BFH, Beschluss vom 22.05.2019 – IV B 11/18 – (Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1…
STRE201950158 ECLI:DE:BFH:2019:B.220519.IVB11.18.0 BFH 4. Senat 20190522 IV B 11/18 Beschluss § 51 Abs 1 FGO, § 73 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 103 FGO, § 104 Abs 2 FGO, § 105 Abs 4 S 3 FGO, § 108 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 134 FGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 578 Abs 2 ZPO, § 579 ZPO, § 584 ZPO, § 587 ZPO, § 588 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 116 Abs 2 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Oktober 2017, Az: 6 K 1615/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung) 1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 - 6 K 1615/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt und liegen im Übrigen, ungeachtet erheblicher Zweifel an deren ordnungsgemäßer Darlegung, nicht vor.
2 I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
3 1. Die vom Kläger mit unterschiedlichen Begründungen (sinngemäß) geltend gemachten Besetzungsmängel i.S. des § 119 Nrn. 1 und 2 FGO, wonach das erkennende Gericht bei Fällung des angegriffenen Urteils gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--), sind nicht schlüssig dargelegt (zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12, Rz 13).
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6 § 134 FGO i.V.m. § 584 ZPO normiert für die Nichtigkeitsklage eine ausschließliche Zuständigkeit. Danach ist im Grundsatz das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (vgl. auch Wendl in Gosch, FGO § 134 Rz 92). Im Streitfall war dies der 6. Senat des FG. Denn der Geschäftsverteilungsplan des FG sah keine abweichende Spruchkörper-Zuständigkeit für eine Nichtigkeitsklage vor. Selbst wenn diese Regelung aufgrund der Vorbefassung des Gerichts problematisch sein sollte, ändert dies an ihrer Eindeutigkeit nichts (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 77. Aufl., § 584 Rz 2). Die vom Kläger begehrte Verweisung an einen anderen Senat des FG sieht das Gesetz nicht vor.
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8 Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO liegt zwar auch dann vor, wenn an der angegriffenen Entscheidung ein erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat und der Zurückweisungsbeschluss willkürlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2007 - VIII B 103/06, BFH/NV 2007, 1330, unter II.1.b, m.w.N.). Eine derartige Rüge hat daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Zurückweisungsbeschluss nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 - III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218, unter 1.a, m.w.N.). Hierzu fehlt jedoch jegliches Vorbringen.
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10 Die Anträge des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit der VRiFG K sind vom FG mit Beschlüssen vom 2. und 17. Oktober 2017 abgelehnt worden. Der Kläger geht jedoch auf diese Beschlüsse überhaupt nicht ein. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass sie willkürlich erfolgt sind. Im Wesentlichen erschöpfen sich seine Ausführungen in der --für eine ordnungsgemäße Darlegung ungenügenden-- Wiederholung der erstinstanzlich vorgetragenen Ablehnungsgründe.
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12 2. Der Vortrag, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die benannten Zeugen --den RiFG F und die Urkundsbeamtin S-- nicht vernommen habe (S. 10 ff. der Beschwerdebegründung), begründet nicht den gerügten Verstoß.
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15 3. Die sinngemäß vom Kläger erhobene Rüge, wonach das FG den Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt und damit sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe (S. 26 der Beschwerdebegründung), ist --bei erheblichen Zweifeln an deren ordnungsgemäßer Darlegung-- unbegründet.
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18 4. Der Kläger hat mit dem Vorbringen, das FG habe die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage rechtsfehlerhaft verneint (S. 29 ff. der Beschwerdebegründung), den hiermit gerügten Verfahrensmangel (zur rechtsfehlerhaften Beurteilung einer Sachentscheidungsvoraussetzung als Verfahrensmangel z.B. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 290, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung) nicht schlüssig dargetan.
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20 Es ist zwar zutreffend, dass --wie vom Kläger vorgetragen-- die Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klageschrift gehört (vgl. § 134 FGO i.V.m. § 587, § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgebracht werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Dennoch gehört die schlüssige Darlegung eines nach § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1999 - II S 8/99, BFH/NV 2000, 457, unter II.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 - I K 1/10, Rz 7; vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 134 Rz 4). Das FG hat daher die Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch überspannt, dass es hierfür die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes gefordert hat.
