BFH, Beschluss vom 15.05.2019 – IX B 105/18 – Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens…
STRE201950146 ECLI:DE:BFH:2019:B.150519.IXB105.18.0 BFH 9. Senat 20190515 IX B 105/18 Beschluss § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 94 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 165 ZPO, § 195 ZPO, § 283 ZPO, § 295 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 30. August 2018, Az: 12 K 15273/15, Urteilnachgehend BFH, 28. August 2019, Az: IX S 18/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist 1. NV: In der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt oder seitens der Prozessbeteiligten auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 12 K 15273/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
3 1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise geltend gemacht worden. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als widersprüchlich und rechtsfehlerhaft zu bezeichnen. Mit der Darlegung einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung werden aber keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alternative FGO dargelegt.
4 2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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9 Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht durch die Ablehnung der Gewährung einer (weiteren) Schriftsatzfrist verletzt. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für das Nachreichen eines Schriftsatzes gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht vor. § 283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass das FA im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163, Rz 14; vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, Rz 8, und vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, Rz 2; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rz 2a). Dass der Kläger nach Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist seinen Sachvortrag hätte vertiefen und das FG von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugen können, genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung.
10 Dem Kläger sind im Rahmen seiner Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) auch keine vorhandenen Verwaltungsvorgänge des FA vorenthalten worden. Denn das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nur auf die Unterlagen, die dem FG in der konkreten Streitsache tatsächlich vorliegen (zum Umfang der Akteneinsicht vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 78 Rz 3). Ausweislich der FG-Akte lagen dem FG die Feststellungakten, der Betriebsprüfungsbericht und der Arbeitsbogen des Prüfers vor. In diese Verwaltungsvorgänge hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. Februar 2016 Einsicht genommen.
11 Soweit der Kläger weiter vorbringt, die der Betriebsprüfung seinerzeit zugrunde liegenden Belege seien zwischenzeitlich trotz laufenden Rechtsbehelfsverfahrens vernichtet worden, ist weder vorgetragen noch erkennbar, ob und inwieweit diese Unterlagen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich sein sollen. Mit seinem Vortrag zu den unzureichend berücksichtigten Baunebenkosten wendet sich der Kläger zudem im Wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung des FG. Damit kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.
12 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950146&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public