BFH, Urteil vom 08.11.2018 – IV R 38/16 – Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung 1. NV: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist eine zu…
STRE201950090 ECLI:DE:BFH:2018:U.081118.IVR38.16.0 BFH 4. Senat 20181108 IV R 38/16 Urteil § 4 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 4 Abs 4 EStG 1990, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 FGO, § 107 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO, § 126 Abs 6 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 329 BGB, § 414 BGB, § 415 BGB, § 246 Abs 1 S 1 HGB, § 247 Abs 1 HGB, § 266 Abs 3 Buchst C HGB, § 14 UStG 1993, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1990 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Oktober 2014, Az: 12 K 854/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung 1. NV: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist eine zu Unrecht in der Vergangenheit ausgebuchte Verbindlichkeit in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn verfahrensrechtlich noch berücksichtigt werden kann, wieder zu passivieren.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die ... KG für 1996 vom 13. März 2008 wird dahingehend geändert, dass bei der Feststellung des Gesamthandsgewinns unter Berücksichtigung des bereits durch das genannte Urteil des Hessischen Finanzgerichts zugesprochenen Teilbetrags weitere Betriebsausgaben von 45.893,96 DM zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
A.
1 An der im Jahr 1986 gegründeten KG war als Komplementär zunächst C beteiligt. Die weitere Komplementärin der KG firmierte im Jahr 2002 von X Beteiligungs-GmbH in Y Beteiligungs-GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin-- zu 1.) um. Kommanditisten der KG waren ab dem Jahr 1986 zunächst die Klägerin zu 4., ab dem Jahr 1987 zusätzlich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 3. Beide sind Kinder von C.
2 C war u.a. auch Inhaber des Einzelunternehmens C Immobilien und Beteiligungen. Dieses Einzelunternehmen hatte im Zusammenhang mit der Anschaffung und Bebauung von Grundstücken Darlehen bei der S-Bank aufgenommen. Diese Darlehen waren an den Grundstücken hypothekarisch abgesichert. C brachte das Einzelunternehmen als Einlage in die KG ein. Die KG veräußerte dann im Jahr 1988 die Grundstücke. C und seine Ehefrau nutzten den Erlös zur Tilgung ihrer Einkommensteuerschulden, eines Darlehens bei der B-Bank sowie zur Rückführung von Kontokorrentschulden der KG. Die Darlehensverbindlichkeiten bei der S-Bank für die Anschaffung und Bebauung der Grundstücke wurden aus dem Verkaufserlös jedoch nicht getilgt. Im Rahmen einer Umschuldung wurde die KG in der Folgezeit aus der Darlehensschuld bei der S-Bank entlassen. Die Darlehensschuld wurde auf C und seine Ehefrau umgeschrieben und in den Bilanzen der "C-Grundstücksverwaltung" erfasst. Tilgungs- und Zinsleistungen für das Darlehen wurden von dem Konto der "C-Grundstücksverwaltung" geleistet. Zum 31. Dezember 1995 valutierte das Darlehen bei der S-Bank mit ... DM.
3 Die "C–Grundstücksverwaltung" erfasste erstmals zum 31. Dezember 1994 auch Verbindlichkeiten gegenüber der L-Bank; zum 31. Dezember 1995 beliefen sich diese auf ... DM.
4 Mit Vertrag vom 27. Dezember 1995 brachten die Kläger zu 3. und zu 4. ihre Kommanditanteile an der KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die H-KG (die Klägerin zu 2.) ein. Ebenfalls am 27. Dezember 1995 wurde eine "Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarung" zwischen der KG, den Klägern zu 3. und zu 4. und C geschlossen. Darin war vereinbart, dass C zum 31. Dezember 1995 vermögens- und ergebnismäßig aus der KG ausschied, jedoch Komplementär der KG blieb. Zur Verminderung seines negativen Kapitalkontos bei der KG wurden sein Festkapital und seine Kapitalkonten bei vier Schiffsbeteiligungsgesellschaften sowie Erlöse aus geplanten Veräußerungen von Anteilen an drei GmbH verrechnet. Als Abfindung für sein Ausscheiden verzichtete die KG auf den Ausgleich des nach den genannten Verrechnungen verbleibenden negativen Kapitalkontos des C. Weiterhin wurde vereinbart "Die Gesellschaft [KG] übernimmt ausschließlich im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten des ausscheidenden Komplementärs [C], die per 31. Dezember 1995 in seiner steuerlichen Sonderbilanz erfaßt sind".
5 Am 12. September 1996 stellte der Notar A der KG eine Kostenrechnung, in der er "vereinbarungsgemäß (...) für Sonderberatungen pauschal 41.700 DM zuzüglich 15 % MwSt" berechnete. Diese Aufwendungen machte die KG als Betriebsausgaben im Jahr 1996 (Streitjahr) geltend.
