(2)Der folgende Akteninhalt spricht zwar für eine gewerbliche Vermietung, aber gegen die Annahme, der Kläger sei Bordellbetreiber gewesen: - Bei einer Besichtigung des Gebäudes C-Straße durch die Kriminalpolizei am
- Juli 2001 wurden zwei Prostituierte angetroffen, die angaben, pro Tag 100 DM Miete an den Kläger zu entrichten. Die Werbung werde allerdings vom Kläger bezahlt. - In seinem im Parallelverfahren 13 K 3338/12 eingereichten Schriftsatz vom
- September 2013 hat der Kläger vorgetragen und durch Vorlage von Unterlagen belegt, dass hinsichtlich des Objekts C-Straße nicht er, sondern die Prostituierten zur Vergnügungsteuer herangezogen wurden. 48
(3)Daneben gibt es indes umfangreichen Akteninhalt, der --zusätzlich zu den vom FG bereits herangezogenen Gesichtspunkten-- für einen vom Kläger geführten Bordellbetrieb auch in den Objekten B-Straße und C-Straße spricht: - Am 20. November 2003 kam es zu einer Durchsuchung des Gebäudes B-Straße durch die Kriminalpolizei. Da die Beamten nicht eingelassen wurden, wurde M im Objekt A-Straße als "Schlüsselberechtigter" ausfindig gemacht, der sodann das Objekt B-Straße aufschloss. Er teilte den Beamten mit, dass dort eigentlich eine Prostituierte arbeiten sollte, die aber offenbar nicht erschienen sei. Dies lässt darauf schließen, dass M auch über die Abläufe im Objekt B-Straße --einschließlich der Zahl der dort eingesetzten Prostituierten, die für die Betriebsführung wesentlich ist-- informiert war. Da M vom Kläger angestellt und beauftragt war, könnte dies den weiteren Schluss auf eine entsprechende Leitungsstellung des Klägers auch für das Objekt B-Straße zulassen. - Der Kläger selbst hat am 12. April 2010 ein von ihm als "Vereinbarung" bezeichnetes Schreiben des FA vom 8. Januar 2003 vorgelegt, das den Inhalt einer gemeinsamen Besprechung vom 15. November 2002 wiedergibt, wonach der Kläger "als Betreiber der Häuser" A-Straße, B-Straße und C-Straße am Düsseldorfer Verfahren teilnimmt. - Herr S, der Geschäftsführer des Bordells A-Straße, hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 25. November 2010 u.a. erklärt, er habe bei einem erhöhten Bedarf in der A-Straße Prostituierte aus den Bordellen B-Straße und C-Straße abgeholt und in die A-Straße verbracht. Dieselbe Aussage findet sich auch in der eidesstattlichen Versicherung der Frau A vom 1. Dezember 2010. - Auch könnte die Aussage des Herrn H zu würdigen sein. Dieser hat bei der Polizei am 17. April 2000 als Beschuldigter einer schweren Brandstiftung in der Wohnung seiner Freundin, die im Bordell B-Straße als Prostituierte tätig war, ausgesagt, der Kläger betreibe dieses Bordell und mehrere weitere. Der habe zudem einen Schlüssel für die private Wohnung dieser Prostituierten (Freundin des Herrn H) gehabt. 49
- b)Falls der Kläger als Betreiber auch der in den Objekten B-Straße und C-Straße befindlichen Bordelle anzusehen sein sollte und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätte, wäre --was das FG auch getan hat-- weiter zu prüfen, ob es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um drei eigenständige Betriebe handelte. 50 Das FG hat seine Würdigung, es handele sich um einen einheitlichen Betrieb --stets vorausgesetzt, der Kläger erzielte aus den Objekten B-Straße und C-Straße überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was noch nicht feststeht--, nachvollziehbar begründet. Diese Würdigung steht aus Sicht des Senats auch mit der Aktenlage in Einklang. Gleichwohl geht die Finanzverwaltung --aus Gründen, die dem Senat nicht bekannt sind-- für die Folgejahre 2005 und 2006 von der Existenz dreier (seit Erlass der Einspruchsentscheidung: zweier) selbständiger Betriebe aus und hat auf dieser Grundlage für den Betrieb A-Straße eine gesonderte Feststellung durchgeführt sowie einen eigenständigen Gewerbesteuermessbescheid erlassen. Sollten die Gründe, die die Finanzverwaltung zu dem Beurteilungswechsel veranlasst haben, bereits für die Streitjahre bis einschließlich 2004 vorliegen, könnte das FG ggf. eine erneute Würdigung der Frage nach der Existenz eines einheitlichen Betriebs oder mehrerer eigenständiger Betriebe vornehmen. 51
