Preisgeldern aus Turnierpokerspielen 1. NV: Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S.
G zu qualifizieren sein .
Turnieren an verschiedenen sog. "Cash Games" und "Black Jack" teil. 3 Ab April 2008 arbeitete der Kläger wieder bei seinem früheren Arbeitgeber als Angestellter. 4 Am
Pokerturnieren in Spielcasinos erzielten Gewinne schätzte das StrafaFA in Höhe
25.000 €. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des StrafaFA und erließ am
der Geschicklichkeit der Spieler ab. Je häufiger das Spiel wiederholt werde, desto größer werde die Bedeutung des Geschicks für das Spielergebnis. Maßgeblich sei zudem das Geschick der anderen Mitspieler. Zur Feststellung seiner Spielerfähigkeiten hätte das FG den CRF-Wert des Klägers und seiner Mitspieler unter Berücksichtigung der
ihm gespielten Turniere ermitteln müssen. Eine Besteuerung des Gewinns komme nur in Betracht, sofern das Ergebnis des Pokerturniers nicht maßgeblich vom Glück, sondern wesentlich vom Geschick des Spielers abhängig gewesen sei. 8 Die Frage, ob ein Spiel den Tatbestand des Glücksspiels erfülle, sei keine Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung. Die rechtliche Beurteilung des FG, wonach es sich bei dem Turnierpokerspiel um ein Geschicklichkeitsspiel handele, sei fehlerhaft. Das FG beziehe sich zwar auf straf- und verwaltungsrechtliche Literatur zur Untersuchung der Glücksspieleigenschaft des Pokerspiels, diese belege die Einordnung des Turnierpokerspiels als Geschicklichkeitsspiel indes nicht. Die internationale Rechtsprechung und Literatur gehe vielmehr mehrheitlich
der Glücksspieleigenschaft des Pokerspiels aus. Insbesondere komme für Österreich der dortige unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2007 ZI RV/0369-W/02 zu der zutreffenden Wertung, dass auch das bei Turnieren durchgeführte Pokerspiel in der Variante "Texas Hold'em" ein Glücksspiel darstelle. Die Annahme, im Rahmen der Teilnahme an Pokerturnieren überwiege die Geschicklichkeitskomponente die Glückskomponente, sei daher unzutreffend. Vielmehr zeige sich, dass der Zufall bzw. das Glück die maßgebliche Determinante bilde. Ein Leistungsaustausch finde daher nicht statt. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Einnahmen aus Glücksspielen, wie Rennwetten und Lotteriespielen nicht als steuerbar angesehen worden. Vor diesem Hintergrund überzeuge auch die Aussage des erkennenden Senats nicht, der einkommensteuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs kenne das Tatbestandsmerkmal des Glücksspiels weder in positiver noch in negativer Hinsicht. 10 Zumindest bei den Turnieren, an denen der Kläger teilgenommen habe, sei eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG auszuschließen. Das FG stelle darauf ab, dass der Kläger eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten habe, indem er seine spielerischen Fähigkeiten als Dienstleistung gegenüber dem Veranstalter bei Pokerturnieren öffentlich dargeboten habe. Beim Turnierpoker sei die Leistung des einzelnen Spielers gegenüber dem Veranstalter jedoch nicht in seiner Spieltätigkeit, sondern allein in dem jeweiligen Einsatz, dem "Buy-In" des Spielers, zu sehen. Der Spieler sei nicht Leistender, sondern bloßer Konsument des Spielangebotes; er kaufe mit seinem Einsatz lediglich eine Gewinnchance. Der Kläger habe die Preisgelder damit nicht als Entgelt für eine Leistung erhalten. Bei den vom Kläger besuchten Pokerturnieren handele es sich nicht um Unterhaltungsveranstaltungen, die nahezu ausschließlich
der Mitwirkung der Kandidaten lebten. 11 Auch in Bezug auf die Beurteilung
"Cash Games" stelle sich das Urteil des FG als materiell rechtsfehlerhaft dar. "Black Jack" sei ein Glücksspiel. Dies werde durch zahlreiche fachwissenschaftliche Studien belegt. Selbst bei einer optimalen Spielstrategie könne der Spieler keine guten Gewinnchancen beim "Black Jack" erreichen. Entscheidend sei hierbei nicht das Geschick des Spielers, sondern der Zufall. 12 Dasselbe gelte auch in Bezug auf das "Poker Cash Game". Mit Urteil vom 10. Oktober 2014 RV/3100566/2012 habe das Österreichische Bundesfinanzgericht entschieden, dass bei der als "Cash Game" gespielten Art
Poker nicht das spielerische Geschick, sondern zumindest vorwiegend der Zufall bei der Verteilung der Karten über den Spielausgang entscheide. Die Annahme des FG, der Kläger habe die Ergebnisse bei seiner Teilnahme an "Poker Cash Spielen" positiv beeinflussen können, sei damit fehlerhaft. 13 Die Zahlungsansprüche des FA seien ferner zwischenzeitlich verjährt. Die Zahlungsansprüche aus den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 seien im Jahr 2011 fällig gewesen. Damit sei bei diesen Zahlungsansprüchen Verjährung eingetreten. Unterbrechungstatbestände i.S. des § 231 der Abgabenordnung (AO) lägen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht vor. 14 Dass die Einkommensteueransprüche für die Jahre 2005 und 2006 aufgrund der eingetretenen Verjährung erloschen seien, habe gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch Bedeutung für die Gewerbesteuermessbescheide. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom
