STRE201950166 ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.IVR3.17.0 BFH 4. Senat 20190411 IV R 3/17 Urteil § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 BewG 1991, § 7 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 7g Abs 5 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Dezember 2016, Az: 2 K 464/14, Urteilnachgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. November 2020, Az: 2 K 464/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung NV: Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2016 2 K 464/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Windenergieanlage (WEA) in einem Windpark auf dem Gebiet der Gemeinde A, das durch einen Regionalen Raumentwicklungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Eignungsraum für WEA bestimmt ist. Bei Errichtung der WEA ließ die Klägerin einen Weg mit einer Länge von ca. 500 m und einer Fläche von 2 750 m² anlegen, der die Wegführung zu einer nicht von der Klägerin betriebenen WEA verlängert und an der WEA der Klägerin endet. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2006 behandelte die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der WEA einschließlich der Zuwegung und Verkabelung als Anschaffungs- und Herstellungskosten eines einheitlichen Wirtschaftsguts und nahm seither degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf eine Nutzungsdauer von 16 Jahren sowie Sonderabschreibungen vor. 2 Das damals zuständige Finanzamt (FA 1) folgte der Handhabung der Klägerin zunächst und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung u.a. entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2007 und 2008 sowie einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2007 und einen Gewerbesteuermessbescheid 2008. 3 Nach einer Außenprüfung ging das FA 1 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2011 IV R 46/09 (BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696) davon aus, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf drei Wirtschaftsgüter aufzuteilen seien, nämlich WEA, Zuwegung und Verkabelung. Die Zuwegung sollte dabei als unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln und lediglich linear über 16 Jahre abzuschreiben sein. 4 Auf dieser Grundlage ergingen unter dem 11. Dezember 2013 geänderte Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und 2008, die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2007 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2008. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurden. 5 Mit der dagegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, die Zuwegung sei als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, so dass auch auf deren Anschaffungs- und Herstellungskosten degressive AfA und Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den für die Streitjahre 2007 und 2008 geltenden Fassungen vorgenommen werden könnten. Sie beantragte, anstelle der linearen AfA von 2.620,67 € für 2007 degressive AfA in Höhe von 5.241,67 € bzw. anstelle linearer AfA von 10.683 € für 2008 degressive AfA von 16.517 € sowie Sonderabschreibungen von 33.545 € in 2007 und 640 € in 2008 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2016 ab. 7 Mit der Revision macht die Klägerin weiter geltend, die Zuwegung zur WEA sei eine Betriebsvorrichtung. 8 Sie diene ausschließlich der Errichtung, Wartung und Reparatur der WEA. Es gebe keinen allgemeinen Verkehr innerhalb des Windparks. Mit dem Abbau der WEA werde die Zuwegung für die Klägerin nutz- und wertlos. Auch ein späterer Austausch der Anlage würde dieser Wertung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673). Soweit das FG verlange, dass die Nutzbarkeit für eine neue WEA ausgeschlossen werden müsse, stehe dies im Widerspruch zu den Urteilen des BFH, in denen eine Zuwegung als Betriebsvorrichtung anerkannt worden sei. Denn denkgesetzlich sei jede noch so unwahrscheinliche Nutzung möglich. Im Streitfall sei nicht wahrscheinlich, dass eine neue WEA an derselben Stelle errichtet werden würde, weil jetzt alle Grenzvorgaben voll ausgeschöpft worden seien und künftige größere Rotordurchmesser größere Abstände erfordern würden. Zudem stünden die an den Weg angrenzenden Flächen nicht im Eigentum der Klägerin. 9 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 8. Dezember 2016 2 K 464/14 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und 2008, den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2007, alle vom 11. Dezember 2013 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014, in der Weise zu ändern, dass der Gesamthandsgewinn für 2007 um 36.166 €, für 2008 um 6.474 € niedriger sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2007 auf ... € festgestellt sowie der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf ... € festgesetzt werden. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das im Klageverfahren zuständig gewordene Finanzamt X --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Das FA macht sich die Entscheidungsgründe des FG zu eigen und trägt ergänzend vor, im Unterschied zum Fall des BFH-Urteils in BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673 befinde sich die WEA in einem Park mit von Anderen betriebenen WEA. Die Zuwegung werde nicht nur für die eigene WEA, sondern auch zur Erreichung anderer WEA genutzt, was zeige, dass der Weg auch nach Entfernung der WEA weiter genutzt werden könne. II. 12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 13 Der Klägerin kann die Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme degressiver AfA und von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Zuwegung zustehen, weil die Zuwegung ein bewegliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens sein kann. Ob dies der Fall ist, kann erst nach weiteren Feststellungen entschieden werden. 14 1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige die AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anstelle gleicher Jahresbeträge in fallenden Jahresbeträgen bemessen (sog. degressive AfA). Für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nach § 7g Abs. 1 EStG in der bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren unter weiteren Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 23 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008). Für im Jahr 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens trifft § 7g Abs. 5 EStG in seiner für das Jahr 2008 geltenden Fassung eine entsprechende Regelung. 15 2. Es ist möglich, dass die Klägerin von den genannten Wahlrechten zur Inanspruchnahme degressiver AfA und von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG für die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wegs zur WEA Gebrauch machen kann. Denn der Weg kann entgegen der Auffassung des FG ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. 16
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