STRE201950190 ECLI:DE:BFH:2019:U.260619.IIR58.15.0 BFH 2. Senat 20190626 II R 58/15 Urteil § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a S 1 AO, § 181 Abs 5 S 2 AO, § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 BewG 1991, § 153 Abs 5 BewG 1991 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Mai 2015, Az: 3 K 927/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben - Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Anfechtung eines nichtigen Bescheids 1. NV: Einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten . 2. NV: Ein nichtiger Bescheid wahrt die Festsetzungsfrist nicht. Eine Ablaufhemmung kann sich daher nicht aus der Anfechtung eines solchen Bescheids ergeben . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.05.2015 - 3 K 927/13 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 25.01.2019, die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2013, soweit sie die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer betrifft, und der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 12.01.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind zu je 1/4 Erben der am 25. Februar 2011 verstorbenen Erblasserin E. E hatte jahrzehntelang einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, diesen aber altersbedingt nach und nach verkleinert. Beim Eintritt des Erbfalls hatte sie nur noch einige Hühner gehalten; ihr Land war zum Teil verpachtet und im Übrigen unbewirtschaftet geblieben. 2 Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gab der Kläger zu 3. am 4. Januar 2012 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück der E ab. Das FA stellte mit Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25. Februar 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 12. Januar 2012 für das Grundstück die Art der wirtschaftlichen Einheit mit "Bebautes Grundstück, Grundstücksart Ein-/Zweifamilienhaus" und den Wert der wirtschaftlichen Einheit mit 110.622 € fest. Hiervon entfielen entsprechend dem Miteigentumsanteil der E von 4/9 49.165 € auf die aus den Klägern und der Beigeladenen bestehende Erbengemeinschaft. Den Bescheid adressierte das FA an "Erbengem. E – z.Hd. Frau ...". Der Bescheid erging "für: Erbengem. E" und enthält den Zusatz: "Der Bescheid ergeht an Sie für und gegen alle Feststellungsbeteiligten". Die Zurechnung des Grundbesitzwerts erfolgte neu an "Erbengem. E". 3 Die Einsprüche, die sich gegen die Behandlung des Grundstücks als Grundvermögen anstatt als land- und forstwirtschaftliches Vermögen richteten, hatten nur insoweit Erfolg, als das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 den Grundbesitzwert auf 104.466 € und den Anteil der Erbengemeinschaft auf 46.429 € herabsetzte. In der Einspruchsentscheidung waren die Kläger und die Beigeladene als Miterben namentlich aufgeführt. 4 Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es folgte dem FA darin, dass beim Eintritt des Erbfalls kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr vorgelegen habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 612 veröffentlicht. 5 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung der §§ 157 Abs. 2, 158 bis 175 des Bewertungsgesetzes (BewG). 6 In einem während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25. Februar 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 25. Januar 2019 sind die Feststellungen der Art der wirtschaftlichen Einheit ("Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus") und des Grundbesitzwerts gegenüber der Einspruchsentscheidung unverändert geblieben. Der Bescheid ist an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beigeladenen "für [die] Erbengemeinschaft n. E" gerichtet. Die Zurechnung des Grundbesitzwerts erfolgte neu an "Erbengemeinschaft n. E bestehend aus" verbunden mit einer namentlichen Auflistung der Kläger und der Beigeladenen. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß,die Vorentscheidung, den Bescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 und den Bescheid vom 25. Januar 2019 aufzuheben,hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 sowie den Bescheid vom 25. Januar 2019 dahingehend zu ändern, dass unter Heranziehung der für land- und forstwirtschaftliches Vermögen geltenden Bewertungsvorschriften ein niedrigerer Grundbesitzwert festgestellt wird,hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. 10 Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle des im Klageverfahren angefochtenen Feststellungsbescheids vom 12. Januar 2012, über den das FG entschieden hat, ist im Revisionsverfahren der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2019 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Der neue Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) und damit wirksam (vgl. § 125 Abs. 1 AO). Insbesondere lässt er durch namentliche Nennung der Beteiligten der Erbengemeinschaft nach E erkennen, gegen wen sich die Feststellungen richten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2015 - II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl II 2016, 637, Rz 11). Dem FG-Urteil liegt damit ein nicht (mehr) existierender Bescheid zugrunde; es ist gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2018 - II R 34/15, BFHE 263, 273, Rz 12, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16, zur Veröffentlichung bestimmt). 11 Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, weil der Streitstoff unverändert geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 263, 273, Rz 13, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 263, 273, Rz 13, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16, Rz 13). III. 12 Die Sache ist spruchreif. Der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Bescheid vom 25. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ohne Hinweis auf § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen. 13 1. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO u.a. dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch für die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist dabei die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO). 14 2. Im Streitfall begann die Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012, da der Kläger zu 3. nach Aufforderung durch das FA (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) am 4. Januar 2012 die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück der E abgegeben hat. Die Feststellungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2016. 15 Eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO ist nicht eingetreten. 16
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