Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an fremdem "Mehrwertsteuerbetrug" ohne Feststellungen zu diesem; bloße Nichtabführung der Umsatzsteuer ist kein "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung
EuGH
leistenden Unternehmers beteiligt, bedarf es tatsächlicher Feststellungen dazu, welchen "Mehrwertsteuerbetrug" der leistende Unternehmer begangen haben soll . 3. NV: Die Nichtabführung von Mehrwertsteuer ist zwar eine "rechtswidrige Handlung", aber kein "Betrug" i.S.
AEUV oder i.S.
im Jahr 2010 noch geltenden SFI-Übereinkommens vom 26.07.1995 (ABlEG Nr. C 316, S. 49; jetzt: Richtlinie 2017/1371/EU) . Auf die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit dem Jahr 2008 einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten. 2 Nach den tatsächlichen Feststellungen
Finanzgerichts (FG) gibt der Kläger an, er habe im Jahr 2010 (Streitjahr) seine Anstellung bei einer Schmuckfabrik gekündigt und mit dem Handel von Altgold begonnen. Das Altgold habe er im Wesentlichen von vier Großlieferanten bezogen (A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH). 3 Das angekaufte Altgold verbrachte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen
FG zunächst physisch zu der Scheideanstalt ... (Scheideanstalt). Angekauft wurde das Altgold allerdings von der ...-Bank (Bank), die nach Angaben
Klägers an der Scheideanstalt beteiligt sei. Der Gegenwert sei einem Edelmetallkonto gutgeschrieben worden. Damit habe er seine Lieferanten bezahlt. 4 Mit der Kündigung der Anstellung bei der Schmuckfabrik und dem Beginn
Handels mit Altgold stieg der Umsatz
Klägers extrem an (
Streitjahres die Lieferungen von Altgold als steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz und zog u.a. die an die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. 7 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung (zuletzt in dem während
Klageverfahrens ergangenen Umsatzsteuerbescheid) für das Streitjahr vom 25.08.2014 an, der Kläger sei kein Unternehmer und nicht der wahre Lieferer
Altgolds. Die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH seien außerdem nicht die tatsächlichen Lieferer
Altgolds an den Kläger. Schließlich wiesen die Gutschriften und Rechnungen gravierende formelle Mängel auf. Der Kläger schulde Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2
Umsatzsteuergesetzes (UStG), ohne zum Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH berechtigt zu sein. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.07.2014). 8 Das FG Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 (s. dazu Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 23/2019, Anm. 5) zum weit überwiegenden Teil ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, der Kläger sei zwar ein Unternehmer, der das Gold tatsächlich an die Bank geliefert habe. Er schulde daher auch keine Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Weiter ließ das FG den Vorsteuerabzug aus den Lieferungen mehrerer kleinerer Vorlieferanten zu. Außerdem nahm das FG an, die formellen Mängel in den Rechnungen der M-GmbH und der A-GmbH seien für den geltend gemachten Vorsteuerabzug unschädlich. Offen ließ das FG, ob die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH tatsächlich Lieferungen von Altgold an den Kläger ausgeführt hätten oder deren Rechnungen nur sog. Abdeckrechnungen seien. Jedenfalls sei der Vorsteuerabzug für diese Leistungsbezüge zu versagen, weil der Kläger habe wissen können, dass die betreffenden Umsätze in einen von den Vorlieferanten begangenen "Mehrwertsteuerbetrug" einbezogen gewesen seien. 9 Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger u.a. als Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das FG habe nicht aufgrund
Gesamtergebnisses
Verfahrens entschieden. II. 10 Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen
FG tragen seine Annahme, dass der Kläger habe wissen "können", dass die Umsätze in einen von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH begangenen "Mehrwertsteuerbetrug" einbezogen gewesen seien, nicht, weil das FG nicht festgestellt hat, welchen "Mehrwertsteuerbetrug" diese begangen haben sollen. 11 1. Das FG hat, wie die Beschwerde in hinreichendem Maße deutlich macht, bei seiner Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gesamtergebnis
Verfahrens zugrunde zu legen. Ein Verstoß dagegen liegt z.B. dann vor, wenn das FG von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.1995 - I R 111/94, BFH/NV 1996, 554; BFH-Beschlüsse vom 12.11.2008 - IX B 8/08, juris; vom 08.02.2013 - VI B 100/12, BFH/NV 2013, 951). 12 2. Dies ist vorliegend im Hinblick darauf, dass die Erwerbe
Klägers in einen "Mehrwertsteuerbetrug" der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH einbezogen gewesen seien, der Fall. 13 a) Das FG hat diese Beurteilung zwar auf Seite 22 ff.
