BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht
Beschwerdeführers falsch angewendet hat . 2. NV: Außergerichtliche Verfahrenskosten, die wegen eines Antrags auf AdV eines angefochtenen Feststellungsbescheids zur Höhe eines Veräußerungsgewinns entstanden sind, stellen keine Veräußerungskosten i.S.
G dar . Die Beschwerden
Beklagten und der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 4 K 1425/15 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und die Klägerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen. 1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 2 1. Die Beschwerde
Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. 3
BFH ausgegangen ist, diese aber aus Sicht
Beschwerdeführers falsch angewendet hat (Senatsbeschluss vom
ausscheidenden Mitunternehmers auswirke. Damit sei das FG von dem tragenden Rechtssatz der Divergenzentscheidung abgewichen, dass sich der Veräußerungsgewinn in einem solchen Fall aus dem Wert der sonstigen Gegenleistung zuzüglich
Buchwerts
übernommenen Teilbetriebs abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und
Werts
Kapitalkontos ermittle. 6 cc) Entgegen der Auffassung
FA läge eine Divergenz jedoch nur dann vor, wenn der BFH-Entscheidung in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 der Rechtssatz zu entnehmen wäre, dass sich ein zum Buchwert übernommener Teilbetrieb auch dann gewinnerhöhend auswirkt, wenn das Kapitalkonto
ausscheidenden Gesellschafters wie im Streitfall negativ ist. Das ist aber nicht der Fall. Anders als vorliegend lag der BFH-Entscheidung in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 kein Fall
Ausscheidens eines Gesellschafters bei negativem Kapitalkonto zugrunde. In dem vorangegangenen Urteil der Vorinstanz waren weder zur Höhe
Kapitalkontos noch zu den Buchwerten der übernommenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
Ausscheidens aus der Sozietät Feststellungen getroffen worden. Dementsprechend bedurfte es keiner Entscheidung
BFH darüber, inwieweit sich ein zum Buchwert übernommener Teilbetrieb bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos rechnerisch auf den entstandenen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auswirkt. 7 Am Vorliegen einer Divergenz zu der BFH-Entscheidung in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 fehlt es auch
wegen, weil das FG ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass der übertragene Teilbetrieb als Teil
Abfindungsanspruchs
Rechtsvorgängers der Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) mit dem Buchwert in die Ermittlung
Aufgabegewinns einfließt. Das FG ist somit der Rechtsauffassung
BFH in der Divergenzentscheidung gefolgt, hat dabei jedoch implizit angenommen, dass der Anteil
Kapitalkontos, der auf den übertragenen Teilbetrieb entfällt, durch Anwendung der Kapitalkontenanpassungsmethode auf den Buchwert
Teilbetriebs aufzustocken sei, so dass sich der sowohl im Veräußerungsentgelt als auch im abzuziehenden Kapitalkonto anzusetzende Buchwert der mitgenommenen Wirtschaftsgüter im Ergebnis nicht auf die Höhe
Veräußerungsgewinns auswirken könne. Demgegenüber musste sich der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kapitalkontenanpassung für den Fall, dass der Buchwert der dem ausscheidenden Gesellschafter im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter --wie hier-- den Buchwert seines Kapitalkontos im Zeitpunkt
Ausscheidens aus der Gesellschaft übersteigt, zu unterbleiben hat. Soweit das FA der Auffassung ist, dass eine derartige Kapitalkontenanpassung bei der unechten Realteilung --anders als bei der echten Realteilung-- generell zu unterlassen sei, rügt es letztlich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze
BFH-Urteils in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 durch das FG. Das reicht aber als Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (BFH-Beschlüsse vom
FG objektiv willkürlich wäre (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067). Das ist vorliegend bereits
halb zu verneinen, weil der rechtliche Standpunkt
FG hinsichtlich der gegebenenfalls notwendigen Auf- bzw. Abstockung
Kapitalkontos
ausscheidenden Gesellschafters bei der unechten Realteilung auch von Stimmen im steuerrechtlichen Schrifttum geteilt wird (vgl. z.B. Schmitt/Schafitzl, Die Unternehmensbesteuerung 2017, 353, 357). Danach ist lediglich in Höhe der Leistungen, die der ausscheidende Gesellschafter zusätzlich zu den Wirtschaftsgütern
