STRE201950201 ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.IIIR69.18.0 BFH 3. Senat 20190522 III R 69/18 Urteil § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2017 vorgehend FG Münster, 31. Oktober 2018, Az: 7 K 1015/18 Kg, Urteilnachgehend FG Münster, 6. April 2020, Az: 7 K 2628/19 Kg, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)) NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2018 - 7 K 1015/18 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für Juli bis Dezember 2017. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter des im Mai 1993 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2012 ein duales Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik aufgenommen hatte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gewährte der Klägerin Kindergeld für die Dauer dieser Ausbildung, die am 31. Dezember 2015 enden sollte, und hob die Festsetzung mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 ab Januar 2016 auf. 3 Im Januar 2018 beantragte die Klägerin ab Januar 2016 Kindergeld für S, der vom Sommersemester 2016 bis zum Wintersemester 2017/2018 an der Hochschule X im Studiengang Finance & Accounting (in Teilzeit) zum Erwerb des Master of Science immatrikuliert war. Die Klägerin gab weiter an, S habe vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 wöchentlich 34 Stunden gearbeitet. Aus weiteren Unterlagen ging hervor, dass S das Bachelorstudium bereits zum 30. November 2015 abgeschlossen hatte und sich im Januar 2016 für das Masterstudium beworben hatte. 4 Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2017 ab. S habe bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und im Folgemonat nach Abschluss der ersten Ausbildungsmaßnahme weder eine Bewerbung nachgewiesen noch den Willen bekundet, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem konkreten Berufsziel bewerben zu wollen. Wegen seiner neben dem Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit könne er nicht berücksichtigt werden. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der auf Kindergeld für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 gerichteten Klage statt. Es entschied, der Anspruch der Klägerin sei nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Die parallel zum Masterstudiengang ausgeübte Erwerbstätigkeit sei unschädlich, weil das Masterstudium wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bachelorstudium noch zur Erstausbildung gehöre. Entgegen der von der Familienkasse vertretenen Ansicht (V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz --DA-KG 2017--) sei es unschädlich, dass S die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht umgehend angezeigt habe. 6 Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts. 7 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Münster vom 31. Oktober 2018 -7 K 1015/18 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildungsmaßnahmen des in Teilzeit betriebenen Masterstudiums "Finance & Accounting" noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind. 10 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 11 Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.). 12 Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: 13 Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich zueinander stehen) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). 14 An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15). 15 2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.