109.545,26 € aus der Einkommensteuer 2005 und 2006 einschließlich der bis dahin angefallenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten beinhaltet. Gemäß § 231 Abs. 2 Nr. 3 AO dauere eine Verjährungsunterbrechung bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts an. II. 19 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 Das FG hat die vom Kläger aus Turnierpokerspielen erzielten Einkünfte dem Grunde nach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet (unter 1.). Das angefochtene Urteil ist jedoch aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, da es weitere Feststellungen zu den aus Kartenspielen in Spielbanken erzielten Gewinnen des Klägers (unter 2.) sowie zu der Frage treffen muss, ob die Ansprüche des FA zwischenzeitlich durch Zahlungsverjährung erloschen sind (unter 3.). 21 1. Die Auffassung des FG, die vom Kläger in den Streitjahren vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren seien dem Grunde nach als gewerbliche Einkünfte i.S.
G steuerbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 Gewerbebetrieb ist nach der Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung
Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 X R 41/08, BFH/NV 2011, 245, unter II.1.). 23
der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (Senatsurteil vom
diesen Grundsätzen war die Spieltätigkeit des Klägers im Streitfall als nachhaltig anzusehen. Nach einem vom FG in Bezug genommenen Medienbericht hat der Kläger allein in dem Zeitraum
Ende 2005 bis Ende 2006 an 28 Pokerturnieren teilgenommen. Dass er gewillt war, Gewinne aus Pokerturnieren zu einer ständigen Erwerbsquelle zu machen, wird zudem daran deutlich, dass er seine Berufstätigkeit als Angestellter zwischenzeitlich einstellte. 26 c) Das FG hat überdies zu Recht die Absicht des Klägers bejaht, durch seine Betätigung als Turnierpokerspieler einen Totalgewinn zu erzielen. Dabei ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um ein subjektives Tatbestandsmerkmal handelt, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach den äußerlichen Merkmalen zu beurteilen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb). Der Kläger hat während der Streitjahre bei der Teilnahme an Pokerturnieren Erträge in erheblicher Höhe erzielt. Die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers folgt insbesondere auch daraus, dass er während der Zeit
Ende 2006 bis März 2008 nicht als Angestellter arbeitete. Die aus der Teilnahme
Pokerturnieren resultierenden Einnahmen bildeten somit die einzige Erwerbsquelle des Klägers in jener Zeit. Danach hat das FG aus den objektiv feststellbaren Umständen zu den Turnierpokeraktivitäten des Klägers in den Streitjahren in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers geschlossen. 27
Spielgewinnen bzw. Preisgeldern ist in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannt, dass bei einem reinen Glücksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, da es an einer Verknüpfung
Leistung und Gegenleistung fehlt (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 19). Ein Gewerbebetrieb ist daher verneint worden bei Abschluss
Rennwetten (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom
Gerichten anderer Staaten sind für das deutsche Einkommensteuerrecht nicht maßgeblich (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 34). 34 cc) Das FG ist überdies anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeit am Markt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten hat. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger als international anerkannter Pokerspieler dem Verkehrskreis der Turnierpokerspieler angehörte. Er nahm wiederholt erfolgreich an hoch dotierten Pokerturnierveranstaltungen teil, die
einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden sind. Der Kläger verfügte zudem über eine beachtliche Präsenz im Internet (z.B. sein Profil in der Internetdatenbank "Hendon Mob Poker Database") sowie in den Printmedien und wurde dabei als bekannte Größe in der Turnierpokerszene dargestellt. Darüber hinaus wurde er während eines Pokerturniers
einem TV-Sender begleitet. Somit bot der Kläger den Veranstaltern der
ihm besuchten Pokerturniere nicht nur das "Buy-In" an, sondern auch die öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten. 35 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Dritten Vereinbarungen getroffen hat, wonach diese einen bestimmten Anteil des Startgelds für ein bestimmtes Turnier übernehmen und auch einen entsprechenden Anteil an einem eventuellen Gewinn erhalten sollten. 36 dd) Der erkennende Senat weicht damit nicht vom BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14 (BFHE 259, 175) zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ab, da die Rechtsgrundlagen im UStG bzw. den zugrunde liegenden Mehrwertsteuer-Richtlinien sich wesentlich
denen des EStG unterscheiden. Während ein Umsatz gegen Entgelt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, Rz 18), reicht es für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S.