Urteils mit folgenden Umständen begründet: - Der Kläger habe seine Umsätze vom
Geschäftsführers; - die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH hätten erhebliche Mengen Gold ohne jegliche Sicherheit angeliefert; - auf die Weigerung der Bank, weiter Gold anzukaufen, habe der Kläger nicht nachgefragt, sondern das Gold an D geliefert; - den Kläger entlaste nicht, dass die Scheideanstalt Gold nicht unmittelbar von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH erworben hätte. Dies spreche eher dafür, dass diese in Fachkreisen (und damit auch für den Kläger) "verdächtig" gewesen seien, weshalb die Scheideanstalt damit gerechnet habe, dass mögliche Erwerbe in einen "Mehrwertsteuerbetrug" einbezogen seien. Ob Vorsatz
Klägers vorliege, ließ das FG dabei offen. 14 b) Diese Würdigung
FG wäre zwar in einem gedachten Revisionsverfahren vom Senat nur in den Grenzen
2 FGO überprüfbar (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132, Rz 33). 15 c) Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, welchen "Mehrwertsteuerbetrug" (oder welche "Mehrwertsteuerhinterziehung") die (gesetzlichen Vertreter der) A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH begangen haben sollen, in die die Erwerbe
Klägers einbezogen sein sollen. Das FG hat dies ohne Feststellungen im Urteil unterstellt. 16 aa) Das FG spricht im Rahmen seiner Subsumtion auf den Seiten 22 ff.
Urteils ganz allgemein von einem "Mehrwertsteuerbetrug" der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH, benennt deren vorsteuerabzugsschädliches Verhalten aber nicht konkret. 17
der Abgabenordnung --AO-- oder leichtfertig i.S.
AO) unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätten (nach nationalem Recht: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hätten (nach nationalem Recht: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen
FG nicht. 18
Umsatzsteueraufkommens, § 26c UStG, oder Schädigung
Umsatzsteueraufkommens, § 26b UStG) durch die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH ansehen könnte. 19
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Umstand, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen Verkäufe der betreffenden Gegenstände (hier: möglicherweise durch die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH) geschuldet war, tatsächlich (hier: von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH) an den Fiskus entrichtet wurde, für das Recht
Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. EuGH-Urteile Optigen u.a. vom 12.01.2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, BFH/NV 2006, Beilage 2, 144, Rz 54; Bonik vom 06.12.2012 - C-285/11, EU:C:2012:774, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 195, Rz 28; PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 45; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 - C-552/16, EU:C:2017:849, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 84, Rz 44; s.a. BFH-Urteile vom 24.02.1994 - V R 80/92, BFHE 173, 468, BStBl II 1994, 487; vom 27.03.2003 - V R 33/02, BFH/NV 2003, 1224). Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die angeführte wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und der Inhaber der Anteile einer Gesellschaft bereits mehrfach eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Gesellschaften erhalten hat, die nie wirklich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, reichen allein nicht als Beleg dafür aus, dass es wahrscheinlich ist, dass dieser beabsichtigt, Steuern zu hinterziehen (EuGH-Urteil Ablessio vom 14.03.2013 - C-527/11, EU:C:2013:168, HFR 2013, 548, Rz 36 und 37). 20
EuGH unabhängig davon, ob sie vorsätzlich erfolgt oder nicht, keinen "Betrug" i.S. von Art. 325
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder
am 26.07.1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Art. K.3
Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1995, Nr. C 316, S. 49 --SFI-Übereinkommen--; jetzt: Richtlinie 2017/1371/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 05.07.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 198, S. 29 --Richtlinie 2017/1371/EU--) dar (vgl. EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2018, 791, Rz 37 ff.). Sie ist zwar eine "rechtswidrige Handlung", durch die die finanziellen Interessen der Union i.S.
