berufspraktische Jahr konnte auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung war die Teilnahme an externen Kammerprüfungen (z.B. Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt) möglich. T begann den Schulbesuch im Schuljahr 2016/2017. 2 Der Kläger beantragte die (Weiter-)Zahlung von Kindergeld ab Juli 2016. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juni 2016 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2. September 2016), ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. 3 Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei dann, wenn das Kind eine erste Ausbildung beendet habe und vor Beginn einer zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnehme, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung diene, der notwendige enge Zusammenhang nicht mehr gegeben. Gerade dann, wenn eine praktische Berufstätigkeit in einem erlernten Beruf zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung sei, könne diese nicht als "Berufsausbildung" bezeichnet werden. 4 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Zur Begründung trägt er vor, eine etwaige Erwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei unschädlich. Es liege ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten vor. 5 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2016 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für die Zeit ab Juli 2016 zu gewähren. 6 Die Familienkasse beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildung an der X-Schule noch als Teil der Erstausbildung zu beurteilen ist. 8 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 9 2. Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.). Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15). 10 3. Das FG hat zu Unrecht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei für die Zusammenfassung zweier Ausbildungsabschnitte zu einer mehraktigen Erstausbildung schädlich, wenn eine Berufstätigkeit Voraussetzung sei für das Ablegen der Abschlussprüfung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Denn eine solche Prüfungsvoraussetzung kann möglicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder während des ersten Ausbildungsabschnittes durchgeführte Tätigkeit erfüllt werden. Ebenso ist denkbar, dass einer solchen Prüfungsvoraussetzung durch eine zwar während des zweiten Ausbildungsabschnittes durchgeführte, aber weniger als 20 Wochenstunden umfassende Arbeitstätigkeit genügt werden kann. Besteht in solchen Fällen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht für gerechtfertigt, allein aus einer solchen Prüfungsvoraussetzung eine Zäsur abzuleiten, obwohl die Arbeitstätigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitstätigkeit geprägt wird. 11 4. Dennoch ist der Klage nicht stattzugeben. Denn die Rechtsprechungsgrundsätze zur mehraktigen Erstausbildung sind für Fälle, in denen --wie im Streitfall-- eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.