Prozessbevollmächtigten 1. NV: Die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S.
3 Satz 1 FGO . 2. NV: In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten begründen . Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2019 - 8 K 8201/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in dem vor dem Finanzgericht (FG) unter dem Az. 8 K 8201/18 wegen Hundesteuer geführten Klageverfahren mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019, ihnen "Akteneinsicht in die Gerichtsakte sowie sämtliche dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge zu gewähren, indem diese für fünf Tage in die Kanzlei
Unterzeichners übersandt werden". Das FG teilte hierzu mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume
Prozessbevollmächtigten, jedoch bestehe die Möglichkeit, die Akten einem Amtsgericht (AG) in
sen Nähe zu übersenden. 2 Die Kläger beantragten sodann den Erlass einer beschwerdefähigen Ermessensentscheidung, den sie u.a. damit begründeten, dass eine Verweisung auf eine Akteneinsicht in den Räumen eines nahegelegenen AG Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes (GG) widerspreche. Es bestehe ein Anspruch auf ungestörte Akteneinsicht. Eine solche sei bei der üblichen Einsichtsgewährung in den Anwaltszimmern der AG wegen
dortigen Publikums- und Telefonverkehrs nicht gewährleistet. Rechtsanwälte seien zudem Organe der Rechtspflege, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Für das in der gerichtlichen Verfügung zum Ausdruck kommende Misstrauen bestehe kein Anlass. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den als Rechtsanwalt und Fachanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten, der in 25 Berufsjahren noch nie eine Akte verloren oder nicht fristgerecht an das Gericht zurückgesandt habe. § 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestatte die Übersendung in die Kanzleiräume
Rechtsanwaltes, denn hierbei handele es sich um Diensträume i.S. dieser Vorschrift. 3 Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 5. März 2019 ab. Unter den Begriff der Diensträume i.S.
3 Satz 1 FGO fielen Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienten und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübe. Bei den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten handele es sich daher nicht um Diensträume. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vermöge der Senat nicht zu erkennen. 4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Kläger rügen insbesondere, der angefochtene Beschluss leide an einem Ermessensausfall und beruhe auf einer unrichtigen Auslegung
Tatbestandsmerkmals der "Diensträume" in § 78 Abs. 3 FGO. II. 5 Die statthafte Beschwerde ist unbegründet. 6 1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne
eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG über die Ablehnung
Antrags auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 8 Die Voraussetzungen
3 FGO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten nicht um Diensträume i.S.
3 FGO. Auch besteht kein Anspruch der Kläger auf die Gewährung einer entsprechenden Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten zur Sicherung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit. 9 a) Seit dem 1. Januar 2018 (vgl. Art. 33 Abs. 1
Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung
Rechtsverkehrs, BGBl I 2017, 2208) enthält § 78 Abs. 3 FGO eine Regelung für die Akteneinsicht, wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden. Dabei bestimmt § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO erstmals (ausdrücklich) den Ort der Einsichtnahme. Gemäß § 78 Abs. 3 FGO wird, wenn die Prozessakten --wie vorliegend-- in Papierform geführt werden, die Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (Satz 1). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden (Satz 2). 10 Diensträume in diesem Sinne sind nicht nur die Diensträume
Gerichts, sondern Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 36; vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 13a; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz 57; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 14; s. BRDrucks 236/16, 57 zum Begriff der Diensträume in § 32f Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung --StPO--). Die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten sind somit keine Diensträume i.S.
