STRE201950093 ECLI:DE:BFH:2018:B.111218.XIB123.17.0 BFH 11. Senat 20181211 XI B 123/17 Beschluss § 118 S 1 AO, § 40 Abs 1 FGO, § 44 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 4. April 2017, Az: 6 K 1128/15 AO, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensmangel bei fehlerhafter Abweisung einer Klage durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil; Gegenstand der Anfechtungsklage nach außergerichtlichem Rechtsbehelf 1. NV: Wird über eine Klage aufgrund der fehlerhaften Annahme, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, durch Prozessurteil entschieden, liegt darin ein Verfahrensmangel . 2. NV: Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt auch dann vor, wenn zwar (ggf.) der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war, jedoch die Einspruchsentscheidung aus einer möglicherweise schlichten Willenserklärung der Behörde einen Verwaltungsakt macht . Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. April 2017 6 K 1128/15 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führt bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, eine Außenprüfung u.a. wegen Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Besteuerungszeiträume 2008 bis 2012 durch. Im Rahmen dieser Prüfung legte die Klägerin die vom FA erbetene Verrechnungspreisdokumentation bezüglich bei ihrer niederländischen Muttergesellschaft eingekaufter Produkte vor. Diese Produkte hatte die Muttergesellschaft ihrerseits von der Schwestergesellschaft (X) der Klägerin mit Sitz in Hongkong bezogen. Das FA verlangte von der Klägerin streitgegenständlich einerseits mit Schreiben vom 16. April 2014 die Vorlage u.a. von Bilanzen und Gewinnermittlungen der X sowie von Berechnungen des Inhalts, welche Gewinngröße aufgeteilt worden und wie dieser Gewinn tatsächlich auf X und die Klägerin verteilt worden sei, andererseits mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 die Vorlage weiterer Unterlagen bezüglich der "Asian Sourced Products". Die gegen die Vorlageverlangen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2015 als unbegründet zurück. 2 Das Finanzgericht (FG) wies die betreffende Klage als unzulässig ab. Bei den Auskunfts- bzw. Vorlageverlangen des FA handele es sich nicht um anfechtbare Verwaltungsakte. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision. Sie macht geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. II. 4 Der beschließende Senat ist zur Entscheidung der vorliegenden Streitsache berufen. 5 Gemäß Teil A Ergänzende Regelungen Nr. III.2. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans (GVPl) des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2018 entscheiden die Fachsenate grundsätzlich auch über Fragen der Abgabenordnung (AO) und der FGO; ist --wie vorliegend-- eine Entscheidung angefochten und sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig, die mehrere Steuern betreffen, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, ist gemäß Nr. III.2. Satz 3 i.V.m. Nr. II.2. Buchst. a Doppelbuchst. bb des GVPl des BFH der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. 6 Der erkennende Senat ist gemäß Teil A XI. Senat Nr. 2 des GVPl des BFH für das Jahr 2018 zuständig für Körperschaftsteuer mit Ausnahme der --vorliegend jeweils nicht einschlägigen-- Nr. 1 bis 3 beim I. Senat, der Nr. 2 beim IV. Senat und der Nr. 2 beim V. Senat. Die Körperschaftsteuer bildet bei der Außenprüfung der Klägerin den Prüfungsschwerpunkt, worauf die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung der betreffenden verfahrensrechtlichen Fragen gründet. III. 7 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Zwar ist die Rüge der Klägerin, sie sei entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, unbegründet; das angefochtene Urteil leidet aber an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat. 8 1. Das FG war bei der Entscheidung der Streitsache vorschriftsmäßig i.S. des § 119 Nr. 1 FGO besetzt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.