GH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, MwStR 2018, 791, Rz 44), aber, wenn eine Erklärung abgegeben wurde, nicht so schwerwiegend wie die Fälle von Mehrwertsteuerbetrug (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, MwStR 2018, 791, Rz 41). 21
halb müssten für die Annahme eines Mehrwertsteuerbetrugs durch missbräuchliche oder betrügerische Nichtentrichtung der Steuer zur Nichtabführung andere objektive Anhaltspunkte hinzutreten. Umstände in der unter
Steuerpflichtigen annehmen lassen, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung
Risikos der Steuerhinterziehung zu berücksichtigen sein (EuGH-Urteil Ablessio, EU:C:2013:168, HFR 2013, 548, Rz 36 und 37). Dazu fehlen indes jegliche Feststellungen. Das FG hat diese lediglich zu Lasten
Klägers unterstellt. 22 bb) Ausgehend von den fehlenden tatsächlichen Feststellungen
FG dazu, von welchem "Mehrwertsteuerbetrug" der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH es ausgeht, tragen die bisher vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen seine Annahme, dass der Kläger von ihm hätte wissen können bzw. müssen, nicht. Ob der Kläger von dem jeweiligen Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, kann erst beurteilt werden, wenn das FG zuvor festgestellt hat, worin dieser aus seiner Sicht besteht (vgl. auch zur Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.10.2018 - 1 StR 138/18, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2019, 108, Rz 12); denn die vom FG angeführten Umstände sind je nach vorliegender Fallgestaltung bedeutsam oder unerheblich. 23 So hat das FG z.B. angenommen, dass der Kläger aufgrund der Auskunft der C wissen konnte bzw. musste, dass Zweifel an der Bonität der A-GmbH bestehen. Daraus ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Vertreter der A-GmbH einen "Mehrwertsteuerbetrug" in Form von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem für die A-GmbH zuständigen FA begehen werden. Auch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die gesetzlichen Vertreter der A-GmbH die Finanzbehörden von den Umsätzen der A-GmbH pflichtwidrig in Unkenntnis lassen. Selbst eine betrügerische Nichtentrichtung der Steuer durch die A-GmbH folgt allein aus der Auskunft der C für sich genommen nicht, solange die für einen "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung
EuGH zusätzlich erforderlichen Umstände (vgl. dazu sowie zu deren Grenzen neben den o.g. Urteilen z.B. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454, Rz 53 ff.; Maks Pen vom 13.02.2014 - C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861, Rz 31; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 60 ff.) bei der A-GmbH hinzukommen und der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. dazu BGH-Beschlüsse vom 01.10.2013 - 1 StR 312/13, Deutsches Steuerrecht 2014, 365; vom 19.11.2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147; vom 29.01.2015 - 1 StR 216/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, 283; vom 02.09.2015 - 1 StR 239/15, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht 2016, 274) von diesen wusste oder hätte wissen müssen. 24 3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es als sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI B 29/17, BFH/NV 2017, 1715, Rz 26; vom 08.05.2018 - XI B 5/18, BFH/NV 2018, 958, Rz 23). 25 4. Einer Zurückverweisung an einen anderen Senat
FG bedarf es nicht; denn das FG hat zutreffend angenommen, dass der Befangenheitsantrag
Klägers offensichtlich unzulässig war (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 14.06.1994 - VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131; vom 14.10.1999 - IV B 72/99, BFH/NV 2000, 459; Leipold in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 70). Allein der unterlaufene Verfahrensfehler rechtfertigt (wie jede materiell- oder verfahrensrechtliche Unrichtigkeit) die Zurückverweisung an einen anderen Senat nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 47, m.w.N.). 26 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. 27 6. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). Diese Vorschrift gilt auch im Falle
6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 23; vom 25.10.2018 - XI B 57/18, BFH/NV 2019, 130, Rz 25). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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