zu bewertenden Grundstücks und damit über Schätzungsgrundlagen im Irrtum war und die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Höhe nach offensichtlich unzutreffend geschätzt hat . 2. NV: Eine wesentliche Veränderung von Räumen kann vorliegen, wenn durch Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen ihre Beschaffenheit derart verbessert wurde, dass keine Vergleichbarkeit mehr mit dem Zustand
ursprünglichen Baujahrs besteht, sondern sie einem späteren Baujahr zuzuordnen sind. Die übliche Miete richtet sich dann nach dem Entgelt für Räume
späteren Baujahrs . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 09.11.2016 - 4 K 1098/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 2010 Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück ... (Grundstück). 2 Das Grundstück wurde 1870 mit einem dreistöckigen Vorder- und einem zweistöckigen Rückgebäude bebaut. Vorder- und Rückgebäude stehen unter Denkmalschutz. Im Erdgeschoss (EG)
teilunterkellerten Rückgebäudes befand sich eine Werkstatt mit Lager. Im ersten Obergeschoss (
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in einen Miteigentumsanteil von 700/1 000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Vordergebäude (Einheit 1) und einen Miteigentumsanteil von 300/1 000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude (Einheit 2) aufgeteilt. 4 2008 bis 2010 wurden Vorder- und Rückgebäude saniert und renoviert. Das Anwesen wurde mit einer zentralen Gasheizungsanlage und neuen Versorgungsleitungen, die nunmehr unter Putz verlegt wurden, ausgestattet. Die DG von Vorder- und Rückgebäude wurden umgebaut und zu Wohnraum ausgebaut. Zu diesem Zweck wurden die Dachstühle in wesentlichen Teilen statisch verstärkt sowie erneuert und gedämmt. Im Rückgebäude entstanden aus den bisher im EG, 1. OG sowie DG befindlichen vier Wohnungen und der Werkstatt nunmehr zwei Wohnungen, darunter die Wohnung Nr. 10 mit 91,23 qm --Wohneinheit 10--. Sie umfasst den gesamten Keller
Rückgebäudes, das vormals allgemeine Treppenhaus sowie EG, OG und DG der rechten Haushälfte. Durch Abriss von Zwischenwänden wurden in allen Geschossen der Wohneinheit 10 Räume vergrößert. Die Außentoiletten wurden abgebaut. Im EG der Wohneinheit 10, in dem nunmehr neben einer Diele zwei Zimmer vorhanden sind, wurde ein Bad neu errichtet. Im 1. OG mit drei Zimmern wurde ein weiteres Bad eingerichtet sowie eine Terrasse geschaffen. Im umgebauten DG wurden drei weitere Zimmer und eine kleine Dachterrasse eingerichtet. In das neue Dach
Rückgebäudes wurden Dachfenster sowie Gauben eingebaut und das Dach begrünt. Das Rückgebäude erhielt ferner u.a. neue Isolierglasfenster und Türen. 5 Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom
Bewertungsgesetzes (BewG) mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid (Wertfortschreibungsbescheid) vom
Einheitswerts zugrunde gelegte übliche monatliche Miete in Höhe von 3 DM/qm schätzte das FA nunmehr aufgrund einer anderen Spalte
finanzamtseigenen Mietspiegels für die Gemarkung X (Spalte für Mietwohnungen, Baujahr 1960 und später, mittlere Ausstattung). Die Feststellung
Einheitswerts erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung
Grundvermögens verfassungsgemäß sind. 8 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1238 veröffentlicht. 9 Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG), § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 79 Abs. 2 BewG geltend. 10 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Wertfortschreibungsbescheid vom
auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BewG). Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BewG ist das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum im Wege
Ertragswertverfahrens (§§ 78 ff. BewG) nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Das gilt auch, wenn das Wohnungseigentum der Grundstücksart nach als Zweifamilienhaus anzusehen ist (Gürsching/Stenger, BewG und VStG, § 93 BewG Rz 13). 14 a) Die Höhe
Einheitswerts basiert gemäß § 78 Satz 1 BewG im Ertragswertverfahren auf dem Grundstückswert. Der Grundstückswert ergibt sich nach § 78 Satz 2 BewG durch Anwendung eines im Anhang zum BewG enthaltenen Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete (§ 79 BewG) unter Berücksichtigung gewisser pauschaler Ermäßigungen und Erhöhungen (§§ 81 und 82 BewG). Durch diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfachten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie auch der Gebäudewert in einem Rechenschritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert
jeweiligen Grundstücks annähernd abgebildet werden (Urteil
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, BGBl I 2018, 531, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 403, Rz 11; Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2018 - II R 20/15, BFH/NV 2019, 193, Rz 19). 15
finanzamtsinternen Mietspiegels für Mietwohnungen ebenfalls maßgebend. 17 d) Die übliche Miete i.S.
