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BFH IX B 41/19

STRE201950276 ECLI:DE:BFH:2019:B.120919.IXB41.19.0 BFH 9. Senat 20190912 IX B 41/19 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2

Rechts NV: Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung

Mietobjekts der Veräußerungserlös verzinslich gestundet wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Beschwerde

Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts München vom 15.02.2019 - 8 K 3298/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2

  1. Alternative FGO, dazu unter 2.) geboten. 3
  2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO zu. 4 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung

Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung

Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). 5 b) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtsfrage aufwirft, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung

Mietobjekts (…) ein Teil

Veräußerungserlöses gegen monatliche Ratenzahlung verzinslich gestundet wird. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt und so zu beantworten, wie es die Vorinstanz getan hat. 6 aa) Nach der Rechtsprechung

Senats entfällt ein einmal begründeter und zwischenzeitlich auch nicht aus anderen Gründen weggefallener wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Einkünften i.S.

§ 21Abs.

1 Satz 1 Nr. 1

Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein

halb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert wird. Vielmehr setzt sich der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus der Vermietung --unabhängig von der Veräußerung und mithin auch unabhängig von der Frage ihrer Steuerbarkeit-- am Veräußerungspreis fort (sog. Surrogationsbetrachtung). Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (sog. Grundsatz

Vorrangs der Schuldentilgung). Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i.S.

§ 21Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungspreis geschieht: Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle --etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-- an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe

verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort. Wird dagegen kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen. Ist dies der Fall, endet der wirtschaftliche Zusammenhang i.S.

§ 9Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ESt

G mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige --worin er frei ist-- tatsächlich das Darlehen ablöst, oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig (privat) verwendet und das Darlehen bestehen lässt. Denn im letztgenannten Fall wird der grundsätzlich fortbestehende Veranlassungszusammenhang von einer privat motivierten Entscheidung --der Nichtablösung

Darlehens oder der anderweitigen Verwendung

Verkaufserlöses-- ersetzt. Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil

(fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Urteile

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.06.2012 - IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 22, 24; vom 11.02.2014 - IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 14; vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 14 ff.; vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz 22 ff., m.w.N.). 7 bb) Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) im Wege der gebotenen Surrogationsbetrachtung zutreffend davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Zusammenhang

Hypothekendarlehens (Restvaluta im Zeitpunkt der Veräußerung: 221.723,62 €) mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zunächst an dem (die Restvaluta übersteigenden) Veräußerungserlös (Gesamtkaufpreis: 320.000 €) und sodann an der Forderung auf verzinsliche Kaufpreisraten (insgesamt 260.000 €) fortbestanden hat. Denn damit hat der Kläger eine anderweitige, steuerrechtlich bedeutsame Erwerbsgrundlage geschaffen, mit der er Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) erzielt (sog. Umwidmung; vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1996 - VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, zur Verwendung

Veräußerungserlöses für eine Festgeldanlage; vom 08.04.2003 - IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, zur teilweisen Verwendung

Veräußerungserlöses zur Anschaffung einer neuen Immobilie; vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, zur Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge wiederum einkunftsrelevant verwendet werden; s. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 380). Dieser (neue) Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen "überlagert" (s. Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz 276, 295) den Zusammenhang

Darlehens mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 8 Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er wirtschaftlich zu einer Veräußerung gegen Ratenzahlungsvereinbarung (mit festgeschriebenem Zinssatz) gezwungen gewesen sei. Denn Wirtschaftlichkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz 295; derselbe in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 1.539). Auch in dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ist eine neue Anlageentscheidung

Klägers zu sehen. Es oblag seiner freien Entscheidung, ob er das Grundstück zu den vereinbarten Konditionen --und damit unter teilweiser Stundung

Kaufpreises-- verkaufen wollte oder eben nicht (s. zu einem vergleichbaren Fall FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 10 K 1911/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1541). Ob der Kläger den erlösten Kaufpreis für eine kurzfristige Festgeldanlage bei einer Bank verwendet (Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454) oder aber dem Käufer verzinslich stundet, macht --entgegen der Einschätzung

Klägers-- wertungsmäßig keinen Unterschied. 9 c) Soweit der Kläger die weitere Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung

Mietobjekts ein Teil

Veräußerungserlöses zinslos für ein Jahr (…) gestundet wird, fehlt es an der erforderlichen Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Revisionsverfahren. Da bereits der verzinslich gestundete Teil

Kaufpreises (260.000 €) die Restvaluta

Hypothekendarlehens (221.723,62 €) überstiegen hat, kommt es auf die Verwendung

zinslos gestundeten Kaufpreisteilbetrags von 30.000 € nicht mehr an. Die Rechtsfrage ist für die Entscheidung

Rechtsstreits nicht erheblich (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 150, m.w.N.). 10 2.

Weiteren bedarf es auch keiner Entscheidung

BFH zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). 11 a) Die Revision ist zur Fortbildung

Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

materiellen Rechts oder

Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, und vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25). Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 13.11.2012 - II B 123/11, BFH/NV 2013, 255, Rz 2, m.w.N.). Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen entsprechend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.02.2016 - XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 13). 12 b) Auch insofern fehlt es wiederum an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage (s.o.). 13 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201950276&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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