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22 Sollte der Kläger hiermit zugleich rügen, dass die Verfahrenstrennung selbst zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geführt habe, ist auch dieser Fehler nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, dass die Verfahrenstrennung willkürlich erfolgt, noch dass er dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2012 - III B 241/11, Rz 6, m.w.N.). Abgesehen davon hat das FG die Verfahren zu Recht getrennt. Denn § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 2 ZPO schreibt bei gleichzeitiger Erhebung der Nichtigkeits- und Restitutionsklage zwingend vor, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage --wie hier mit weiterem Beschluss vom 8. August 2017 geschehen-- auszusetzen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 - VII B 69/03, BFH/NV 2003, 1338). Die Trennung der Verfahren ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Rz 11).
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25 Lediglich der Vollständigkeit halber weist der beschließende Senat darauf hin, dass --entgegen der Auffassung des Klägers-- die Mitwirkung des RiFG F an dem genannten Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht willkürlich gewesen ist. Im Gegenteil ist die vom FG vertretene Auffassung, wonach ein durch Senatswechsel ausgeschiedener Richter an einem Tatbestandsberichtigungsverfahren, welches eine zeitnah von ihm getroffenen Entscheidung betrifft, mitzuwirken habe, (gut) vertretbar (gleicher Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - X 446-448/82; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 FGO Rz 7; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 16). Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 (BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809), weil jene --ausdrücklich-- einen Sonderfall betroffen hat.
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27 Abgesehen davon ist eine Nichtigkeitsklage nicht mehr für solche Gründe statthaft, die bereits erfolglos im Vorprozess mittels eines Rechtsmittels --so wie hier durch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung 6 K 883/14 (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2016 - IV B 94/15, unter 2.e)-- geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 - X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II.3.b; Bergkemper in HHSp, § 134 FGO Rz 48). Dass in der Vorentscheidung 6 K 883/14 noch die H-GmbH & Co. KG (KG) als Klägerin genannt ist, das angegriffene Urteil hingegen gegenüber dem Kläger als ehemaliger Gesellschafter und Gesamtrechtsnachfolger der KG ergangen ist, ändert hieran nichts. Bereits in dem Beschluss vom 7. März 2016 - IV B 94/15 ist der Kläger in seiner vorbezeichneten Eigenschaft als Verfahrensbeteiligter bezeichnet.
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29 II. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt, ungeachtet erheblicher Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Darlegung (vgl. S. 49 ff. der Beschwerdebegründung), nicht vor.
30 Eine Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2015 - IV B 68/14, Rz 19, m.w.N.).
31 1. Das FG ist nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. August 1999 - 8 B 124/99 und vom 20. September 1993 - 6 B 18/93 abgewichen.
32 Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach den zitierten BVerwG-Beschlüssen ein Urteil auch dann als nicht mit Gründen versehen gelte, wenn es im Falle der Ersetzung der Verkündung durch Zustellung nicht binnen fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung nach § 116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vollständig abgefasst und zugestellt worden sei. Ebenso trifft es zu, dass das FG für die Frage der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist nicht auf die Zustellung, sondern allein auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle abgestellt hat. Die Rechtsfrage der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist war aber nicht entscheidungserheblich, weil die Überschreitung dieser Frist nach --im Übrigen zutreffender (dazu oben I.4.c)-- Auffassung des FG (zur Maßgeblichkeit des Rechtsstandpunkts des FG vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 59) keinen Nichtigkeitsgrund darstellt.
33 Abgesehen davon hat der 8. Senat des BVerwG die vorbezeichnete Rechtsauffassung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17/01 (unter 1.b) aufgegeben. Danach kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Beteiligten, sondern --wie vom FG vertreten-- nur auf den Zeitpunkt der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle an.
34 2. Ebenso wenig ist das FG von dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2009 - B 2 U 189/08 B abgewichen. Dieser Beschluss beschäftigt sich ebenfalls mit der Berechnung der Fünf-Monats-Frist und kann daher --wie vorstehend unter II.1. dargestellt-- für das FG nicht entscheidungserheblich gewesen sein.
