§ 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung) 1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S.
2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift . 2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S.
§ 579 Abs. 1 ZPO . 3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung
Urteils gemäß § 104 Abs. 2 FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe
vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 - 6 K 1615/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht in einer den Anforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt und liegen im Übrigen, ungeachtet erheblicher Zweifel an deren ordnungsgemäßer Darlegung, nicht vor. 2 I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.
2 Nr. 3 FGO zuzulassen. 3 1. Die vom Kläger mit unterschiedlichen Begründungen (sinngemäß) geltend gemachten Besetzungsmängel i.S.
1 und 2 FGO, wonach das erkennende Gericht bei Fällung
angegriffenen Urteils gegen das Gebot
gesetzlichen Richters verstoßen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes --GG--), sind nicht schlüssig dargelegt (zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12, Rz 13). 4 a) Das Vorbringen
Klägers lässt keinen Besetzungsmangel i.S.
1 FGO erkennen. 5 aa) Soweit der Kläger (sinngemäß) ausführt, der 6. Senat
Finanzgerichts (FG) hätte nicht selbst über die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 der Zivilprozessordnung --ZPO--) entscheiden dürfen, sondern dieses Verfahren an einen anderen Senat
FG verweisen müssen, weil der nämliche Senat --insbesondere unter Mitwirkung
Richters am FG (RiFG) G-- bereits über das aufzunehmende Verfahren mit Urteil vom 21. April 2015 - 6 K 883/14 (nachfolgend: die Vorentscheidung 6 K 883/14) erkannt habe (S. 6 ff. der Beschwerdebegründung), ergibt sich hieraus kein Mangel i.S.
1 FGO. 6 § 134 FGO i.V.m. § 584 ZPO normiert für die Nichtigkeitsklage eine ausschließliche Zuständigkeit. Danach ist im Grundsatz das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (vgl. auch Wendl in Gosch, FGO § 134 Rz 92). Im Streitfall war dies der 6. Senat
FG. Denn der Geschäftsverteilungsplan
FG sah keine abweichende Spruchkörper-Zuständigkeit für eine Nichtigkeitsklage vor. Selbst wenn diese Regelung aufgrund der Vorbefassung
Gerichts problematisch sein sollte, ändert dies an ihrer Eindeutigkeit nichts (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 77. Aufl., § 584 Rz 2). Die vom Kläger begehrte Verweisung an einen anderen Senat
FG sieht das Gesetz nicht vor. 7 bb) Soweit der Kläger mit seinem Vortrag auch (sinngemäß) rügen sollte, ein Besetzungsmangel i.S.
1 FGO habe
halb vorgelegen, weil RiFG G trotz bestehender Zweifel an seiner Unabhängigkeit an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt habe, fehlt jeglicher substantiierte Vortrag. 8 Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO liegt zwar auch dann vor, wenn an der angegriffenen Entscheidung ein erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat und der Zurückweisungsbeschluss willkürlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom
Klägers, wonach sein Recht auf rechtliches Gehör durch die Zurückweisung seines Antrags, die Vorsitzende Richterin am FG (VRiFG) K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, massiv verletzt worden sei (S. 20 ff. der Beschwerdebegründung), einen Besetzungsmangel i.S.
1 FGO erkennen. 10 Die Anträge
Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit der VRiFG K sind vom FG mit Beschlüssen vom
2 FGO geltend machen, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben. Denn ein Richter ist nicht nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ausgeschlossen, wenn er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat (BFH-Beschluss vom
halb gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, ist insbesondere darzulegen, inwiefern das Urteil
FG aufgrund
sen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V B 108/08, BFH/NV 2010, 170, unter 2., m.w.N.). 14 b) Der Kläger hat zwar vorgetragen, die beantragten Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 die für die Begründung (Absetzung)
Urteils geltende Fünf-Monats-Frist überschritten habe. Es fehlt aber Vortrag dazu, dass das hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung
FG hierauf beruhen kann. Im Übrigen war nach Ansicht
FG die Beachtung der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist gerade nicht entscheidungserheblich. Denn das FG ist --zu Recht-- davon ausgegangen, dass ein Überschreiten dieser Frist zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S.
