STRE201950149 ECLI:DE:BFH:2019:B.210519.IXR43.17.0 BFH 9. Senat 20190521 IX R 43/17 Beschluss § 56 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend FG Köln, 7. September 2016, Az: 5 K 925/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung - Ausgangskontrolle - Einzelweisung 1. NV: Eine Frist darf im Fristenkalender nicht als erledigt gestrichen werden, bevor die fristwahrende Handlung ausgeführt worden ist. 2. NV: Die Erledigung fristwahrender Handlungen muss am Abend eines jeden Arbeitstags von einer dazu beauftragten Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch einmal selbständig überprüft werden. 3. NV: Die Einzelweisung, ein fristwahrendes Schriftstück schon "mittags" zum Kanzleipostamt zu bringen, beseitigt nicht die Ursächlichkeit allgemeiner Organisationsmängel, denn es fehlt die Anweisung, die Handlung sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.09.2016 - 5 K 925/08 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 2 Die Revisionsbegründungsfrist lief am 2. Februar 2018 ab; die Begründungsschrift ist erst am 5. Februar 2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 13. Februar 2018, hat der Senatsvorsitzende auf die Versäumung der Frist hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018, per Fax am selben Tag beim BFH eingegangen, haben die Kläger Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es liege kein zurechenbares Verschulden ihres Bevollmächtigten, sondern eine ihnen nicht zurechenbare Fehlleistung der Kanzleikraft Frau Z. vor. 3 In der Kanzlei werde ein elektronischer Termin- und Fristenkalender geführt. Jeder Akte (Leitzordner) sei ein Fristenkontrollblatt vorgeheftet. Dort trage der Prozessbevollmächtigte selbst die Fristen von Hand ein. Die Mitarbeiter des Sekretariats übertrügen die Fristen in den elektronischen Termin- und Fristenkalender und zeichneten die Eintragung mit ihrem Namenskürzel auf dem Fristenkontrollblatt ab. 4 Das von den Klägern in Kopie vorgelegte Fristenkontrollblatt in ihrer Sache weist im interessierenden Zusammenhang vier Eintragungen wie folgt auf: 25.1.2018 Vorfrist Rev.-Begr. 6.2.2018 Ablauf Revisionsbegr. 31.1.2018 Einreichung Revision 1.2.2018 " " 5 Die Eintragung zum Datum 6.2.2018 ist gestrichen. Zur Erläuterung dieser Eintragungen ist vorgetragen worden, der Prozessbevollmächtigte habe den Termin für die Einreichung der Revisionsbegründung "nach Korrektur" zunächst auf den 31.1.2018 bestimmt. Weil die Revisionsbegründung vom Mandanten noch einmal überprüft werden sollte, habe er sodann entschieden, den Schriftsatz erst am 1. Februar 2018 zur Post zu geben und den Einreichungstermin noch einmal geändert. 6 Der Postausgang werde im Normalfall handschriftlich auf einer Kopie des versandten Schriftstücks vermerkt und in der Handakte abgelegt. Handelt es sich um ein Einschreiben, werde der Einlieferungsbeleg an das in der Akte abgelegte Schriftstück geheftet. 7 Im konkreten Fall habe der Prozessbevollmächtigte seine langjährige Mitarbeiterin Frau Z. wegen der besonderen Umstände ausdrücklich angewiesen, die Revisionsbegründung nach Unterzeichnung am 1. Februar 2018 bereits mittags zu dem nächstgelegenen "Kanzleipostamt" zu bringen. Er habe Frau Z. bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass die Aufgabe zur Post wegen des Fristablaufs am Folgetag unbedingt an diesem Tag erfolgen müsse. Erst durch das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden habe er erfahren, dass dies nicht geschehen sei. 8 Stattdessen habe Frau Z. den Brief weisungswidrig nicht zu dem "Kanzleipostamt" gebracht, sondern ihn eingesteckt, um ihn abends auf dem Nachhauseweg bzw. auf dem Weg zu einer Orchesterprobe bei dem Postamt ihrer Heimatgemeinde einzuliefern. Wegen eines Verkehrsstaus auf der Autobahn ... sei sie dort jedoch erst nach 18 Uhr eingetroffen. Sie habe deshalb die Revisionsbegründung erst am Folgetag zur Post gebracht. Der Einlieferungsschein dokumentiert, dass das Schriftstück am 2. Februar 2018 um 11:59 Uhr in A... aufgegeben worden ist. 9 Ergänzend ist ausgeführt worden, der Prozessbevollmächtigte sei am 2. Februar 2018 ins außereuropäische Ausland geflogen (Glaubhaftmachung: Flugticket) und hätte deshalb keine weitere Weisung erteilen können. Frau Z. habe am 2. Februar 2018 dienstfrei gehabt und Frau K., die im Büro Dienst hatte, habe davon ausgehen müssen, dass die Frist erledigt war, da Frau Z. die Frist im elektronischen Termin- und Fristenkalender bereits ausgetragen hatte. 10 Das Verschulden von Frau Z. (Nichtbefolgung einer Einzelweisung) müssten sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Frau Z. sei im Übrigen auch nicht unzuverlässig. Es liege kein Auswahlverschulden vor. Ein Organisationsverschulden liege ebenfalls nicht vor. Ein elektronisch geführter Termin- und Fristenkalender könne nicht "vorgelegt" werden. Eine (zusätzliche) Übermittlung per Fax könne nicht verlangt werden. Es sei dem Prozessbevollmächtigten auch nicht vorzuwerfen, dass er nach Erteilung einer Einzelweisung, von deren Beachtung er habe ausgehen dürfen, verreist sei. 11 Die Kläger beantragen (sinngemäß),ihnen wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,das angefochtene Urteil aufzuheben, die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom 23. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Februar 2008 zu ändern und die Einkommensteuer auf den Betrag niedriger festzusetzen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung der streitbefangenen Immobilie im Streitjahr 2003 weitere Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 1.750,97 € und im Streitjahr 2004 von 21.011,72 € berücksichtigt werden. 12 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Revision zu verwerfen, hilfsweise,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 13 Die Revision ist mangels fristgerechter Begründung unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). 14 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der beschließende Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Kläger ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Begründungsfrist einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.