vorhandenen Gesellschaftsvermögens erhält, von einer Gewinnrealisierung auszugehen. Durch die zusätzlichen Leistungen werden die auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven in den weiter von der Gesellschaft genutzten Wirtschaftsgütern aufgedeckt, so dass der ausscheidende Gesellschafter einen nicht tarifbegünstigten Gewinn erzielt (vgl. auch Wendt, Finanz-Rundschau 2016, 536, 541). Ginge man hingegen mit dem FA davon aus, dass eine Kapitalkontenanpassung in Fällen wie dem vorliegenden unterbleiben müsse, wäre --abweichend von der im BFH-Urteil in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 für zutreffend gehaltenen Rechtsfolge, dass nur hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen eine Gewinnrealisierung gegeben ist-- in Höhe
Differenzbetrages zwischen dem Buchwert der aus dem Gesellschaftsvermögen übertragenen Wirtschaftsgüter und dem Buchwert
Kapitalkontos
ausscheidenden Gesellschafters eine weitere Gewinnrealisierung anzunehmen. 9 b) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, da dieser Zulassungsgrund vom FA nicht geltend gemacht wurde. Es liegt auch kein Fall vor, in dem von der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ausnahmsweise abgesehen werden könnte, weil das Vorliegen der Voraussetzungen
2 Nr. 1 FGO offenkundig zu bejahen wäre (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1993 VII B 154/93, BFH/NV 1994, 835). 10 2. Die Beschwerde der Klägerinnen ist ebenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. 11
Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung
BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). 13 bb) Im Streitfall bedarf die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage keiner Klärung, denn sie ist so zu beantworten, wie es das FG getan hat. 14 Veräußerungs- und Aufgabekosten i.S.
2 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe stehen. Demgemäß ist auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen abzustellen und in wertender Betrachtung zu bestimmen, ob eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458). 15 Ausgehend hiervon sind die von den Klägerinnen geltend gemachten außergerichtlichen Verfahrenskosten wegen der Beantragung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht als Veräußerungskosten i.S.
G anzusehen. Denn die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstanden sind, wurden nicht unmittelbar durch das Ausscheiden
Rechtsvorgängers der Klägerinnen aus der Sozietät und dem damit verbundenen Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang veranlasst. Zwar werden die Kosten eines finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens über die Höhe eines Veräußerungsgewinns von der Rechtsprechung als Veräußerungskosten angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Rechtsvorgängers der Klägerinnen aus der Sozietät auf der Grundlage der gewählten Vertragsgestaltung zum Gegenstand hatte und dieser die Klage mit dem Ziel erhoben hat, eine endgültige gerichtliche Klärung der Höhe
hierbei erzielten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns herbeizuführen, betreffen die Aussetzungsverfahren --wie das FG zu Recht festgestellt hat-- in erster Linie die Vollziehung
angefochtenen Feststellungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung sowie über § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung die
Einkommensteuerbescheids und damit das Begehren der Klägerinnen, einstweilen nicht zur Einkommensteuer herangezogen zu werden. Das Interesse, eine fällige Steuer lediglich einstweilen nicht entrichten zu müssen, ist nicht mehr vom ursprünglichen Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang gedeckt. 16 b) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen. Soweit die Klägerinnen vortragen, die Vorentscheidung sei hinsichtlich der gewinnerhöhenden Berücksichtigung
Kontos 1590 "Ungeklärte Posten" in Höhe
Schlussbestandes von 59.560,24 € willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, weil jedenfalls die zum
halb bindenden Feststellungen wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen zusammen mit der Auseinandersetzungsbilanz zum
halb vertretbar und kann jedenfalls nicht als greifbar gesetzeswidrig angesehen werden. 17 c) Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Würdigung
FG, dass die auf dem Konto "Ungeklärte Posten" erfassten Beträge auf Überentnahmen
Rechtsvorgängers der Klägerinnen zurückzuführen seien und
halb zu einer Ausgleichsforderung der verbleibenden Gesellschafter führten, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, rügen sie sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG. Sie legen jedoch nicht dar, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Tatsachenaufklärung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung
FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804). 18
Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. 22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, Abs. 5 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950170&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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