§ 579 ZPO begründet (vgl. dazu unten I.4.c). 15
sen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit
Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 - III B 12/13, Rz 28, m.w.N.). 17 b) Der Prozessbevollmächtigte
Klägers hat zwar ausgeführt, dass er am
Klägers zu verlegen. Dies sei --so der Prozessbevollmächtigte-- zu Unrecht nicht geschehen, so dass der Kläger persönlich nicht in der Lage gewesen sei, neben ihm seine Rechte wahrzunehmen. Es wurde aber weder dargelegt, dass das FG das persönliche Erscheinen
Klägers angeordnet, noch dass er in dem Terminsänderungsantrag Gründe vorgetragen habe, die eine persönliche Anwesenheit
Klägers erforderten. Im Übrigen war das persönliche Erscheinen
Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet. Ebenso wenig hat der Prozessbevollmächtigte in dem Terminsverlegungsantrag vom 11. Oktober 2017 Gründe für eine erforderliche persönliche Anwesenheit
Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. 18
Nichtigkeitsgrundes nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klageschrift gehört (vgl. § 134 FGO i.V.m. § 587, § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgebracht werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Dennoch gehört die schlüssige Darlegung eines nach § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1999 - II S 8/99, BFH/NV 2000, 457, unter II.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 - I K 1/10, Rz 7; vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 134 Rz 4). Das FG hat daher die Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage nicht dadurch überspannt, dass es hierfür die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes gefordert hat. 21 b) Ebenso wenig ist das Vorbringen schlüssig, das FG hätte die Nichtigkeitsklage
halb als zulässig behandeln müssen, weil der Kläger gleichzeitig mit dieser Klage eine zulässige Restitutionsklage erhoben habe. Im Gegenteil durfte das FG in dem angegriffenen Urteil nur noch über die Nichtigkeitsklage entscheiden, weil es das Restitutionsklageverfahren mit Beschluss vom 8. August 2017 nach § 73 Abs. 1 FGO von dem hier streitigen Nichtigkeitsklageverfahren getrennt und die Restitutionsklage unter dem neuen Az. 6 K 2040/17 fortgeführt hat. 22 Sollte der Kläger hiermit zugleich rügen, dass die Verfahrenstrennung selbst zu einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geführt habe, ist auch dieser Fehler nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, dass die Verfahrenstrennung willkürlich erfolgt, noch dass er dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
§ 579 ZPO ergebe sich aus dem von ihm bezeichneten Verstoß, wonach das FG bei Absetzung der Vorentscheidung 6 K 883/14 gegen die Fünf-Monats-Frist verstoßen habe, ist dieses Vorbringen unzutreffend. Ein Verstoß gegen die Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund i.S.
6 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 2002 - IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177), aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S.
Denn die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 579 ZPO ist abschließend; sie decken sich mit den absoluten Revisionsgründen
1, 2 und 4 FGO (Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 134 FGO Rz 4, 14; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 134 FGO Rz 42). Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler i.S.
6 FGO findet sich hingegen in § 579 ZPO nicht. 24 d) Soweit der Kläger meinen sollte, er habe einen Nichtigkeitsgrund durch seine Ausführungen, wonach RiFG F an dem die Vorentscheidung 6 K 883/14 betreffenden Tatbestandsberichtigungsverfahren zu Unrecht mitgewirkt habe, schlüssig dargetan, kann dem der beschließende Senat ebenfalls nicht zustimmen. So ist ein ggf. unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener Beschluss nach § 108 FGO (z.B. denkbar bei Verstoß gegen § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO) kein Nichtigkeitsgrund für das diesen Beschluss betreffende Urteilsverfahren. 25 Lediglich der Vollständigkeit halber weist der beschließende Senat darauf hin, dass --entgegen der Auffassung
Klägers-- die Mitwirkung
RiFG F an dem genannten Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht willkürlich gewesen ist. Im Gegenteil ist die vom FG vertretene Auffassung, wonach ein durch Senatswechsel ausgeschiedener Richter an einem Tatbestandsberichtigungsverfahren, welches eine zeitnah von ihm getroffenen Entscheidung betrifft, mitzuwirken habe, (gut) vertretbar (gleicher Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - X 446-448/82; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 FGO Rz 7; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 16). Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung
beschließenden Senats vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 (BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809), weil jene --ausdrücklich-- einen Sonderfall betroffen hat. 26 e) Soweit der Kläger mit dem Vortrag "Obwohl der Richter F nicht mehr zuständig war, führte er im Urteil, dass er Monate später als unzuständiger Richter begründete aus, ..." (S. 39 der Beschwerdebegründung) rügen sollte, er habe im Nichtigkeitsklageverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), führt auch dies zu keinem Nichtigkeitsgrund. Denn die Auffassung
Klägers, wonach für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung
"erkennenden Gerichts" i.S.
