fremdvermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheidet aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer
erworbenen Gebäudes überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben . 2. NV: Die Aufhebung eines Darlehensvertrags mit Wirkung für die Zukunft stellt kein rückwirkendes Ereignis dar . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 5. Juli 2017 3 K 2048/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten um den Umfang
Schuldzinsenabzugs bei einer teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Immobilie sowie um das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 2007 teilweise fremdfinanziert ein Mehrfamilienhaus in der A-Straße in B. Die Kläger beabsichtigten bei Erwerb
Objekts, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel für die Bezahlung
fremdvermieteten Gebäudeteils zu verwenden. Hierfür war im notariellen Kaufvertrag auch eine Aufteilung
Kaufpreises erfolgt bezüglich
selbstgenutzten und
fremdvermieteten Gebäudeteils. Die bei der Z-Bank aufgenommenen Darlehensmittel waren auf ein privates Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch Eigenmittel der Kläger befanden. Es kam daher zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. Anschließend wurde von diesem Konto der gesamte Kaufpreis für das Objekt gezahlt. Es war nicht erkennbar, welche Mittel --ob Eigen- oder Fremdkapital-- für die Bezahlung
jeweiligen selbst- oder fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren. 3 Das Objekt wurde im Streitjahr 2013 zu 81,09 % zu fremden Wohnzwecken genutzt und zu 18,91 % von den Klägern selbstbewohnt. Im Streitjahr entrichteten die Kläger Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 31.303 €. 4 Im Jahr 2015 widerriefen die Kläger ihre Darlehensverträge gegenüber der Z-Bank, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Nachdem die Z-Bank dem Widerruf widersprach, verglichen sich die Kläger mit der Z-Bank dahingehend, dass die Darlehensverträge zum 30. Juni 2015 aufgelöst und die Kläger aus den Darlehensverträgen entlassen wurden. 5 Zur Ablösung der Darlehensverträge gegenüber der Z-Bank nahmen die Kläger neue Darlehen bei der V-Bank über 350.000 € und bei der X-Versicherungs AG über 137.400 € und über 119.600 € (insgesamt 607.000 €) auf. 6 In ihrer beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger unter Berücksichtigung
selbstgenutzten Gebäudeteils, den sie zunächst mit 19,02 % berücksichtigten, Schuldzinsen in Höhe von 25.350 € (= 80,98 %) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2013 vom
Objekts stehenden Schuldzinsen. 8 Im Rahmen
Einspruchsverfahrens erließ das FA am
Objekts aus einem Gesamtbetrag von Eigen- und Fremdmitteln vorgenommen worden sei. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln könne nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. 10 Die von den Klägern dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln (FG) führte in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2017 3 K 2048/16 aus, die Schuldzinsen seien nicht insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Denn die im Jahr 2015 aufgenommenen Darlehensmittel könnten nicht allein dem fremdvermieteten Teil zugeordnet werden. Der Werbungskostenabzug setze voraus, dass die Darlehensmittel objektiv nachprüfbar tatsächlich jeweils für den fremdvermieteten und den selbstgenutzten Gebäudeteil verwendet worden seien. Bezahle der Steuerpflichtige hingegen die Anschaffungskosten
gemischt genutzten Gebäudes einheitlich von einem Bau-, Giro- oder Kontokorrentkonto, auf das zuvor sowohl die Darlehens- als auch die Eigenmittel geflossen seien, könne keine Zuordnung der Mittel erfolgen. Dann könnten die Schuldzinsen nur anteilig abgezogen werden. Sei bei der Anschaffung der Immobilie eine beabsichtigte Zuordnungsentscheidung nicht entsprechend umgesetzt worden, könne diese nicht nachträglich geheilt werden. Denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang könne nicht allein durch einen Willensakt --die Zweckbestimmung
Steuerpflichtigen-- begründet werden. Schuldzinsen könnten nicht nachträglich dem fremdvermieteten Teil eines Gebäudes insgesamt zugeordnet werden, wenn ein ursprünglich nicht diesem Gebäudeteil zugeordnetes Darlehen im Wege einer Umschuldung abgelöst werde. Auch stelle die Umschuldung kein rückwirkendes Ereignis dar, dem steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zukomme. Die Umschuldung und Rückabwicklung der ursprünglichen Darlehen führe allein dazu, dass an die Stelle der ursprünglichen Kreditmittel neue Finanzmittel getreten seien. Da der ursprüngliche Kredit aber nur anteilig zur Finanzierung der Anschaffungskosten
fremdvermieteten Gebäudes verwandt worden sei, gelte dies auch für die neuen Kredite. 11 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Der Widerruf und die abschließende Rückabwicklung der Darlehensverträge sowie die erneute gezielte Zuordnung der Darlehen stellten ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Widerrufserklärung habe das bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Z-Bank rückwirkend beendet. Die Darlehensverträge seien von Beginn an unwirksam. Damit sei den Klägern eine neue Zuordnung der Finanzierung jeweils zum fremdvermieteten und zum selbstgenutzten Teil möglich geworden. 12 Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil
FG Köln vom 5. Juli 2017 3 K 2048/16 und die Einspruchsentscheidung
FA vom
