STRE201950175 ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR19.18.0 BFH 3. Senat 20190410 III R 19/18 Urteil § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 2. März 2018, Az: 2 K 1006/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht) NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 02.03.2018 - 2 K 1006/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2015. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im Jahr 1990 geborenen Tochter A, die bis Januar 2012 eine Banklehre absolvierte. Ab dem 18. Januar 2012 wurde A von ihrem Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Ab März 2012 nahm sie ein Fernstudium an der Hochschule ... im Studiengang "Finance" auf. Für den Zugang zu den Bachelor-Studiengängen ist u.a. eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche oder die Aufnahme einer einschlägigen Ausbildung notwendig. A reduzierte ihre Arbeitszeit ab September 2012 auf 80 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Im Januar 2015 schloss sie das Studium mit dem akademischen Grad "Bachelor of Science" ab. 3 Im Juli 2016 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für A von Februar 2012 bis Januar 2015. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juli 2016 ab, der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2016). 4 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2015 zu bewilligen. Das FG war der Ansicht, die Banklehre und das anschließende Bachelor-Studium seien als mehraktige Ausbildungsmaßnahmen anzusehen, die zu einer erstmaligen Berufsausbildung zusammenzufassen seien. 5 Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Berufstätigkeit habe im Streitfall nicht nur der zeitlichen Überbrückung gedient, sondern sei Studienvoraussetzung gewesen und habe damit eine Zäsur bewirkt. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der Begriff "Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enger gefasst sei als das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Es sei fraglich, ob nicht bereits die Ausbildung zur Bankkauffrau als (erste) Berufsausbildung anzusehen sei. 6 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Er trägt vor, A hätte auch eine duale Ausbildung mit einem parallel laufenden Studium absolvieren können, die allerdings von der X-Bank nicht angeboten worden sei. Stattdessen habe sie beide Ausbildungsabschnitte nacheinander durchgeführt. In beiden Fallvarianten handele es sich um dieselbe Ausbildung, die nur in unterschiedlicher Durchführungsweise angeboten werde. Damit bleibe die vorgeschaltete Berufsausbildung integrativer Bestandteil der gesamten einheitlichen Erstausbildung, zumal auch ein enger zeitlicher Zusammenhang gewahrt sei. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht prüfen, ob das Fernstudium "Finance" als Teil der Erstausbildung zu beurteilen ist. 10 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 11 2. Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.). Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15). 12 3. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren. 13
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