STRE201950203 ECLI:DE:BFH:2019:B.170719.IIB29.18.0 BFH 2. Senat 20190717 II B 29/18 Beschluss § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 224/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 224/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebte mehrere Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem am 15. November 2012 verstorbenen italienischen Staatsangehörigen X in der Schweiz. 2 Bis zum 19. Juni 2002 betrieb die Klägerin in … ein Einzelunternehmen und wurde wegen ihres Wohnsitzes in der im Inland angemieteten Wohnung B bis 2002 unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt. Unter der Wohnungsadresse war sie beim Einwohnermeldeamt der Stadt O bis Ende 2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit notariell beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 12. Juli 2011 (Testament) setzte X die Klägerin als Alleinerbin ein. Im Testament wird als Adresse der Klägerin die inländische Wohnung angegeben. Seit 1. Januar 2012 ist die Klägerin bei der Schweizer Meldebehörde angemeldet. 3 Die inländische Wohnung der Klägerin wurde durch den Aufsichtsdienst S betreut. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) suchte S die Wohnung täglich auf, leerte regelmäßig den Briefkasten, stellte im Winter die Heizung an und führte alle anstehenden Arbeiten (beispielsweise Reinigungsarbeiten) aus. 4 Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin u.a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Schenkungsteuer für den Zeitraum ab 2007 fand am 5. Februar 2014 eine Durchsuchung der inländischen Wohnung der Klägerin durch Beamte der Steuerfahndung in Anwesenheit der Mitarbeiter der S statt. 5 Am 19. März 2015 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mehrere Schenkungsteuerbescheide und setzte u.a. unter der Steuernummer gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des X Schenkungsteuer in Höhe von 422.820 € fest. Als steuerpflichtiger Erwerb wurde eine Zahlung der Klägerin an X am 9. März 2012 in Höhe von 1.725.000 CHF mit einem Wert von 1.429.400 € angesetzt. Der Erwerb unterliege der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Klägerin habe einen inländischen Wohnsitz in ihrer Wohnung unterhalten, die vollständig mit Festnetztelefon, Möbeln, Kleidung und Bad-Accessoires ausgestattet gewesen sei. Das nach den Ermittlungen der Steuerfahndung gefertigte Bewegungsprofil der Jahre 2004 bis 2013 zeige, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum sich längere Zeit im Inland aufgehalten und hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. 6 Mit Beschluss vom 16. November 2015 lehnte das AG die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer ab. Zur Begründung führte das AG u.a. aus, die Zahlung in Höhe von 1.429.400 € lasse sich nicht mit notwendiger Sicherheit als Schenkung klassifizieren. Sie sei zu einem Zeitpunkt geleistet worden, als X "im Sterben" lag "und seine Verwandten nach dem Erbe trachteten (was die aktuellen Rechtsstreitigkeiten eindrucksvoll beweisen" könnten). Schenkungen in einer solchen Situation würden unüblich erscheinen, wenn sie nicht für die Bezahlung von Notwendigem (z.B. Pflegeleistungen) erforderlich seien. 7 Der gegen den Schenkungsteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2016). Das FA führte u.a. zur Begründung aus, bei der Zahlung am 9. März 2012 handle es sich --entgegen des Vortrags der Klägerin-- nicht um die Rückzahlung eines Darlehens. Als einzige Rückzahlung eines Geldbetrags der Klägerin an X habe die Zahlung am 9. März 2012 festgestellt werden können. Das Geld sei in die Lebensversicherung des X eingezahlt worden, deren Begünstigte wiederum die Klägerin sei. 8 Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage. In der Klagebegründung führte sie u.a. aus, die Einzahlung des am 9. März 2012 von der Klägerin an X gezahlten Betrags in eine Lebensversicherung zugunsten der Klägerin spreche für eine vorherige Absprache zwischen der Klägerin und X. Aufgrund dieser Absprache läge es nahe, dass X über den Betrag nicht frei habe verfügen können, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung sei. Die Einzahlung in eine Lebensversicherung, bei der die Klägerin als Begünstigte eingesetzt worden sei, sei ein Weg des X gewesen, die Klägerin bei seinem Tod abzusichern. 