6 Die KG erfasste im Jahr 1996 einen außerordentlichen Aufwand in Höhe von 45.893,96 DM aus der (erneuten) Einbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber der T-GmbH. Diese Verbindlichkeiten waren 1995 von der KG ausgebucht worden. Im Januar 1997 hatte die T-GmbH die Zahlung der Rechnungen bei der KG angemahnt.
7 C schied durch Tod im Jahr 2000 aus der KG aus. Die KG wurde aufgelöst, als die Klägerin zu 2. ihren Kommanditanteil an der KG auf die Klägerin zu 1. übertrug. Das Erlöschen der KG wurde im Oktober 2001 in das Handelsregister eingetragen.
8 Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der KG erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die für das Streitjahr 1996 geltend gemachten Zinszahlungen von ... DM an die S-Bank und ... DM an die L-Bank, die Aufwendungen für Sonderberatungen durch den Notar A in Höhe von 41.700 DM und den als "außerordentlichen Aufwand" der KG geltend gemachten Betrag von 45.893,96 DM nicht mehr als Betriebsausgaben an, da es an der betrieblichen Veranlassung fehle bzw. diese nicht nachgewiesen sei. Am 13. März 2008 wurde der Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) zuletzt geändert. U.a. wurde ein laufender Gewinn der Gesamthand von ./. ... DM festgestellt, der in vollem Umfang der Klägerin zu 2. zugerechnet wurde.
9 Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens legten die Kläger ein Schreiben des Notars A vom 5. September 2013 vor. Darin führte der Notar auf eine Anfrage des Prozessbevollmächtigten zu der durch das FA beanstandeten Rechnung vom 12. September 1996 aus: "(...) Der Ausdruck "Sonderberatungen" in der Rechnung erklärt sich daraus, dass Leistungen abgerechnet worden sind, die außerhalb des bestehenden Beratungsvertrages stattfanden. Es handelt sich um die Planung von Umstrukturierungsvorgängen, die die [KG] betraf. In diesem Zusammenhang ging es auch um das Ausscheiden des [C] aus der [KG], den Eintritt einer neuen Komplementärin, die daraus resultierenden Rechtsfolgen, wie die notwendige Umfirmierung der Gesellschaft und Anderes.Wegen des Umfangs der Beratungsleistungen hatte ich mich mit der [KG] auf den Pauschalbetrag von DM 41.700,00 geeinigt. (...)"
10 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2014 zum ganz überwiegenden Teil ab.
11 Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
12 Die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 2. bis 4. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die von ihr eingelegte Revision der Klägerin zu 1. zurückgenommen.
13 Die Kläger zu 2. bis 4. beantragendie Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 16. Oktober 2014 und Änderung dahingehend, dass unter Berücksichtigung des durch das Urteil zugesprochenen Teilbetrags weitere Betriebsausgaben von 41.700 DM sowie ... DM und 45.893,96 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
14 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
B.
15 Das Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils ist wegen der Bezeichnung der Klägerin zu 1. zu berichtigen (dazu unter I.). Zu dem den laufenden Gesamthandsgewinn betreffenden Revisionsverfahren war keine notwendige Beiladung vorzunehmen (dazu unter II.). Auf die Revision der Klägerin zu 2. ist das Urteil des FG aufzuheben und der Gewinnfeststellungsbescheid für 1996 vom 13. März 2008 dahin zu ändern, dass unter Berücksichtigung des bereits durch das FG zugesprochenen Teilbetrags weitere Betriebsausgaben in Höhe von 45.893,96 DM berücksichtigt werden (dazu unter III.1.); im Übrigen wird die Klage abgewiesen (dazu unter III.2.). Die Revisionen des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. sind unbegründet. Ihre Klagen hätten bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen (dazu unter IV.). Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1. war einzustellen, nachdem ihre Revision zurückgenommen worden war (dazu unter V.).
16 I. Das Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils ist hinsichtlich der Bezeichnung der Klägerin zu 1. dahin zu berichtigen, dass deren Firma Y Beteiligungs-GmbH lautet.
17 Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Darunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Bezeichnung eines Beteiligten (BFH-Beschlüsse vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, und vom 31. Juli 2013 V B 66/12, Rz 5). Diese Befugnis gilt auch für die Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH im Revisionsverfahren (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IV R 86/89, BFHE 164, 84, BStBl II 1991, 474, und vom 31. Mai 2007 IV R 25/06, BFH/NV 2007, 2086, unter II.1.).
18 Die Firma der Klägerin zu 1. war ausweislich der Eintragung in dem Handelsregister des Amtsgerichts im Oktober 2002 von X Beteiligungs-GmbH in Y Beteiligungs-GmbH geändert worden. Die Verwendung der alten Firma in dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils erfolgte offenbar versehentlich und war deshalb entsprechend zu berichtigen.
