Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung dient . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
maximal 13.200 € gestattet. 3 Der Kläger hatte einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, für den er Förderungen nach § 10a oder §§ 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhielt. Als Beginn der Auszahlungsphase war der
seinerzeit 11.864,38 € für die "Tilgung noch bestehender Darlehensschulden für Wohnzwecke". Diese bezifferte er mit "rund 60.000 €" und führte hierbei neben zwei Darlehen bei der Y-Bausparkasse AG insbesondere das "Wintergarten"-Darlehen an. Die ZfA bat den Kläger mit Schreiben vom
G dar. 6 Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies die ZfA zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, nur die Kapitalentnahme für die Tilgung
Darlehen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie im Jahr 1977 stünden, sei förderunschädlich. Es sei indes nicht erkennbar, dass insoweit noch Verbindlichkeiten aus umgeschuldeten Darlehen bestünden. Der Kläger habe hierzu auch keine Nachweise erbracht. 7 Im Klageverfahren brachte der Kläger u.a. vor, neben den Verbindlichkeiten aus dem "Wintergarten"-Darlehen existierten noch weitere Darlehensbelastungen, die infolge
Umschuldungen auf den Erwerb des Wohnhauses im Jahr 1977 zurückgingen. Er bat um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass das Finanzgericht (FG) hierzu weitere Ausführungen für notwendig erachten sollte. 8 Das FG gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 461). Auch die Verwendung des Altersvorsorgekapitals für die Tilgung
Darlehen, die durch nachträgliche Herstellungskosten --vorliegend durch Anbau eines Wintergartens-- veranlasst worden seien, falle unter § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 geltenden Fassung. Der dortige Begriff "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" sei nach allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelte. Zu den Herstellungskosten gehörten u.a. Aufwendungen für die Erweiterung eines Vermögensgegenstands (§ 255 Abs. 2 HGB). Es handele sich insoweit um eine "nachträgliche Herstellung". Anhaltspunkte dafür, im Rahmen der Regelungen zur Altersvorsorgezulage
einem abweichenden --engeren-- Herstellungsbegriff auszugehen, seien nicht ersichtlich. 9 Mit ihrer Revision rügt die ZfA zum einen die Verletzung materiellen Rechts. Der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasse nur die erstmalige Herstellung einer Wohnung und knüpfe nicht an den weitergehenden Begriff der Herstellungskosten an. Eine Herstellung erfordere die Schaffung einer neuen Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne; die bloße Erweiterung genüge nicht. Auch die seinerzeitigen wohnungswirtschaftlichen Fördervorschriften des § 10e Abs. 2 EStG sowie § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) a.F. differenzierten zwischen der Anschaffung/Herstellung einer Wohnung sowie deren Ausbau bzw. Erweiterung. Zudem sei der mit § 92a EStG verfolgte Zweck, ein mietfreies Wohnen im Alter zu ermöglichen, bei nachträglichen Ausbauten an einer bereits bestehenden Wohnung nicht einschlägig. 10 Das FG habe zum anderen seiner Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend Genüge getan. Es sei unklar geblieben, ob das "Wintergarten"-Darlehen überhaupt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall der nachträglichen Herstellungskosten aufgenommen worden sei. 11 Schließlich habe das FG unberücksichtigt gelassen, dass die Auszahlungsphase für den Altersvorsorgevertrag bereits am 1. März 2014 begonnen habe und eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nach Beginn der Auszahlungsphase nicht mehr begünstigt sei. 12 Die ZfA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Er trägt vor, auch Anbauten und Erweiterungen zählten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Herstellung einer Wohnung. Demzufolge sei die Tilgung
Darlehen für nachträgliche Herstellungskosten nach § 92a EStG förderunschädlich. Auch die Schaffung zusätzlichen Wohnraums diene der Altersvorsorge. Sollte die Rückführung des "Wintergarten"-Darlehens förderschädlich sein, wäre dies jedenfalls nicht für die weiteren, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch valutierenden Darlehen aus der Finanzierung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Fall. II. 15 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 16 Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zum Zweck der teilweisen Tilgung des "Wintergarten"-Darlehens sei nach § 92a Abs. 1 EStG förderunschädlich möglich (unter 1.). Die vom Kläger im Klage- und Revisionsverfahren zumindest hilfsweise erwogene Verwendung des Altersvorsorgekapitals zur Tilgung weiterer Darlehensverbindlichkeiten ist ebenfalls ausgeschlossen (unter 2.). 17 1. Für den Erlass eines Entnahmebescheids nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, durch den die vom Kläger in erster Linie begehrte Verwendung des Altersvorsorgekapitals für die Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem "Wintergarten"-Darlehen als förderunschädlich bestimmt werden soll, besteht keine Rechtsgrundlage. 18
G i.d.F. des AltvVerbG zugrunde zu legen sein (hierzu unter aa). Gleiches gilt, sollte insoweit mit Blick auf die zeitliche Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23h EStG i.d.F. des AltvVerbG noch die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rechtslage, d.h. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. maßgeblich sein (unter bb). 25 aa) Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG oder nach dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Kapital in vollem Umfang oder unter bestimmten Voraussetzungen teilweise bis zum Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer nach Satz 5 der Vorschrift begünstigten Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 € beträgt (Alternative 2 --Entschuldungsalternative--), verwenden. 26 Im Streitfall, in dem nur die Entschuldungsalternative in Betracht kommt, fehlt es an einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung. Die vom Kläger beabsichtigte Entnahme des Altersvorsorgekapitals sollte nicht zur Tilgung eines zum Zweck der An-schaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Vielmehr steht das Darlehen im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung. Diese Maßnahme führte zwar zu nachträglichen Herstellungskosten, stellt selbst aber --abweichend
der Auffassung des FG-- keine "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" i.S.