9 Das FG verhandelte am 21. August 2017 und am 24. Oktober 2017 mündlich. Am 21. August 2017 hörte es zu der Dauer und dem Umfang der Nutzung der inländischen Wohnung durch die Klägerin u.a. den Zeugen E (Mitarbeiter der S) und zu den Feststellungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Durchsuchung der Wohnung als Zeugen u.a. die Beamten der Steuerfahndung Zeuge A, Zeuge B und Zeuge C. Am 24. Oktober 2017 verlas das FG u.a. die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen K (Schwester der Klägerin)und I (Nichte der Klägerin). 10 Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, bei der Zahlung am 9. März 2012 handle es sich um eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Für den Nachweis der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Norm als steuerbegründende Tatsachen trage zwar grundsätzlich die Finanzbehörde die Beweislast. Sie kehre sich aber um, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spreche und sich ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall-- auf einen inneren Vorbehalt bzw. eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf berufe. Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei das FG zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Zahlung am 9. März 2012 um eine freigebige Zuwendung handle. Das FA müsse nicht den Nachweis führen, dass die Klägerin X den Geldbetrag schenken habe wollen. Es reiche vielmehr aus, dass X durch die Einzahlung auf sein Konto frei über die Gelder habe verfügen können. Dass es sich bei der Zahlung um die Rückzahlung eines Darlehens handle, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Auch der subjektive Tatbestand einer Zuwendung sei erfüllt. Die Klägerin habe ihren angeblichen inneren Vorbehalt, sie habe die Zahlungen als Rückzahlung eines Darlehens betrachtet, nicht nachgewiesen. Außerdem falle die Zuwendung zumindest unter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG, da sich die Klägerin zum Besteuerungszeitpunkt im März 2012 noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten habe, ohne einen inländischen Wohnsitz zu haben. Die Klägerin habe zumindest im gesamten Jahr 2008 ihre zum dauerhaften Wohnen geeignete Mietwohnung regelmäßig in einem Umfang aufgesucht und genutzt, der einer Aufgabe des Wohnsitzes entgegenstehe. 11 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Außerdem rügt die Klägerin nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO diverse Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen könne. U.a. macht sie geltend, das FG habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 76 Abs. 1 FGO verstoßen. In der Einspruchsentscheidung habe das FA angeführt, die Zahlung der Klägerin an X am 9. März 2012 habe X in eine Lebensversicherung eingezahlt, deren Begünstigte die Klägerin gewesen sei. Das FG habe in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2017 die Angaben des FA aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass es dann möglicherweise eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und X gegeben habe, sodass X über den Betrag nicht frei habe verfügen können, was als Voraussetzung für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sei. Das FG habe eine tatsächliche Verständigung mit dem FA angeregt, der das FA aber entgegengetreten sei. Das FG habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, obgleich er entscheidungserheblich sei. Im Tatbestand seines Urteils habe das FG den Sachvortrag zwar erwähnt. In den Entscheidungsgründen habe es sich aber nicht damit auseinandergesetzt. Dadurch verletze das FG auch das rechtliche Gehör der Klägerin. 12 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. II. 13 Die Beschwerde ist begründet. Das Unterlassen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das FG in Bezug auf eine mögliche Einzahlung des von der Klägerin an X am 9. März 2012 entrichteten Betrags in Höhe von 1.429.400 € in eine Lebensversicherung, deren Begünstigte die Klägerin gewesen sein soll, und eine mögliche diesbezügliche Absprache zwischen der Klägerin und X stellt einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO dar. Der BFH hebt das Urteil wegen des Verfahrensmangels auf und verweist die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück. 14 1. Das FG hat gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, indem es nicht weiter aufgeklärt hat, ob und ggf. wann der von der Klägerin am 9. März 2012 an X entrichtete Betrag in Höhe von 1.429.400 € in eine Lebensversicherung, deren Begünstigte die Klägerin sein sollte, eingezahlt wurde und ob diesbezüglich Abreden zwischen der Klägerin und X getroffen wurden. 15
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