1 Nr. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung
Urteils abzustellen sei, ist unzutreffend. "Erkennendes Gericht" i.S. dieser Vorschrift ist das Gericht, welches das angefochtene Urteil gefällt hat, d.h. das Gericht i.S.
Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ist die Besetzung
Spruchkörpers in der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2006 - V B 26/06, BFH/NV 2006, 2293, unter II.1.a). Diese Richter haben das Urteil zu fällen. "Fällung"
Urteils ist die Beschlussfassung über die Urteilsformel nach Kollegialberatung (z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.1.b, m.w.N.). Wer hieran als Berichterstatter beteiligt ist, hat die Urteilsgründe auch dann noch abzufassen, wenn er nach Fällung
Urteils aus dem Senat, nicht aber aus dem Gericht ausscheidet. 27 Abgesehen davon ist eine Nichtigkeitsklage nicht mehr für solche Gründe statthaft, die bereits erfolglos im Vorprozess mittels eines Rechtsmittels --so wie hier durch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung 6 K 883/14 (vgl. BFH-Beschluss vom
§ 579 ZPO mit seinen Ausführungen, wonach die Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ihm, sondern der nicht mehr existenten KG zugestellt worden sei, schlüssig vorgetragen, ist dieses Vorbringen allein nicht geeignet, den gerügten Mangel zu begründen. Denn es fehlt substantiierter Vortrag dazu, weshalb bei dieser Sachlage einer der in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe gegeben sein soll. 29 II. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt, ungeachtet erheblicher Zweifel an
sen ordnungsgemäßer Darlegung (vgl. S. 49 ff. der Beschwerdebegründung), nicht vor. 30 Eine Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung
BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom
Urteils an die Geschäftsstelle abgestellt hat. Die Rechtsfrage der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist war aber nicht entscheidungserheblich, weil die Überschreitung dieser Frist nach --im Übrigen zutreffender (dazu oben I.4.c)-- Auffassung
FG (zur Maßgeblichkeit
Rechtsstandpunkts
FG vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung,
BVerwG die vorbezeichnete Rechtsauffassung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17/01 (unter 1.b) aufgegeben. Danach kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Zustellung
Urteils an die Beteiligten, sondern --wie vom FG vertreten-- nur auf den Zeitpunkt der Übergabe
Urteils an die Geschäftsstelle an. 34 2. Ebenso wenig ist das FG von dem Beschluss
Bundessozialgerichts vom
Bundesgerichtshofs (BGH) vom
FG-- nicht entscheidungserheblichen Fünf-Monats-Frist. 36 III. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 37 Die Grundsatzrevision setzt das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom
gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes sich auch auf die vorliegende Bekanntgabeform eines Urteils im Finanzgerichtsprozess erstreckt, namentlich die Zustellung statt der Verkündung" (S. 58 der Beschwerdebegründung), ist weder klärungsbedürftig noch klärbar. 39 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem Beschluss
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) für die Verkündung aufgestellten Grundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung
Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 FGO) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf
Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 43 Ausnahmsweise rechtfertigt diese Vorschrift die Zulassung der Revision wegen materieller Fehler, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom
FG geltend. Mit diesem Vortrag werden derartige Fehler aber weder schlüssig dargelegt noch liegen solche ersichtlich vor. 44 V. Mit dem Antrag, der beschließende Senat solle dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes (sinngemäß) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen, ob der Beschluss
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes in BVerwGE 92, 367 auch die Bekanntgabe eines Urteils durch Zustellung betreffe (S. 54 ff. der Beschwerdebegründung), legt der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dar. Dieses Vorbringen ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung. 45 Abgesehen davon ist für die beiden parallelen Verfahrensvorschriften in § 104 Abs. 2 FGO und § 116 Abs. 2 VwGO, die allgemein statt der Verkündung die Zustellung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils zulassen, höchstrichterlich geklärt, dass die in dem genannten Beschluss für die Verkündung
Urteils aufgestellten Grundsätze entsprechend für den Fall der Zustellung gelten (dazu bereits oben III.1.). 46 VI. Von der Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 47 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950158&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.