G aus, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist. Diese setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18). 37 e) Das FG ist ferner unter Zugrundelegung des Gesamtbilds der
ihm festgestellten Verhältnisse und der Verkehrsanschauung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Betätigung des Klägers als Turnierpokerspieler den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten hat. Der Kläger investierte einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme an Turnieren und agierte damit wie ein professioneller Pokerspieler. In den Medien wurde er wiederholt als international anerkannte Größe in der Turnierpokerszene dargestellt. Die Teilnahme des Klägers an Turnierpokerveranstaltungen ist damit im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung als gewerblich anzusehen. 38 2. Das angefochtene Urteil ist jedoch deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um dem Senat eine einkommensteuerrechtliche Beurteilung auch der aus Kartenspielen in Spielbanken ("Cash Games" und "Black Jack") erzielten Ergebnisse zu ermöglichen. 39 a) Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang ermitteln müssen, welche Art
Spielen der Kläger durchgeführt hat und welche Regeln hierfür jeweils gelten. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird insoweit lediglich ausgeführt, der Kläger habe in Spielcasinos außerhalb
Turnieren wiederholt an verschiedenen sog. "Cash Games" (u.a. "Black Jack") teilgenommen, wobei die Angabe "u.a." darauf hindeutet, dass der Kläger sich an weiteren vom FG nicht ausdrücklich bezeichneten Spielen beteiligt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei "Black Jack" um ein Kartenspiel handelt, das nicht mit dem Pokerspiel vergleichbar ist. Darüber hinaus sind Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich bei den betreffenden Spielen jeweils um reine Glücksspiele handelt, was zur Folge hätte, dass das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen wäre (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 19). 40 b) Schließlich wird rechtlich zu würdigen sein, ob der Kläger mit den Ergebnissen aus den betreffenden Spielen --wie das FG angenommen hat-- gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Das FG hat seine Auffassung zum einen auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. September 2008 X R 25/07 (BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550) gestützt. Diese Entscheidung betrifft den Gewinn aus einer
einem Kosmetikhersteller veranstalteten Verlosung, an der ein Vertriebsmitarbeiter teilnehmen durfte, da er einen bestimmten Umsatz erzielt hatte. Damit stellte sich die Zuwendung der Lose --und der damit erzielte Gewinn-- als Zusatzvergütung für ohnehin im Rahmen eines Gewerbebetriebs erbrachte Leistungen dar; es handelte sich um eine betriebsbedingte, wenn auch
einem Losverfahren abhängige bzw. in ein Losverfahren eingebundene Prämie (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.2.). Zum anderen hat das FG zur Begründung dafür, dass die sonstigen Spielgewinne des Klägers aus der Teilnahme an Kartenspielen in Spielbanken als Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Turnierpokerspieler zu erfassen sind, das BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 60/03 (BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650) herangezogen. Danach ist eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen bestimmte Erbschaft als Betriebseinnahme zu erfassen, sofern die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. 41 Das FG wird zu prüfen haben, ob die Sachverhalte dieser BFH-Entscheidungen mit demjenigen des vorliegenden Falles vergleichbar sind, da die Gewinne des Klägers (u.a.) aus "Cash Games" und "Black Jack" in Spielbanken (außerhalb
Pokerturnieren) nicht zwangsläufig als Zusatzvergütung oder Betriebseinnahmen seiner Turnierteilnahmen angesehen werden können. 42 3. Hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zudem Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob die Ansprüche des FA aus den Einkommenssteuerbescheiden 2005 und 2006 zwischenzeitlich durch Zahlungsverjährung erloschen sind. 43
ihm vorgenommene Schätzung näher begründen müssen. Es hat für sämtliche Streitjahre pauschal einen Sicherheitszuschlag
20 % den vom FA auf Grundlage der im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Aufstellung ermittelten Einkünften aus Pokerturnieren hinzugerechnet. Dies ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da die vom Kläger aufgezeichneten Gewinne im Wesentlichen mit den zu seiner Person aufgeführten Ergebnissen einer im Internet abrufbaren Rankingliste für Berufspokerspieler übereinstimmten. Insbesondere für das Streitjahr 2007 erschließt sich zudem nicht, weshalb das FG einen Sicherheitszuschlag in Höhe
6.510,10 € angesetzt hat, obwohl die vom FA ermittelten Einkünfte negativ waren. Insoweit hat das FG seine eigene Schätzungssystematik verlassen, was stets einer näheren Begründung bedarf. 47 Das FG sollte schließlich prüfen, ob die Beteiligung Dritter an den Startgeldern und den Gewinnen des Klägers ausnahmsweise eine Mitunternehmerschaft i.S.
G begründen könnte, wofür nach bisheriger Aktenlage derzeit allerdings keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen. 48 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950099&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.