G als auch nachfolgend
ZulG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen im Rahmen
1 Satz 2 HGB beziehen sich stets auf die ursprüngliche Anschaffung. Nachträglichen Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB fehlt dagegen ein unmittelbarer Bezugspunkt zur ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung, soweit sie für eine Erweiterung oder wesentliche Zustandsverbesserung verausgabt werden. 34
Altersvorsorgekapital für die Erweiterung einer bereits angeschafften oder hergestellten Wohnung überhaupt vom Gesetzeszweck des § 92a EStG --der Förderung mietfreien Wohnens im Alter (BTDrucks 16/8869, 16; vgl. zudem Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 92a Rz 2 f.; Braun in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 92a EStG Rz 3)-- umfasst wäre. Der Begründung im Entwurf des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1509) ist eine solche Einbeziehung jedenfalls nicht zu entnehmen. Wenn dort der Zeitpunkt der Anschaffung (Übergang
Nutzen und Lasten auf den Erwerber) bzw. Herstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) definiert wird (vgl. BTDrucks 16/8869, 28), spricht letztlich nichts für eine Absicht des Gesetzgebers, auch die Kapitalentnahme für Kosten einer der Herstellung nachgelagerten Erweiterung oder wesentlichen Zustandsverbesserung als förderunschädlich zu qualifizieren. 35 Soweit das FG seine gegenteilige Ansicht unter Bezugnahme auf die Kommentierung
Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 92a Rz 1 auf das mit dem AltvVerbG einhergehende Motiv des Gesetzgebers, ab dem Veranlagungszeitraum 2014 die förderunschädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals zu erweitern, stützt, trifft dies jedenfalls nicht für den insoweit unveränderten Tatbestand der "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" i.S.
G zu. 36 Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber --wie die ZfA zu Recht hervorhebt-- eine Differenzierung zwischen Anschaffung/Herstellung einer Wohnung sowie deren Erweiterung nicht fremd ist. Auch in den seinerzeit geltenden wohnungswirtschaftlichen Fördervorschriften des § 10e EStG und § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. unterschied der Gesetzgeber jeweils zwischen der Anschaffung/ Herstellung einer Wohnung (§ 10e Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG a.F.) sowie begünstigten Ausbauten und Erweiterungen (§ 10e Abs. 2 EStG bzw. § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. [aufgehoben durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom
Altersvorsorgekapital förderunschädlich getilgt werden könnten. Bei einer derart weiten Wortlautauslegung wäre auch die Tilgung
Darlehen für jegliche nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und sogar für bloße Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen begünstigt. 40
der Intention des Gesetzgebers im Lichte des Tatbestands des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. zu sehen und auszulegen. Förderunschädlich kann hiernach das Altersvorsorgekapital "unmittelbar" verwendet werden für die Anschaffung/Herstellung einer Wohnung, d.h. der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eine Wohnung eingesetzt werden (vgl. BRDrucks 239/08, 42). Werden die Erwerbskosten dagegen zunächst fremdfinanziert und soll sodann der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Ablösung jener Darlehen dienen, liegt jedenfalls keine förderunschädliche Verwendungsmöglichkeit nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. vor. Aus diesem Grund schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase die hierfür aufgenommenen Darlehen nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. begünstigt zu tilgen. 41 Eine über diesen Zweck hinausgehende Entschuldungsmöglichkeit kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Eine solche stünde zudem im Widerspruch zu der inzwischen geltenden Fassung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wonach das Altersvorsorgekapital --wie oben unter II.1.c aa dargelegt-- bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder "zur Tilgung eines zu diesem Zwecke aufgenommenen Darlehens" verwendet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hiermit die Reichweite der begünstigten Entschuldungsmöglichkeiten gegenüber der vorherigen Rechtslage einschränken wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BTDrucks 17/10818, 18 f.). 42 d) Auf den
der ZfA geltend gemachten Verfahrensfehler, das FG habe nicht aufgeklärt, ob das "Wintergarten"-Darlehen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall der nachträglichen Herstellungskosten aufgenommen worden sei, kommt es demnach nicht mehr an. 43 2. Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Entnahmebescheids nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG für die
ihm im Klage- und Revisionsverfahren zumindest hilfsweise vorgebrachte Absicht der Verwendung des Altersvorsorgekapitals für die Tilgung weiterer (Wohnungs-)Darlehen. Der Kläger hat insoweit die Nachweiserfordernisse des § 92b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht rechtzeitig erfüllt. 44 a) Hiernach hat der Zulageberechtigte die Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals nach § 92a Abs. 1 EStG bei der ZfA zum einen zu beantragen und zum anderen die "notwendigen Nachweise" zu erbringen. 45 Im Hinblick darauf, dass eine förderunschädliche Verwendung des Kapitals nach § 92a Abs. 1 EStG nur bis (bei) Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags möglich ist, erforderte dies bei Antragstellungen bis zum 31. Dezember 2013 vom Zulageberechtigten, seinen Verwendungsantrag spätestens am Tag des Beginns der Auszahlungsphase zu stellen (vgl. hierzu auch BTDrucks 17/10818, 20). Wenn die ZfA in ihrem Entnahmebescheid mitzuteilen hat, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.) bzw. bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.
G vorliegen kann (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG), setzt dies zwingend voraus, dass der Zulageberechtigte ebenfalls spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt Nachweise zum Darlehensgegenstand sowie zur Valuta der zu tilgenden Darlehen erbringt, die eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag ohne Weiteres zulassen. 46 b) Diesen Anforderungen ist der Kläger hinsichtlich seiner Darlehensverbindlichkeiten bei der Y-Bausparkasse AG nicht gerecht geworden. 47 Auf die Aufforderung der ZfA vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.