G steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. 2. NV: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist. Auf die Beschwerde
Antragstellers wird der Beschluss
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019 - 7 V 7203/18 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die beantragte Steuernummer zu erteilen. Die Kosten
Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Softwareentwickler tätig, wobei er dieser Tätigkeit zum Teil als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nachging. Der Antragsteller hatte für 2013 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben und die ihm gegenüber gleichwohl festgesetzte Umsatzsteuer 2013 nicht beglichen. 2 Am
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Antragstellers. Dieser Antrag wurde mangels Masse zurückgewiesen. Das dem FA übersandte Insolvenzgutachten enthielt Hinweise auf die beruflichen Tätigkeiten
Antragstellers. 4 Umsatzsteuererklärungen 2014 und 2016 reichte der Antragsteller am
FA gegen den Antragsteller in Höhe von 52.731,66 €, die sich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen zusammensetzten. 6 Am
Antragstellers übersandte das FA dem Antragsteller am
Steuerpflichtigen verfassungsgemäß. 11 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Steuerfestsetzungen der Vergangenheit beruhten auf einer rechtswidrigen Versagung
Vorsteuerabzugs. Kontenpfändungen
FA hätten die Geschäftstätigkeit
Antragstellers zum Erliegen gebracht. Für einen Missbrauch der Steuernummer lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Versagung
Vorsteuerabzugs dürfe nicht zu einem Berufsverbot führen. Es werde in Art. 12
Grundgesetzes (GG) eingegriffen. Überlegungen zu einer praktischen Konkordanz und zur Gewerbeuntersagung seien hier nicht einschlägig. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass ihm bereits mehrere Aufträge entgangen seien. 12 Er beantragt sinngemäß,den Beschluss
FG aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. 13 Das FA beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen. II. 14 Die Beschwerde
Antragstellers ist begründet. Das FG hat zu Unrecht eine Verpflichtung
FA verneint, dem Antragsteller eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zuzuteilen. 15 1. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839). 16 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz
Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein, wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Das gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestattet und nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH-Beschluss vom 7. Januar 1999 - VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818). Die Entscheidung
Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten
Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen
Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen. 17 2. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu. 18 a) Unternehmern i.S.
Umsatzsteuergesetzes (UStG), zu denen --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- auch der Antragsteller gehört, steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Danach muss eine Rechnung insbesondere die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. enthalten. In den in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geregelten Fällen ist der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG) oder wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Leistungsempfänger seinerseits kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nur ausüben, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Enthält die Rechnung weder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer noch
sen USt-IdNr., kann der Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden. 19 Die Steuernummer dient danach nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung
Besteuerungsverfahrens. Sie ist vielmehr regelmäßig Voraussetzung für ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausnahmsweise ausschließlich Umsätze ausgeführt werden sollen, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist. Der Verpflichtung
Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber (BFH-Urteil vom
Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht schützt sowohl das Recht, einen Beruf frei zu wählen, als auch die freie Berufsausübung. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (Urteil
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 300). 21
Streitfalls nichts ersichtlich. 23 bb) Der Senat muss nach den Verhältnissen
Streitfalls und unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines summarischen Verfahrens nicht abschließend entscheiden, ob eine vom Unternehmer begangene Steuerhinterziehung die erstmalige Nichterteilung --oder dem gleichzustellen-- den Entzug einer Steuernummer rechtfertigt. Denn nach den Verhältnissen
Streitfalls liegt bei summarischer Prüfung eine derartige Fallgestaltung nicht vor. 24
Rates vom
FG für die Versagung der Steuernummer nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist. Die Nichtentrichtung einer Steuer rechtfertigt für sich allein nicht die Verweigerung einer Steuernummer. 26 Soweit das FG seine Entscheidung darüber hinaus darauf gestützt hat, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, sind seine Feststellungen widersprüchlich. Denn das FG geht zum einen davon aus, dass der Antragsteller eine Jahreserklärung nicht abgegeben habe, während es zum anderen zu einer Klagestattgabe gekommen sei und das Finanzamt G zudem ein Geschäftsmodell
Antragstellers in wesentlichen Zügen falsch beurteilt habe. 27 Insoweit weist der Senat auch darauf hin, dass ein Fehlverhalten in der Vergangenheit möglicherweise generell nicht geeignet ist, die Versagung einer Steuernummer zu rechtfertigen. Denn auch ohne Steuernummer kommt es zum Handeln eines Unternehmers, der in die Lage versetzt werden muss, seine Umsätze versteuern zu können, was ohne Steuernummer verwaltungstechnisch zumindest unzumutbare Schwierigkeiten bereitet. Sind die Leistungen
Unternehmers zudem steuerpflichtig, muss er seine Entgelte um die Umsatzsteuer erhöhen, was Unternehmer als Leistungsempfänger nur bei Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen akzeptieren werden (s. oben II.2.a). Vergangenes Verhalten kann daher nur Berücksichtigung finden, wenn hieraus auf die konkrete Möglichkeit einer geplanten Steuerhinterziehung zu schließen ist. Dies dürfte im Allgemeinen nur in Betracht kommen, wenn der Unternehmer anders als im Streitfall bereits für die Vergangenheit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) verurteilt worden ist und es sich konkret abzeichnet, dass er eine derartige Tat erneut begeht. 28 Demgegenüber kommt es auf die vom FG zitierte Rechtsprechung zur Versagung
Vorsteuerabzugs bei Betrugssachverhalten nicht an. Dies gilt insbesondere für das vom FG für seine Auffassung zitierte EuGH-Urteil Dobre vom 7. März 2018 - C-159/17 (EU:C:2018:161) nach dem einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen. Denn über Vorsteuerabzug und Erteilung einer Steuernummer ist nach jeweils eigenständigen Maßstäben zu entscheiden. 29 Sollte es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommen, ist es Aufgabe
FA, die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG) auf mögliche Steuerverkürzungen zu überprüfen. Das FA kann zudem von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die § 18f UStG hinsichtlich einer Sicherheitsleistung vorsieht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1004) oder zeitnahe Sonderprüfungen durchführen. 30 3. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ohne die Erteilung der Steuernummer die geplante unternehmerische Tätigkeit nicht ausüben kann und die ihm dadurch entstehenden Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, wenn er mit seinem Begehren erst im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte. Bei diesen Nachteilen handelt es sich um wesentliche i.S.
1 Satz 2 FGO, zumal sich die Ablehnung der Erteilung der Steuernummer als ein gewichtiger und nicht durch entsprechende Vorschriften begründeter Eingriff in das Grundrecht
Antragstellers auf Berufsfreiheit darstellt (BFH-Beschluss in BFH/ NV 2008, 1004). 31 4. Durch die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung
FA, dem Antragsteller bis zum Abschluss
Hauptsacheverfahrens eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen, wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Gewährt wird vielmehr nur vorläufiger Rechtsschutz mit den sich aus § 114 Abs. 3 FGO ergebenden Folgen (BFH-Beschluss in BFH/ NV 2008, 1004). 32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950156&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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