19 II. Zu dem Revisionsverfahren, das nur den laufenden Gesamthandsgewinn der KG betrifft (dazu unter II.1.), waren keine notwendigen Beiladungen vorzunehmen (dazu unter II.2.).
20 1. Gegenstand des Verfahrens ist nur der laufende Gesamthandsgewinn der KG im Jahr 1996.
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23 2. Es war keine notwendige Beiladung vorzunehmen.
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27 Im Streitfall hat eine liquidationslose Vollbeendigung der KG stattgefunden. Die KG wurde dadurch vollbeendet, dass mit notariellem Vertrag vom 23. August 2001 die Klägerin zu 2. ihren Kommanditanteil an der KG auf die (einzige) Komplementärin der KG, die Klägerin zu 1., übertragen hatte. Damit war die Klägerin zu 1. im Wege der Anwachsung Rechtsnachfolgerin der KG geworden. Die Gesellschafter der KG aus dem Jahr 1996 sind damit grundsätzlich klagebefugt und notwendig beizuladen, wenn sie nicht bereits selbst Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhoben haben.
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29 III. Die Revision der Klägerin zu 2. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für 1996 vom 13. März 2008 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
30 1. Die Revision ist begründet, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben, soweit die Klägerin zu 2. die Berücksichtigung eines außerordentlichen Aufwands in Höhe von 45.893,96 DM aus der (erneuten) Einbuchung von Verbindlichkeiten der KG gegenüber der T-GmbH begehrt.
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32 Ist eine Forderung verjährt und hat sich der Schuldner entschlossen, die Verjährungseinrede zu erheben, darf die Schuld von ihm nicht mehr passiviert werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1993 VIII R 21/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543, unter 1.c, und vom 22. November 1998 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450).
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34 Entgegen der Auffassung des FG war die Verbindlichkeit allerdings nicht erst im Jahr 1997, sondern bereits im Streitjahr 1996 (wieder) erfolgswirksam einzubuchen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über die Bilanzberichtigung im Rahmen des formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach müssen Bilanzen grundsätzlich im Fehlerjahr berichtigt werden, es sei denn, die Feststellungs- oder Steuerbescheide, denen die fehlerhafte Bilanz zugrunde liegt, sind bereits formell und materiell bestandskräftig. Dann ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in der sie mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die Korrektur ist erfolgswirksam vorzunehmen, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern hatte (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 X R 38/10, BFHE 237, 329, BStBl II 2012, 725, Rz 22 f.).
35 Nach diesen Grundsätzen war die Verbindlichkeit der KG gegenüber der T-GmbH, für deren erfolgswirksame Ausbuchung im Jahr 1995 keine Grundlage gegeben war, bereits im Streitjahr 1996 erneut erfolgswirksam zu passivieren. Denn da eine Berichtigung im Jahr der Fehlerquelle 1995 wegen der Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids für 1995 infolge der Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage nicht mehr möglich war, musste die Berichtigung in der Schlussbilanz des ersten noch offenen Veranlagungszeitraums, hier also im Streitjahr 1996 erfolgen. Darauf, dass die T-GmbH erst 1997 eine Begleichung der Rechnung angemahnt hat, kommt es für die Passivierung der Verbindlichkeit nicht an.
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38 2. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die geltend gemachten Schuldzinsen aus den Darlehen der KG bei der L-Bank und der S-Bank nicht zum Abzug bei dem laufenden Gesamthandsgewinn der KG zugelassen (dazu III.2.a). Zu Recht hat es auch die geltend gemachten Notarkosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt (dazu III.2.b).
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42 Schuldzinsen sind dem entsprechend dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie für eine Darlehensverbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Maßgeblich hierfür ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.1.).
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44 Zu Recht ist das FG ferner davon ausgegangen, dass auch die Darlehensverbindlichkeit der KG gegenüber der S-Bank im Streitjahr nicht zum Gesamthandsvermögen der KG gehörte, da die KG nach den Feststellungen des FG im Rahmen einer Umschuldung aus der Darlehensschuld entlassen worden war und nunmehr C und seine Ehefrau Darlehensnehmer waren. Auch ein Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit Grundstücken, für deren Finanzierung das Darlehen einst aufgenommen worden war, wurde für das Streitjahr für die KG nicht festgestellt. Denn die betreffenden Grundstücke waren zwar in der Vergangenheit mit einem Betrieb in das Vermögen der KG eingebracht worden, sie waren jedoch bereits im Jahr 1988 an eine dritte Person veräußert worden und befanden sich mithin im Streitjahr 1996 nicht mehr im Gesamthandsvermögen der KG.
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So hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob das FG die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Es ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont). Entspricht die finanzgerichtliche Auslegung diesen Grundsätzen, ist sie für den erkennenden Senat bindend, auch wenn sie nicht zwingend, aber möglich war (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 IV R 43/13, Rz 34 f.).
