STRE201950151 ECLI:DE:BFH:2019:B.070519.IIIB59.18.0 BFH 3. Senat 20190507 III B 59/18 Beschluss § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend FG Köln, 14. März 2018, Az: 14 K 2967/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zugangsvermutung bei Postbeförderung durch zwei Postdienstleister NV: Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist widerlegt, wenn ein beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Postsendungen einen anderen Postdienstleister einschaltet und nicht feststeht, dass es hierdurch nicht zu Verzögerungen kommt. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2018 14 K 2967/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater eines im Jahr 1986 geborenen Sohnes, für den ein Grad der Behinderung von 50 ausgewiesen ist. Der Kläger beantragte für seinen Sohn Kindergeld, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 6. Juli 2016 ab, da die Behinderung nach ihrer Ansicht erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes eingetreten sei. 2 Den dagegen gerichteten Rechtsbehelf wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2016 (Montag) zurück. Sie übergab die Postsendung mit der Rechtsbehelfsentscheidung dem privaten Postdienstleister X. Dieser nahm die Weiterbeförderung der Postsendung nicht selbst vor, sondern übergab sie der Y, die sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte. Der Tag der Aufgabe der Entscheidung zur Post ist nicht dokumentiert. 3 Am 15. November 2016 (Dienstag) erhob der Kläger Klage. Er behauptete, die Einspruchsentscheidung sei seinem Prozessbevollmächtigten erst am 17. Oktober 2016 zugegangen. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es war der Ansicht, die Klage sei verspätet erhoben worden. Das FG war nach einer Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Einspruchsentscheidung bei der Familienkasse am 11. Oktober 2016 an X zur Beförderung übergeben worden sei. Aufgrund der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei zu vermuten, dass die Einspruchsentscheidung am 14. Oktober 2016 (Freitag) zugegangen sei. Der Umstand, dass die Einspruchsentscheidung durch einen privaten Dienstleister, der seinerseits die Y eingeschaltet habe, übermittelt worden sei, spreche nicht gegen die Zugangsvermutung, ebenso wenig die Tatsache, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung der Eingangsstempel vom 17. Oktober 2016 angebracht worden sei. 5 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er ist der Ansicht, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 17. Oktober 2016 in das Postfach seines Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bewiesen habe. Dieser Beweis sei hier nicht gelungen. Auch habe das FG Baden-Württemberg im Zwischenurteil vom 27. Februar 2013 2 K 3274/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1090) entschieden, dass die Zugangsvermutung nicht eingreife, wenn feststehe, dass die Einspruchsentscheidung nicht am Tag des Absendevermerks, sondern erst am Folgetag einem privaten Dienstleister übergeben worden sei. Das FG habe im Streitfall zu Unrecht dem Umstand, dass ein privater Briefdienstleister eingeschaltet gewesen sei, keine Bedeutung beigemessen. Der Postdienstleister X nehme in Z gar keine Zustellungen vor, er übergebe die Briefsendungen vielmehr der Y. Damit sei zwingend eine Verzögerung der Zustellung anzunehmen. II. 6 Die Beschwerde hat Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 7 1. Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2007 IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248, und vom 25. März 2015 V B 163/14, BFH/NV 2015, 948). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt wurde (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 948, und vom 19. September 2017 IV B 85/16, BFH/NV 2018, 51). 8 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dass die am 15. November 2016 beim FG eingegangene Klage verspätet erhoben worden sei, weil die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2016 aufgrund der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 14. Oktober 2016 zugestellt gelte, so dass die Klagefrist von einem Monat nach § 47 Abs. 1 FGO nicht eingehalten worden sei. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.