Saarlandes,
G wird . 2. NV: Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts
Saarlandes vom 13. Juli 2016 1 K 1132/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht
Saarlandes zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erbrachte hauptsächlich an die ... GmbH (Z), einer Schwestergesellschaft im Konzern, umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Klägerin berechnet ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 2 Am ... November 2010 stellte Z Insolvenzantrag, worauf das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen im Folgejahr eröffnet wurde. 3 Zum Zeitpunkt
Insolvenzantrags bestanden Forderungen der Klägerin gegen Z in Höhe von 4.026.407,74 € brutto, sowie --nach den Feststellungen eines Umsatzsteuer-Sonderprüfers
damals zuständigen Finanzamts ... (X)-- Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Z in Höhe von 1.767.320,63 € sowie Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Z in Höhe von 2.527.511,73 €. 4 In der Bilanz zum
Prüfers, dass keine die Korrektur rechtfertigende "Uneinbringlichkeit" i.S.
Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgelegen habe, da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage bestanden habe, und erließ am
gegen den Jahressteuerbescheid 2010 eingelegten Einspruchs setzte das Finanzamt X mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2013 die Umsatzsteuer für 2010 auf 404.498,19 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet ab. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgte dabei nicht. 8 Das Finanzgericht
Saarlandes (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 13. Juli 2016 1 K 1132/13, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1744, statt und entschied, dass die Steuer in Höhe
in den offenen Forderungen (3.551.000 €) enthaltenen Umsatzsteuerbetrags (566.966,27 €) zu mindern sei. 9 Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage der Uneinbringlichkeit i.S.
G nicht entgegenstehe, wenn der Entgeltgläubiger nicht damit habe rechnen müssen, dass eine Gegenforderung
Schuldners bestehe und beide Forderungen in geraumer Zeit durch Aufrechnung erfüllt werden würden. Vorliegend habe die Klägerin zwar gewusst, dass Gegenforderungen der Z bestanden. Aus tatsächlichen Gründen sei aber in dem Zeitpunkt, in dem Z den Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens gestellt hat, nicht mit einer Erfüllung durch Aufrechnung zu rechnen gewesen. 10 Mit seiner Revision rügt der nunmehr für die Besteuerung der Klägerin zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Verletzung materiellen Rechts. 11 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 13 Im Streitfall war im Revisionsverfahren ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Danach ist das Finanzamt ... (C) mit Wirkung vom ... zuständig geworden, das damit nunmehr Beklagter und Revisionskläger ist. Das Rubrum
Verfahrens ist entsprechend zu ändern (vgl. allgemein Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 15 Zwar hat das FG zu Recht angenommen, dass das Bestehen einer Aufrechnungslage einer Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen steht. Aufgrund der Feststellungen
FG kann der Senat jedoch nicht entscheiden, ob im Streitjahr die geschuldete Umsatzsteuer im geltend gemachten Umfang zu berichtigen ist, da insbesondere Feststellungen zu einer möglichen Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich Forderungen der Z gegen die Klägerin fehlen. 16 1. a) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.
G, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. 17 Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). 18 b) Unionsrechtlich beruhen diese Vorschriften auf Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder
Preisnachlasses nach der Bewirkung
Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung
Preises nach der Bewirkung
Umsatzes vom Grundsatz der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage abzuweichen. 19 Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundsatzes der MwStSystRL, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist - daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Lombard Ingatlan Lízing vom
Vertrags kommt, schuldet der Leistungsempfänger weiter das vereinbarte Entgelt und dem Verkäufer steht grundsätzlich immer noch seine Forderung zu, die er vor Gericht geltend machen kann (vgl. EuGH-Urteile Almos Agrarkülkereskedelmi vom
Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Rahmen
für die Mitgliedstaaten bestehenden Regelungsspielraums sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Di Maura vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). 24 Uneinbringlich ist die Entgeltforderung jedoch, wenn der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger (der leistende Unternehmer) substantiiert bestreitet; denn auch in diesem Fall muss der Gläubiger damit rechnen, dass der Schuldner auf absehbare Zeit das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung nicht bezahlen wird (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.b, Rz 13). Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit im Hinblick auf eine mögliche Aufrechnungslage ist dementsprechend entscheidend, ob der Gläubiger der Entgeltforderung damit rechnen muss, dass eine Gegenforderung
Schuldners besteht und beide Forderungen in geraumer Zeit durch Aufrechnung erfüllt werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122, unter II., Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.b, Rz 13). 25
vorläufigen Verwalters wirksam sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz 42; vom
FG sein Urteil nicht. 28
FG kann der Senat jedoch nicht beurteilen, ob nicht bereits im Streitjahr durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl die Forderungen der Klägerin gegen Z im Streitjahr als auch --mit Auswirkung auf den Korrekturumfang-- die Gegenforderungen der Z gegen die Klägerin uneinbringlich i.S.
G waren. 30 c) Das FG hat außerdem weder Feststellungen dazu getroffen, ob und wann die Klägerin gegenüber Z erklärt hat, auf die Einforderung ihrer Forderungen zu verzichten, noch dazu, ob ein konzerninternes Aufrechnungsverbot vereinbart wurde. Ohne auf die Auswirkungen
Insolvenzantrags und ggf. der Bestellung eines Insolvenzverwalters einzugehen, ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt
Antrags auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens mit einer Zahlung auf die Forderungen durch Z bzw. mit der Erfüllung ihrer Entgeltforderung durch wirksame Aufrechnung für die Klägerin nicht mehr zu rechnen war. 31 aa) Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist zwar revisionsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das FG zu Recht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität als ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und dementsprechend auch zur Beurteilung
Charakters einer Forderung berücksichtigt hat (vgl. EuGH-Urteil T - 2 vom 22. Februar 2018 C-396/16, EU:C:2018:109, HFR 2018, 345, Rz 43, m.w.N.). 32
Streitjahres zu einer Vereinnahmung von Teilen dieses Entgelts kam bzw. warum die Klägerin in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 nur noch Forderungen in Höhe von 3.551.000 € (brutto) abschrieb. 34 d) Schließlich hat das FG zwar die Feststellungen
Umsatzsteuer-Sonderprüfers wiedergegeben, wonach zum Zeitpunkt
Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z ausweislich verschiedener Kreditoren- bzw. Sachkonten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen der Klägerin gegenüber Z in Höhe von 1.767.320,63 € bestanden. Allerdings fehlen Feststellungen
FG dazu, ob diese Forderungen der Z aufgrund der vom FG festgestellten Abhängigkeiten zwischen der Klägerin und Z --unabhängig von eventuellen früheren Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO (s. dazu unter III.2.b)-- im Streitjahr ebenfalls uneinbringlich geworden sind und ob und in welcher Höhe die Klägerin
wegen einen aufgrund dieser Leistungen vorgenommenen Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG im Streitjahr zu berichtigen hat. 35 e) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. 36 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.