STRE201950236 ECLI:DE:BFH:2019:B.270819.XB160.18.0 BFH 10. Senat 20190827 X B 160/18, X B 3-10/19, X B 160/18, X B 3/19, X B 4/19, X B 5/19, X B 6/19, X B 7/19, X B 8/19, X B 9/19, X B 10/19 Beschluss § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 162 AO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1821/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1824/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1818/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1819/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1820/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1822/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1823/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1825/17, Urteilvorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1826/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachweis von Schwarzeinkäufen eines Gastronomen aufgrund von Daten aus der IT des Lebensmittel-Großhändlers 1. NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn das FG anhand der Nachweise, die die Steuerfahndung vorgelegt hat und denen der Steuerpflichtige nicht substantiiert entgegengetreten ist, die nicht gebuchten Wareneinkäufe individualisieren kann. Die Angabe sämtlicher Einzeldaten des verschleierten Liefervorgangs (Zeitpunkt der Bestellung, Verkaufsmitarbeiter des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung, empfangende Person, Zeitpunkt der Bezahlung, zahlungsempfangende Person, Zahlungsweg) ist dann nicht erforderlich . 2. NV: Der Steuerpflichtige kann in Fällen, in denen es der Steuerfahndung möglich ist, aus Daten eines Lieferanten in erheblichem Umfang detaillierte Unterlagen zu nicht gebuchten Warenlieferungen zu rekonstruieren, in die Situation kommen, faktisch zur Erbringung eines --denklogisch niemals lückenlos zu führenden-- Negativbeweises gezwungen zu sein. Das FG muss diesen Umstand bei seiner Entscheidung, welche Anforderungen es im Einzelfall an das erforderliche Beweismaß stellt, berücksichtigen. Wenn das FG für seine Überzeugung, der Steuerpflichtige habe Schwarzeinkäufe getätigt, zahlreiche individuell auf den Betrieb des Steuerpflichtigen bezogene Umstände anführen kann, ist es aber regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn es vom Steuerpflichtigen eine nähere Substantiierung seines schlichten Bestreitens verlangt . Die Verfahren X B 160/18 und X B 3-10/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 - 7 K 1821/17 und 7 K 1824/17 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 - 7 K 1818/17, 7 K 1819/17, 7 K 1820/17, 7 K 1822/17, 7 K 1823/17, 7 K 1825/17 und 7 K 1826/17 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren X B 3/19 und X B 5/19 haben die Kläger zu tragen; die Kosten der Beschwerdeverfahren X B 160/18, X B 4/19 und X B 6-10/19 hat der Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2010 und 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden; im Streitjahr 2011 wurden sie getrennt veranlagt. Der Kläger betrieb eine Pizzeria. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. 2 Der Kläger tätigte seine Wareneinkäufe beim Großhändler G. Dieser verwendete ein Warenwirtschaftssystem, mit dem Lieferscheine bei Barverkäufen storniert werden konnten. Dies ermöglichte den Kunden Schwarzeinkäufe. Den Mitarbeitern des G war allerdings nicht bekannt, dass das Warenwirtschaftssystem die Stornierung in der Tabelle "Stornoprotokolle" unter Angabe der entsprechenden Kundennummer dokumentierte und --bis zu einer Ende Juli 2012 vorgenommenen Änderung der Programmierung-- durch Vergabe einer übereinstimmenden Nummer eine Verknüpfung zu den ebenfalls dauerhaft gespeicherten Barbelegen herstellte. IT-Prüfer der Steuerfahndung waren daher in der Lage, diese Daten wieder lesbar zu machen. 