- c)Gegen die Annahme von FA und FG, es bestehe dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO, bestehen keine Bedenken. Auch der Kläger selbst hat materielle Unrichtigkeiten seiner Buchführung eingeräumt. 52
- d)Hinsichtlich der Höhe der Schätzung wird angesichts der sich nach Aktenlage aufdrängenden Beweisnotwendigkeiten und aufgrund der vom Kläger gestellten, entscheidungserheblichen Beweisanträge eine Entscheidung ohne Beweisaufnahme voraussichtlich nicht möglich sein. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1., 2. 53
- aa)In der Einspruchsentscheidung hatte sich das FA --was das FG u.a. zur Grundlage seiner Würdigung gemacht hat-- hinsichtlich der Zahl der anwesenden Prostituierten auch auf vermeintliche Angaben eines Herrn P, des Nachfolgers des M, gestützt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben (in der A-Straße seien zwei bis sieben Frauen eingesetzt worden) nur in einem undatierten Vermerk des Fahndungsprüfers enthalten sind. Der Prüfer hat in diesem Vermerk ausgeführt, P habe einer Zeugenvernehmung nicht zugestimmt; er habe nur ein informelles Gespräch führen wollen. Der Prüfer selbst hat die Angaben des P als "so allgemein" bewertet, dass sie "nicht brauchbar" seien. Vor diesem Hintergrund hätte das FG die --auch auf die vermeintlichen Angaben des P gestützte-- Einnahmenschätzung des FA nur dann übernehmen dürfen, wenn es den P vernommen hätte. 54
- bb)Ferner weist der Senat darauf hin, dass sich --vorbehaltlich etwa noch durchzuführender Beweiserhebungen-- derzeit in den Akten nur solche objektiven Beobachtungen finden, in denen von der Anwesenheit von drei Prostituierten im Objekt A-Straße die Rede ist. So wurden sowohl bei einer Besichtigung des Bordells durch die Kriminalpolizei am 23. Januar 2002 als auch bei der Umsatzsteuer-Nachschau am 21. September 2005 sowie einer "örtlichen Ermittlung" am 7. Dezember 2006 jeweils drei Prostituierte angetroffen, niemals aber die vom FA und FG angenommene höhere Zahl von fünf Prostituierten. 55 Zwar ist das FG in seiner Beweiswürdigung frei und kann --wenn es sich anhand weiterer Beweismittel davon hat überzeugen können-- seiner Schätzung auch andere Zahlen zugrunde legen. Es hat sich aber in jedem Fall mit den genannten objektiven Beobachtungen, die sich aus den Akten ergeben und grundsätzlich von hohem Beweiswert sind, auseinanderzusetzen. Daran fehlt es bisher. 56
- cc)In den Akten des FA befindet sich eine Preisliste über sexuelle Dienstleistungen. Das FA hat allerdings bisher nicht vorgetragen, in welchem Objekt und in welchem Jahr sie aufgefunden wurde. 57
- e)Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG erkannt, dass die Voraussetzungen des § 160 AO für eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs hinsichtlich der Auskehrung der Einnahmenbeteiligung an die Prostituierten nicht erfüllt sind. Die Durchführung des zweiten Rechtsgangs gibt den Beteiligten Gelegenheit, zur vom FG vorgenommenen Kürzung der Betriebsausgaben von 50 % auf 30 % unter Beachtung der im Senatsurteil vom 9. März 2016 - X R 9/13 (BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815) dargelegten Grundsätze ergänzend vorzutragen. 58
- f)Keine Bedenken bestehen gegen die Entscheidung des FG, für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau (E) als nicht erfüllt anzusehen. 59 Unstreitig haben der Kläger und E bereits seit 1999 getrennt gelebt; der Kläger hatte seitdem eine neue Lebensgefährtin. Zwar behauptet der Kläger, die Voraussetzung eines "dauernden" Getrenntlebens sei nicht erfüllt, da er und E mehrere Versöhnungsversuche unternommen hätten. Einzelheiten zu Zeit, Ort und Umfang dieser Versöhnungsversuche hat er aber nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass wenigstens eine Wirtschaftsgemeinschaft fortbestanden habe (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2013 - III B 113/11, BFH/NV 2013, 726, Rz 6, m.w.N.). 60 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 61 7. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950187&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public