35 3. Es liegt auch keine Abweichung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Januar 2016 XII ZB 684/14 und dem BGH-Urteil vom 8. Juli 1986 - VI Z 99/85 vor. Der genannte BGH-Beschluss betrifft den Beginn der Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist, mithin eine andere, sich im Streitfall nicht stellende Rechtsfrage. Das zitierte BGH-Urteil beschäftigt sich wieder mit der --nach zutreffender Auffassung des FG-- nicht entscheidungserheblichen Fünf-Monats-Frist.
36 III. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
37 Die Grundsatzrevision setzt das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 - III B 28/13, Rz 17, m.w.N.). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Klärbar ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den Streitfall entscheidungserheblich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 7/16, Rz 5). Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen schlüssig darzulegen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2012 - IV B 14/12, Rz 6, m.w.N.).
38 1. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sich auch auf die vorliegende Bekanntgabeform eines Urteils im Finanzgerichtsprozess erstreckt, namentlich die Zustellung statt der Verkündung" (S. 58 der Beschwerdebegründung), ist weder klärungsbedürftig noch klärbar.
39 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) für die Verkündung aufgestellten Grundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung des Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 FGO) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 - VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626, unter II.2.b aa, m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18. August 1999 - 8 B 124/99). Im Übrigen ist die Rechtsfrage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärbar (vgl. dazu oben I.4.c).
40 2. Soweit der Kläger die Rechtsfragen formuliert, "ob § 134 FGO einen umfassenden Verweis auf die Zivilprozessordnung und die dortigen Bestimmungen über die Wiederaufnahme von Verfahren und die Anforderungen daran enthält" (S. 59 der Beschwerdebegründung) bzw. "ob durch § 134 FGO abschließend geregelt ist, dass für die Wiederaufnahmeverfahren uneingeschränkt die Vorschriften über die Zivilprozessordnung und dazu ergangene Rechtsprechung vorrangig gilt" (S. 60 der Beschwerdebegründung), legt er deren Klärungsbedarf nicht dar.
41 Er führt zwar präzisierend aus, das FG habe die Zulässigkeit der Klage mangels schlüssiger Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes verneint, obwohl nach Anlegung von ZPO-Maßstäben an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestanden hätten. Es fehlt aber Vortrag dazu, ob, in welchem Umfang und von welcher Seite mit welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist.
42 IV. Schließlich ist die Revision nicht wegen eines gravierenden Rechtsanwendungsfehlers des FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
43 Ausnahmsweise rechtfertigt diese Vorschrift die Zulassung der Revision wegen materieller Fehler, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 - IV B 131/08, Rz 11, m.w.N.; zu den Darlegungsanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2013 - III B 28/12, Rz 3). Der Kläger macht zwar insbesondere mit Blick auf die vom FG für die Zulässigkeit der Klage geforderte schlüssige Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes (S. 30 ff. der Beschwerdebegründung; vgl. dazu auch oben unter I.4.) und an späterer Stelle unter acht Ziffern (S. 60 ff. der Beschwerdebegründung) gravierende Rechtsanwendungsfehler des FG geltend. Mit diesem Vortrag werden derartige Fehler aber weder schlüssig dargelegt noch liegen solche ersichtlich vor.
44 V. Mit dem Antrag, der beschließende Senat solle dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (sinngemäß) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen, ob der Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 92, 367 auch die Bekanntgabe eines Urteils durch Zustellung betreffe (S. 54 ff. der Beschwerdebegründung), legt der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar. Dieses Vorbringen ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung.
45 Abgesehen davon ist für die beiden parallelen Verfahrensvorschriften in § 104 Abs. 2 FGO und § 116 Abs. 2 VwGO, die allgemein statt der Verkündung die Zustellung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils zulassen, höchstrichterlich geklärt, dass die in dem genannten Beschluss für die Verkündung des Urteils aufgestellten Grundsätze entsprechend für den Fall der Zustellung gelten (dazu bereits oben III.1.).
46 VI. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
47 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950158&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public