Objekts A-Straße in B stehenden Schuldzinsen insgesamt als Werbungskosten anerkannt werden. 13 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 14 Die Revision ist nicht begründet. 15 Das FG hat zu Recht die geltend gemachten Schuldzinsen nur teilweise zum Abzug zugelassen (dazu unter 1.). Der Widerruf
Darlehensvertrags mit der Z-Bank im Jahr 2015 stellt bezogen auf das Streitjahr 2013 kein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (dazu unter 2.). 16 1. Das FG hat zu Recht die geltend gemachten Schuldzinsen nur teilweise zum Abzug zugelassen. 17 a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt
Steuerpflichtigen begründet werden. Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
fremdvermieteten Teils eines erworbenen (und im Übrigen selbstgenutzten) Gebäudes dann aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem privaten Girokonto an die Veräußerer
erworbenen Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil
Gebäudes entfallenden Anteil der Anschaffungskosten zu finanzieren. Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
FG das Objekt allein mit den Darlehen bei der Z-Bank finanziert. Die Darlehensmittel waren nach den unstreitigen Feststellungen
FG auf ein Girokonto geleistet und von dort zusammen mit den dort befindlichen Eigenmitteln der Kläger zur Begleichung
Kaufpreises verwendet worden. Aufgrund der Vermischung der Eigen- und der Fremdmittel war daher nicht mehr erkennbar, welche Mittel konkret für die Bezahlung
selbst- oder
fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren. Damit sind auch Eigenmittel in die Gesamtfinanzierung eingeflossen. In einem solchen Fall ist nach den oben genannten Grundsätzen eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Nutzfläche
selbstgenutzten und
fremdvermieteten Teils möglich. 21 2. Weder in dem im Jahr 2015 erklärten Widerruf noch in dem im Jahr 2015 geschlossenen Vergleich liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO. 22 a) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Änderungsvorschrift setzt voraus, dass das Ereignis nachträglich eingetreten und (nachträglich) bekannt geworden ist. Die Änderung muss sich steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle
zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a, Rz 57). Ein solches Ereignis wirkt steuerlich in die Vergangenheit, wenn an Stelle
zuvor verwirklichten nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen ist. Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung
Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten (rechtlichen) Beurteilung
nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a, Rz 58; BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, beginnend ab 2.a, Rz 23 ff.). Ob einer nachträglichen Änderung
Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen
materiellen Steuerrechts zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom
Vertrags die Rückbeziehung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart und die gegenseitigen Leistungen einander zurückgewährt haben, also die wirtschaftlichen Folgen
Vertrags rückgängig machen. Nach § 41 Abs. 1 AO ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung allerdings unerheblich, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (vgl. für den Fall der Anfechtung BFH-Urteile vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil vom 30. November 1994 XI R 84/92, BFH/NV 1995, 665, unter II.1., Rz 11). Vielmehr wirkt die nachträglich eintretende Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts erst dann als rückwirkendes Ereignis, wenn sein wirtschaftliches Ergebnis rückwirkend beseitigt ist (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO, § 175 Rz 61, - August 2016 -). 24
FG haben die Kläger und die Z-Bank den Widerruf letztlich nur für die Zukunft wirken lassen. Die Kläger sind mit Wirkung zum 30. Juni 2015 aus den Darlehensverträgen entlassen worden. Die Kläger und die Z-Bank haben die in der Vergangenheit bestehenden Vertragsbeziehungen und damit die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen ausdrücklich bestehen lassen. Die empfangenen Leistungen sind von den Klägern und der Z-Bank gerade nicht samt Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug zurückgewährt worden. In der Vergangenheit geleistete (rechtsgrundlose) Zinszahlungen sind seitens der Z-Bank nicht zurückgezahlt worden. Die Kläger haben auch nicht den ursprünglich gewährten Nettodarlehensbetrag zurücküberwiesen und auch keine Nutzungsentschädigung an die Z-Bank geleistet, sondern nur die im Zeitpunkt der Ablösung valutierende Restsumme in Höhe von 605.204,33 € beglichen. 26 bb) Die mit der V-Bank und der X-Versicherungs AG geschlossenen neuen Darlehensverträge wurden ebenfalls mit Wirkung für die Zukunft ab 2015 und nicht rückwirkend für die Vergangenheit ab 2007 abgeschlossen. Nach den Feststellungen
FG waren daher im Streitjahr 2013 allein die Schuldzinsen aus den Darlehen mit der Z-Bank seitens der Kläger zu begleichen. Daher sind diese zu Recht auf der Grundlage der o.g. BFH-Rechtsprechung nur teilweise zum Abzug zugelassen worden. Aufwendungen aus den im Jahr 2015 abgeschlossenen Darlehen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Streitjahr zuzuordnen gewesen wären, sind den Klägern nicht entstanden. 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950178&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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