3 FGO. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Formulierung "in Diensträumen" in der Neufassung
3 FGO auch eine Einsichtnahme in den Kanzleiräumen eines Rechtsanwaltes gemeint haben könnte, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzessystematik und –entstehungsgeschichte eine Stütze. Vielmehr hat es der Gesetzgeber --wie schon mehrfach zuvor (vgl. zur Gesetzeshistorie z.B. Schaz, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 2302)-- auch im Zusammenhang mit der Neufassung durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung
Rechtsverkehrs unterlassen, die Regelungen in § 78 FGO zum Ort der Akteneinsicht an die anderer Verfahrensordnungen, die die Möglichkeit einer Akteneinsicht in den Räumen
Prozessbevollmächtigten ausdrücklich vorsehen (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--, § 120 Abs. 3 Satz 3
Sozialgerichtsgesetzes, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO), anzupassen. Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung
Gesetzgebers (vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 68; BFH-Beschluss vom
BFH zu § 78 FGO a.F., wonach die Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517, m.w.N.; vgl. weitere Nachweise hierzu bei Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 11 f.), unterlassen hat. 12 Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass Rechtanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und bei ihnen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung), die sich auch auf den Umgang mit ihnen überlassenen Akten erstreckt, zu keinem anderen Normverständnis führen. 13 b) Allerdings kann aus der Formulierung "in Diensträumen" nicht --wie das FG offenbar meint-- hergeleitet werden, die gesetzliche Neufassung
3 FGO schließe eine Akteneinsicht außerhalb von "Diensträumen" --und damit (auch) in den Räumen
Prozessbevollmächtigten-- ausnahmslos aus (so im Ergebnis auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 66; Schaz in DStR 2017, 2302, 2304; a.A. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 78 Rz 14). Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten ist in Ausnahmefällen auch weiterhin möglich. 14 aa) Das in § 78 Abs. 1 FGO festgeschriebene Recht auf Akteneinsicht ist sowohl Ausfluss
Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und zur Kenntnis nehmen dürfen. Das Recht auf Akteneinsicht dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S.
G-Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862). 15 bb) Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit gebietet es in Ansehung der gegen eine Aktenversendung sprechenden Umstände (z.B. Gefahr von Aktenverlusten, insbesondere wenn diese potentielle Beweismittel wie z.B. Steuererklärungen mit Originalbelegen enthalten, Gefahr der Verletzung
Steuergeheimnisses, Einschränkung der Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht, Gefahr von Aktenbeschädigungen bzw. –manipulationen) zwar nicht, eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten als Regelfall vorzusehen. Er kann jedoch in Ausnahmefällen einen entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten begründen. 16 cc) In diesem Sinne schreibt § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO --werden die Prozessakten in Papierform geführt-- für den Regelfall fest, dass die Akteneinsicht in Diensträumen, und damit nicht in den Räumen
Prozessbevollmächtigten stattfindet. Daneben kann eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO durch Bereitstellung
Inhalts der Akten zum Abruf in Betracht kommen, soweit nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Allerdings ergibt sich hieraus keine Verpflichtung
Gerichts, die Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen, um eine solche Akteneinsicht zu ermöglichen (vgl. Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 28; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 64). In Ausnahmefällen besteht --resultierend aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit-- die Möglichkeit der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten (vgl. i.E. auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 FGO Rz 66). Wann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, hängt von den konkreten Umständen
Einzelfalles ab. 17 dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen
3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume
Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung
Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten ablehnende Entscheidung, ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung
FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen von Behörden, nicht für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsachengericht und
halb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1695, m.w.N.). 18 Für die Art und Weise der Anwendung
Ermessens ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen zu beachten. Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung
Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände
Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.). 19 ee) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt die Gewährung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht in Betracht. Die Kläger haben keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalles dargelegt. Ihre Ausführungen zu den aus ihrer Sicht üblicherweise herrschenden, ungenügenden äußerlichen Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht im AG genügen hierfür nicht. Auch kann der Senat nicht erkennen, dass besondere Umstände im Streitfall (z.B. außergewöhnlich umfangreiche/unübersichtliche Akten – vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 517) einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
Prozessbevollmächtigten rechtfertigen.
sen persönliche Zuverlässigkeit sowie die abweichende Praxis der Verwaltungsgerichte zur Akteneinsicht in den Räumen
Prozessbevollmächtigten können kein anderes Ergebnis begründen. 20 c) Schließlich folgt --entgegen der Auffassung der Kläger-- aus dem BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) nichts anderes. Die Entscheidung betrifft die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Geltung
GO a.F.. Diese Norm enthielt und enthält auch in der aktuellen Fassung eine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen
Vorsitzenden dem Prozessbevollmächtigen zur Mitnahme in seine Geschäftsräume übergeben werden können. Die Erwägungen
BVerfG sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren, für das eine entsprechende Regelung weiterhin fehlt, nicht einschlägig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.