STRE201950113 ECLI:DE:BFH:2019:B.010419.IIB64.18.0 BFH 2. Senat 20190401 II B 64/18 Beschluss § 82 FGO, § 380 ZPO vorgehend FG Nürnberg, 30. Mai 2018, Az: 4 K 26/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat . Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2018 4 K 26/16 dahingehend geändert, dass das Ordnungsgeld auf 600 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 75 % und die Staatskasse zu 25 %. I. 1 Am 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzgericht (FG) als Zeuge zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. Mai 2018 geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen ist. 2 Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Prozessvertreter des Klägers erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer ihn am Morgen des Verhandlungstags angerufen habe. Er habe mitgeteilt, dass er "auf Mallorca Schwierigkeiten habe" und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2018 über seinen Anwalt dem FG mitgeteilt, dass er zu dem streitigen Beweisthema nichts aussagen könne. Er bat darum, ihn von der Zeugenpflicht zu entbinden. Das FG lehnte dies mit Verfügung vom 25. April 2018 ab. 3 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2018 wurden die erschienenen Zeugen vernommen. Im Anschluss an den Termin erging am 30. Mai 2018 der Beschluss, den Beschwerdeführer und einen weiteren, zum Termin am 24. Mai 2018 nicht geladenen Zeugen zu vernehmen. 4 Wegen des Nichterscheinens zum Termin am 24. Mai 2018 setzte das FG durch Beschluss vom 30. Mai 2018 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 € fest. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. II. 5 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Herabsetzung des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgelds. 6 1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt wird (§ 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2013 XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 6). Diese Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie entfallen nur, wenn der Zeuge das Ausbleiben --zumindest nachträglich-- genügend entschuldigt (§ 82 FGO i.V.m. § 381 ZPO). 7 Im Streitfall hatte das FG den Beschwerdeführer ordnungsgemäß als Zeugen geladen (§ 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO). Die von ihm vorgetragenen Gründe für sein Fernbleiben rechtfertigen nicht die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1944, Rz 8, m.w.N.). 8 Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, auch nicht nachträglich. Soweit er --nach eigenen Angaben im guten Glauben-- davon ausgegangen ist, dass seine Aussage nicht mehr erforderlich sei, entschuldigt dies sein Ausbleiben nicht. Das FG hatte dem Beschwerdeführer über dessen Anwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der Pflicht zur Zeugenaussage nicht entbunden sei. 9 2. Das vom FG festgesetzte Ordnungsgeld von 800 € ist zu hoch. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.