STRE201950163 ECLI:DE:BFH:2019:B.230519.VIIR33.17.0 BFH 7. Senat 20190523 VII R 33/17 Beschluss Pos 2924 UPos 2998 KN, Anh 3 KN, Art 220 Abs 1 ZK, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 267 AEUV, Anh 1 Teil I Tit II EWGV 2658/87 vorgehend FG Düsseldorf, 8. September 2017, Az: 4 K 628/16 Z, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe NV: Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der "Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt" setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2017 - 4 K 628/16 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Zeitraum vom 10. August 2012 bis zum 19. Dezember 2014 in mehreren Fällen Iopamidol, einen Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln, entweder unter der Unterpos. 3004 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder unter der Unterpos. 2924 29 98 KN mit dem Zusatzcode 2500 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Aufgrund dieser Angaben wurde zunächst kein Zoll erhoben. 2 Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, das Iopamidol sei in die Unterpos. 2924 29 98 KN einzureihen. Es sei nicht von den Zöllen befreit, weil die Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) für die Substanz 60166-93-0 laute. Dementsprechend erhob das HZA mit Bescheiden vom 29. Juli 2015 und vom 30. September 2015 Zoll nach. 3 Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Einfuhrabgabenbescheide seien rechtmäßig, weil für das Iopamidol ein Zollsatz von 6,5 % anzuwenden sei. Gemäß Anhang 3 der KN 2012 und 2013 sei nur Iopamidol der CAS RN 62883-00-5 und gemäß Anhang 3 der KN 2014 nur Iopamidol der CAS RN 60208-45-9 zollfrei. Der Anhang 3 der KN könne nicht dahin ausgelegt werden, dass darüber hinaus auch Iopamidol der CAS RN 60166-93-0 im Einfuhrzeitraum zollfrei gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das im Anhang 3 der KN genannte Iopamidol ein Gemisch sei, das pharmazeutisch nicht mehr verwendet werde und als solches unzutreffend bezeichnet worden sei, während das von der Klägerin angemeldete Iopamidol eine chemisch reinere Substanz sei, führe dies nicht zur Ungültigkeit dieser Bestimmungen. Die mittlerweile geregelte Zollfreiheit des Iopamidols der CAS RN 60166-93-0 sei erst später in Kraft getreten. 4 Ihre Revision begründet die Klägerin unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Einspruchs- und Klageverfahren und ergänzt, das Iopamidol der CAS RN 60166-93-0 sei als Grundsubstanz für Kontrastmittel in der Medizin in die Unterpos. 2924 29 98 KN mit Zusatzcode 2500 einzureihen und damit zollfrei. Im Anhang 3 der KN 2012, 2013 und 2014 sei eine Substanz mit dem vermeintlichen Freinamen Iopamidol unter der CAS RN 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 aufgeführt. Die Substanz, die dahinter stehe, sei jedoch das Racemat von Iopamidol, das seit 1997 in der Europäischen Union (EU) nicht mehr zu pharmazeutischen Zwecken verwendet werde. Der Chemical Abstracts Service und das Europäische Arzneibuch kennten den Freinamen Iopamidol ausschließlich unter der CAS RN 60166-93-0. Der Wortlaut des Anhangs 3 der KN sei somit nicht eindeutig und dahin auszulegen, dass Iopamidol mit der CAS RN 60166-93-0 gemeint sei. Der genannte Anhang sei außerdem mit Wirkung vom 1. Januar 2017 entsprechend geändert worden. Sinn und Zweck des Anhangs 3 der KN sei die Zollbefreiung für pharmazeutische Stoffe. Bei der Substanz mit der CAS RN 60166-93-0 liege ein Stoff mit gegenüber den Substanzen mit der CAS RN 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 unterschiedlichen chemischen Eigenschaften vor. Es sei daher auch von einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Verordnungsgebers auszugehen. Weiterhin liege eine Rechtsverletzung im Hinblick auf Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, weil die mit dem Freinamen Iopamidol bezeichnete Substanz mit der CAS RN 60166-93-0 von der EU-Kommission rechtswidrig nicht explizit im Anhang der KN aufgeführt gewesen sei. Das FG habe keinen Sachgrund festgestellt, der die Ungleichbehandlung der Substanzen rechtfertige. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung und die Einfuhrabgabenbescheide vom 29. Juli 2015 und vom 30. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 aufzuheben, soweit darin Zoll aufgrund der Eintarifierung der eingeführten Waren mit der TARIC-Codenummer 2924 29 98 99 0 unter dem Zusatzcode 2501 nacherhoben worden sei. 6 Das HZA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Eine Zollfreiheit komme nicht in Betracht, weil das Erzeugnis der Klägerin nicht im Anhang 3 der KN zu finden sei. Die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung würde darauf hinauslaufen, die CAS RN 60208-45-9 bzw. 62883-00-5 durch die CAS RN 60166-93-0 zu ersetzen. Dies könne jedoch nur der Verordnungsgeber selbst vornehmen. Außerdem liege hier eine eindeutige Regelung vor. Darüber hinaus könne es sein, dass einzelne pharmazeutische Erzeugnisse nur deshalb nicht oder noch nicht zollfrei seien, weil noch keine erneute Überprüfung in den hierfür zuständigen Gremien stattgefunden habe. II. 8 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das erstinstanzliche Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 10 1. Das HZA hat für die Einfuhren von Iopamidol mit der CAS RN 60166-93-0 im Jahr 2012 zu Recht den Zusatzcode 2501 zu Unterpos. 2924 29 98 99 0 KN i.d.F. der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2011, Nr. L 282/1) bzw. für die Einfuhren im Jahr 2013 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2012, Nr. L 304/1) sowie für die Einfuhren im Jahr 2014 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2013, Nr. L 290/1) angewandt und gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex Zoll nacherhoben. Eine Anwendung des Zusatzcodes 2500 und damit eine zollfreie Einfuhr kommen nicht in Betracht. 11 Nach Teil III "Anhänge zum Zolltarif", Abschnitt II "Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt", Anhang 3 der KN "Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt" der genannten Verordnungen ist im Rahmen der Unterpos. 2924 29 98 KN nur Iopamidol mit der CAS RN 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 zollfrei, während Iopamidol mit der CAS RN 60166-93-0 nicht in der Liste der zollfreien pharmazeutischen Stoffe genannt wird. 12 2. Die Gewährung einer Zollfreiheit allein aufgrund des Freinamens Iopamidol bzw. eine Gleichstellung von Iopamidol mit der CAS RN 60166-93-0 mit Iopamidol mit der CAS RN 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 kommen nicht in Betracht. 13
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