G wird auch bei Wertfortschreibungen (§ 22 Abs. 1 BewG) immer nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt geschätzt (§§ 27, 79 Abs. 5 BewG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 20). Sie richtet sich nach der Jahresrohmiete, die zum 1. Januar 1964 regelmäßig für ein Jahr für die Räume in dem Zustand gezahlt würde, in dem sie sich zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt befinden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG). Hat sich durch bauliche Maßnahmen am Gebäude der Zustand der Räume so wesentlich verändert, dass sie nicht mehr mit Räumen
ursprünglichen Baujahrs
Gebäudes vergleichbar, sondern einem späteren Baujahr zuzuordnen sind, richtet sich die übliche Miete nach dem Entgelt für Räume
späteren Baujahrs (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 - II R 54/97, BFH/NV 2000, 169, unter II.2.). Eine wesentliche Veränderung kann vorliegen, wenn durch Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen die Beschaffenheit der Räume derart verbessert wurde, dass keine Vergleichbarkeit mehr mit dem Zustand
ursprünglichen Baujahrs besteht. 18 e) Bei der Schätzung der üblichen Miete i.S.
G sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Den Zustand von Grundstück und Gebäude zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt hat die Finanzbehörde im Rahmen der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen zu klären. 19 Ist ein Mietspiegel hinsichtlich der Belegenheit der Grundstücke und der Ausstattungsvarianten der Gebäude hinreichend differenziert, gewährleistet er einen geeigneten Schätzungsrahmen. Die Schätzung der üblichen Miete erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände
Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Allein eine Abweichung von den tatsächlichen Gegebenheiten reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 27). 20 Die durch die Finanzbehörde vorgenommene Schätzung ist durch das FG voll überprüfbar, da sie keine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 23 f.). 21 2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG in der für den streitigen Stichtag geltenden Fassung findet eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG) auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. 22 a) Unter einem Fehler i.S.
G ist jede objektive Unrichtigkeit zu verstehen (BFH-Urteil vom
zu bewertenden Grundstücks und damit über Schätzungsgrundlagen im Irrtum war und die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Höhe nach offensichtlich unzutreffend geschätzt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 164, BStBl II 1982, 6, unter 2.b). 24 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass der Wertfortschreibungsbescheid vom 2. Oktober 2012 rechtmäßig ist. 25 a) Eine Rechtswidrigkeit
Wertfortschreibungsbescheids wegen eines Verfassungsverstoßes scheidet aus. Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung waren zwar jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2018, 531, HFR 2018, 403 im dargestellten Umfang auch im Streitfall weiter angewandt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 16). 26
G konnte das FA den für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel heranziehen. Nach den Feststellungen
FG enthielt der vom FA vorgelegte Mietspiegel eine ausreichende Differenzierung nach Grundstücksart (u.a. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen 1 Zimmer, 2 und 3 Zimmer, ab 4 Zimmer, Mietwohnungen), Baujahr (vor
FG entstand das Wohnungseigentum 10 neu aufgrund ausführlicher Umbaumaßnahmen in den Jahren 2008 bis 2010 durch Zusammenlegung der bisherigen in der rechten Haushälfte bestehenden Wohneinheiten sowie
Kellers und
vorherigen allgemeinen Treppenhauses zu einer Einheit. Es dient ausschließlich Wohnzwecken und verfügt nunmehr über einen eigenen separaten Eingang und --anstatt von vor dem Umbau allen Wohneinheiten allgemein zugänglichen Außentoiletten-- über zwei nur zur dieser Wohnung gehörende Bäder im EG und im
Mietspiegels entnommenen Quadratmeterpreis für die Schätzung der üblichen Miete zugrunde legen. Unerheblich in der Gesamtwürdigung der wesentlichen Veränderungen
Gebäudezustands ist --entgegen der Auffassung
Klägers--, dass die Mauern
Gebäudes nach wie vor aus dem Jahr 1870 stammen. Denn die Änderungen
baulichen Zuschnitts der Räume und die umfassende Sanierung der innerhalb der Mauern liegenden Gebäudesubstanzen waren so wesentlich, dass ihr renovierter Zustand nicht mehr dem ursprünglichen Baujahr 1870 entsprach. 31 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG i.S. der Steuergerechtigkeit durch die Heranziehung der Sparte "Wohnungen, Räume Baujahr 1960 und älter, mittlerer Ausstattung" liegt nicht vor. Die Schätzung der üblichen Miete basierte nicht auf willkürlichen Grundlagen. Das FA konnte vielmehr nach Kenntnis der aufgeführten Renovierungs- und Sanierungsarbeiten zutreffend zu dem Schluss kommen, der Zustand der Räume entspreche (mindestens) dem Baujahr 1960 und später, mittlere Ausstattung, und daher den entsprechenden Quadratmeterpreis seiner Schätzung zugrunde legen. 32 c) Die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG lagen vor. Das FA ging bei Erlass
Nachfeststellungsbescheids am 19. Oktober 2010 von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen und
halb falschen Schätzungsgrundlagen aus. Es legte bei der üblichen Miete für das Wohnungseigentum 10 aus dem finanzamtsinternen Mietspiegel die Spalte für Altbauten mit Sammelheizung und Bad mit einem Baujahr vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.