Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur
Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 26. Juli 2018 14 K 2036/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt u.a. Fischbratereien in vier Biergärten im Geltungsbereich der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 142), in denen entsprechend der Tradition die Gäste eigene Brotzeiten, d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen, nicht jedoch eigene Getränke, mitbringen dürfen. Die Klägerin verkauft sog. "Steckerlfische", die von ihren Mitarbeitern gewürzt und über Holzkohlefeuer gegrillt werden. Die Fische werden den Kunden im Ganzen, nicht filetiert und in Alufolie oder Packpapier verpackt übergeben. An den jeweiligen Fischständen sind nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht; Verzehrvorrichtungen sind dort nicht vorhanden. 2 Die Klägerin pachtete in den Jahren 2009 bis 2013 (Streitjahre) in den Biergärten jeweils einen festen Standplatz, teilweise vom Eigentümer, der nicht der Betreiber war, teilweise vom Betreiber
Biergartens. Drei der vier Biergärten warben in den Streitjahren auf ihrem jeweiligen Internetauftritt damit, dass in ihrem Biergarten "Steckerlfisch" angeboten werde. Der vierte Biergarten warb erst ab dem Jahr 2014 damit. 3 In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nahm die Klägerin an, sie liefere sämtliche gegrillten Fische an ihre Kunden, und wendete daher auf die genannten Umsätze den ermäßigten Steuersatz an. 4 Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom
Betriebs
"Steckerlfisch"-Standes im Biergarten, das im Interesse sowohl der Klägerin als auch der Betreiber lag, nicht hätte verwirklicht werden können. Anders als die Klägerin meine, ergebe sich das Recht, die Bierzeltgarnituren zu benutzen, nicht bereits aufgrund der Bayerischen Biergartenverordnung, weil insoweit nur eigene Brotzeiten (d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen) im Biergarten verzehrt werden dürften. Die von der Klägerin verkauften Fische seien keine Brotzeiten. Das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. August 2017 V R 15/17 (BFHE 258, 566) stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Nicht zu beanstanden sei die Schätzung
FA, dass bei 10 % der Umsätze die Fische zum Mitnehmen bestimmt gewesen seien. 6 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin als Zulassungsgründe i.S.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensfehler geltend. II. 7 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. 8 1. Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, hat die Klägerin den Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend dargelegt. 9
Biergartenbetreibers bei diesem erworben haben und in welchem Umfang dies üblicherweise der Fall gewesen sei. Dazu sei "durch Zeugen" Beweis zu erheben gewesen. 12 Die Klägerin gibt aber weder an, wen das FG dazu als Zeugen hätte vernehmen sollen, noch benennt sie, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. 13 bb) Außerdem geht die Beschwerde nicht hinreichend darauf ein, weshalb eine Beweiserhebung auf Basis der Rechtsauffassung
FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. 14 Die Klägerin behauptet zwar, eine Gesamtbetrachtung --wenn sich ergeben hätte, dass Messer, Gabel und Teller Eigentum der Kunden oder
Biergartenbetreibers gewesen wären-- zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Auch behauptet die Klägerin, es hätte zu einer anderen Beurteilung
FG führen können, wenn sich ergeben hätte, dass die Kunden der Klägerin noch weitere nicht unerhebliche Getränke- und Speisenumsätze mit dem Biergartenbetreiber getätigt hätten. Auf beide Umstände kam es jedoch nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung
FG nicht an; denn das FG hat das Vorliegen eines Restaurationsumsatzes als sonstige Leistung daraus abgeleitet, dass die Klägerin ihren Kunden die Infrastruktur
Biergartens zur Verfügung gestellt hat (FG-Urteil Seite 9 ff. unter aa). Weiter entscheidend aus Sicht
FG war (Seite 11
Urteils unter bb und c), dass die von der Klägerin den Kunden zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellten Bierzeltgarnituren den Verzehr von Lebensmitteln erleichtern, das Konzept
Biergartens hierauf beruht und der Verzehr
gegrillten Fischs ohne Tisch grundsätzlich nicht möglich ist, weil er filetiert werden muss. Ob und inwieweit die Kunden der Klägerin neben den Bierzeltgarnituren auch Messer, Gabel und Teller
Biergartens genutzt haben, ist auf Basis der Rechtsauffassung
FG ebenso unerheblich wie der Umstand, ob die Kunden der Klägerin neben dem "Steckerlfisch" weitere Speisen oder Getränke beim Biergartenbetreiber erworben haben oder nicht. Entscheidend aus Sicht
FG ist, dass die Kunden den "Steckerlfisch" an den Bierzeltgarnituren verzehrt haben, die ihnen die Klägerin zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt hat. 15 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. 16 a) Grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom
wegen als sonstige Leistung (Restaurationsumsatz) zu beurteilen ist, weil die Kunden
leistenden Unternehmers Bänke und Tische eines Biergartenbetreibers ohne
sen ausdrückliche Zustimmung mitbenutzen dürfen, weil sie dadurch veranlasst werden sollen, von diesem abgegebene Getränke und andere Speisen zu erwerben. 18 c) Diese Rechtsfrage ist jedoch im Streitfall nicht klärbar; denn Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG auch dann klärbar, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom
3 Satz 3 FGO dargelegt. 22 a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 10; vom 27. Februar 2018 XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8). 23
FG zwischen den Biergarteneigentümern bzw. Biergartenbetreibern und der Klägerin konkludent ein Recht zur Mitbenutzung der Infrastruktur
Biergartens vereinbart worden sei. Allerdings geht die Klägerin nicht darauf ein, dass das FG außerdem auf Seite 9 und 10
Urteils davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht nur das Recht hatte, ihren Kunden die Infrastruktur der Biergärten zur Verfügung zu stellen, sondern dass dies dann auch --entsprechend der Erwartung der Verbraucher-- geschehen ist. Dies war nach dem Sachverhalt
BFH-Urteils in BFHE 258, 566 dort gerade nicht der Fall. Entsprechend hat das FG selbst auf Seite 11 und 12 seines Urteils das Vorliegen einer Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 258, 566 geprüft und zutreffend verneint. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.