3 Der Kläger bezog bei G in aller Regel wöchentlich (zumeist mittwochs) Waren, die ihm jeweils angeliefert wurden. Er zahlte in bar. In Bezug auf seine Kundennummer bei G ermittelte die Steuerfahndung die folgenden Stornierungen: Jahr Anzahl der Stornierungen Gesamtbetrag (netto) 2010 1 842,10 € 2011 10 7.138,78 € 2012 6 5.331,42 € 4 Die Zahl der Einkäufe des Klägers bei G entwickelte sich wie folgt: Jahr Zahl der gebuchten Einkäufe Zahl der Einkäufe inkl. Stornierungen 2008 52 52 2009 54 54 2010 52 53 2011 40 50 2012 42 48 5 Im Rahmen einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, dass der Kläger auch diejenigen Warenlieferungen bestellt und erhalten hatte, deren Lieferscheine G storniert hatte. Weiter nahm der Prüfer an, der Kläger habe den nicht gebuchten Wareneinkauf zur Erzielung nicht gebuchter Erlöse verwendet. Er setzte für die Streitjahre entsprechende Hinzuschätzungen zu den Betriebseinnahmen und den Umsätzen unter Anwendung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 250 % an, was noch unter dem Mittelwert der Richtsatzspanne lag. Die zusätzlichen Wareneinkäufe wurden als Betriebsausgabe berücksichtigt; einen Vorsteuerabzug hierfür gewährte der Prüfer mangels Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen hingegen nicht. 6 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem Prüfer und erließ entsprechende Bescheide über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für 2010 bis 2012. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg, wobei das FA den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 als unzulässig verwarf, weil es annahm, er sei verspätet eingelegt worden. Über die übrigen Einsprüche entschied das FA in der Sache. 7 Die Klagen hatten nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie die Gewerbesteuermessbeträge 2010 bis 2012 geringfügig herabsetzte, weil es die nicht abziehbare Vorsteuer aus den undokumentierten Wareneinkäufen als zusätzliche Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigte. Im Übrigen wies es die Klagen ab, wobei es sich nicht zu der Frage äußerte, ob der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 rechtzeitig erhoben war. 8 Zur Begründung führte das FG aus, es sei bereits aufgrund der vom FA vorgelegten Unterlagen aus dem Warenwirtschaftssystem des G davon überzeugt, dass der Kläger Schwarzeinkäufe getätigt habe. Dies indiziere zugleich das Vorliegen nicht versteuerter Betriebseinnahmen, so dass hinreichender Anlass für die Annahme einer materiell unrichtigen Buchführung bestehe. Der Einwand der Kläger, G habe unter der Kundennummer des Klägers Waren an jeden beliebigen Dritten liefern können, greife nicht durch, da die Kundennummer erforderlich gewesen sei, um die Waren an die zutreffende Anschrift zu liefern. Anhaltspunkte für einen nachträglichen Austausch der Kundennummern durch Mitarbeiter des G seien nicht ersichtlich, da diesen Mitarbeitern gar nicht bekannt gewesen sei, dass auch die stornierten Vorgänge im Warenwirtschaftssystem gespeichert blieben. Aus deren Sicht sei daher die Vernichtung der Barverkaufsbelege und die Stornierung der Lieferscheine vollkommen ausreichend gewesen, um die gewünschte Verschleierung zu gewährleisten. 9 Weitere Indizien für Schwarzeinkäufe lägen darin, dass die gebuchten Einkäufe fast ausschließlich einmal wöchentlich (meist mittwochs) erfolgt seien und die nicht gebuchten Barverkaufsrechnungen ebenfalls Einkäufe am Mittwoch beträfen, und zwar in solchen Wochen, in denen kein regulärer Einkauf gebucht worden sei. Auch die nicht gebuchten Barverkaufsrechnungen wiesen Waren auf, die für eine Pizzeria typisch seien. Ferner entsprächen die Waren der nicht gebuchten Rechnungen denjenigen Waren, die vom Kläger regulär eingekauft worden seien, auch was spezielle Waren betreffe, die nicht von jeder Pizzeria bezogen würden. Die Entwicklung der Zahl der jährlichen Wareneinkäufe stelle sich nur unter Berücksichtigung der stornierten Vorgänge als konstant dar. Die Kläger hätten zu diesen Indizien nicht substantiiert Stellung genommen, sondern sich auf ein schlichtes Bestreiten jeglicher Schwarzeinkäufe beschränkt. Auch der Höhe nach sei die Schätzung, die noch unterhalb des Mittelwerts der Richtsatzsammlung bleibe, maßvoll und sachgerecht. 10 Mit ihren Beschwerden begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 11 Das FA hält die Beschwerden für unzulässig. II. 12 Die Beschwerden sind unzulässig. 13 Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt. 14 1. Als Verfahrensmängel bezeichnen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und eine Verletzung der Hinweispflicht. Den für diese Verfahrensmängel geltenden Darlegungsanforderungen ist jedoch in keinem Fall genügt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.