49 Im Streitfall hat die KG, entgegen der Annahme des FG, nicht Verbindlichkeiten des C im Sinne einer (befreienden) Schuldübernahme übernommen, sondern sich lediglich im Innenverhältnis gegenüber C verpflichtet, diesen von Verbindlichkeiten freizustellen, die zum 31. Dezember 1995 in seiner Sonderbilanz erfasst waren. Von der Außenverpflichtung wurde C hierdurch nicht frei; hierzu (befreiende Schuldübernahme) hätte es eines Vertrages oder jedenfalls der Genehmigung durch die Gläubiger bedurft (dazu §§ 414 f. BGB). Das Schuldversprechen stellt deshalb im Ergebnis eine Freistellungsverpflichtung der KG gegenüber C dar; der Auslegungsregel des § 329 BGB bedarf es wegen der klaren Regelung im Streitfall nicht mehr.
50 Da der Umfang der Freistellungsverpflichtung auf den Schuldenstand zum 31. Dezember 1995 beschränkt ist, gehen die Schuldzinsen nicht in den von der KG zu passivierenden Posten für die Freistellungsverpflichtung ein.
51 Leistet die KG diese Schuldzinsen des C gleichwohl, so geschieht dies nicht auf Grundlage der "Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarung". Die Zahlungen sind mithin weder als gewinnneutrale Leistung auf die Freistellungsverpflichtung noch als eigene Schuldzinsen der KG anzusehen. Mangels betrieblicher Veranlassung ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
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53 Die Verfahrensrüge, die Entscheidung des FG sei hinsichtlich seiner Ausführungen zum "lästigen Gesellschafter" überraschend gewesen, bleibt ebenfalls erfolglos.
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58 Die Klägerin zu 2. hätte für eine zulässige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung vortragen müssen, was sie vorgetragen hätte, wenn die Vorsitzende diese --unterstellte-- Äußerung nicht abgegeben hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können (vgl. dazu oben unter B.III.2.a cc (1)). Das ist nicht geschehen. Allein der Hinweis, das FG sei auf das Angebot des Notars A, für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen, nicht eingegangen, reicht nicht aus.
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62 In der Sache stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, angesichts der vorliegenden Unterlagen den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der notariellen Dienstleistungen nicht als geführt zu betrachten. Dass Gegenstand der Dienstleistungen das Ausscheiden des C aus der KG und Folgearbeiten gewesen waren, schließt es nicht aus, dass hierbei der private, insbesondere erbrechtlich relevante Lebensbereich des C und die private Vermögensgestaltung seiner Person und seiner Familienangehörigen erfasst gewesen sein können. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich, dass C auch vermögensverwaltende Gestaltungen mit seiner Ehefrau getroffen hat. Formulierungen in der Notarrechnung wie "für Sonderberatungen" und das Auskunftsschreiben des Notars, der Abrechnungen für Leistungen "... außerhalb des bestehenden Beratungsvertrages ..." benannte, lassen erheblichen Spielraum für die Veranlassung der Dienstleistungen zu.
63 IV. Die Revisionen des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO); dies allerdings mit der Maßgabe, dass ihre Klagen unzulässig waren.
64 Das FG hat die Klagen des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klagen sind jedoch nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig, denn die Kläger zu 3. und zu 4. sind nicht klagebefugt, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, unter 2., und vom 19. Juli 2018 IV R 10/17, Rz 20).
65 Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns, nicht auch seine Verteilung auf die Mitunternehmer. Da in dem Gewinnfeststellungsbescheid für 1996 vom 13. März 2008 für den Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4. jeweils eine Beteiligung an dem laufenden Gesamthandsgewinn der KG von 0 DM festgestellt ist, können sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein, denn ihre Beteiligung am Gesamthandsgewinn bliebe auch bei einer Änderung der Höhe des Gesamthandsgewinns immer 0 DM.
66 V. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1. wird nach § 121 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 2. bis 4. diese Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
67 VI. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Ihr teilweises Obsiegen ist zu geringfügig für die Bildung einer Kostenquote (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). Davon abweichend werden jedoch die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend die Klägerin zu 1. der als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Sozietät ... Partnerschaft auferlegt. Sie trägt die Kosten der unzulässigen Revision, da sie die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2008 V R 95/07, unter II.3.). Denn zum Zeitpunkt der Einlegung der Revision war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1. bereits erkennbar erfolgt. Eine Prozessvollmacht der Klägerin zu 1. bzw. ihres Insolvenzverwalters konnte die Sozietät ... Partnerschaft jedoch auf Anfrage des Senats nicht vorlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die erforderliche Prozessvollmacht nicht erteilt wurde, die Revision insoweit deshalb --bis zu ihrer Rücknahme in der mündlichen Verhandlung-- unzulässig war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950090&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public