"Geschenks" i.S.
G ist geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.06.1993 - I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.02.2010 - I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307) . 2. NV: Das Abzugsverbot
G kommt nicht zur Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.02.1993 - I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 02.08.2012 - IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824) . Die Beschwerde
Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 9. November 2017 13 K 3518/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der einen Zusammenschluss von … Unternehmen aus der Z-Wirtschaft bildet und im Streitjahr alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war. Diese (…) erbringt insbesondere für Mitglieder
Klägers Dienstleistungen aller Art zur Sicherung und Erhaltung positiver wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen für Reisebüros und verwandte Unternehmen. 2 Einmal im Jahr findet die Jahrestagung
Klägers einschließlich der Mitgliederversammlung statt. Vom … bis … (Freitag bis Sonntag) führten die Kläger gemeinsam die Jahrestagung durch, anlässlich derer ein Firmenjubiläum gefeiert wurde und an der … Vereinsmitglieder, … externe Geschäftspartner und … eigene Arbeitnehmer teilnahmen. Die Veranstaltung fand in einem Hotel in X statt und umfasste am Samstag zwischen 16:00 Uhr und 22:30 Uhr auch eine Fahrt auf dem Rhein. Der Kläger buchte diesbezügliche Aufwendungen für eine Mitgliederversammlung in Höhe von … €, die Klägerin Aufwendungen für eine Jahrestagung in Höhe von … €. 3 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zunächst jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer. Aufgrund von Außenprüfungen bei den Klägern ließ das FA jeweils 30 % von Bewirtungsanteilen, aufgrund angenommenen Eventcharakters sog. Eventanteile der Veranstaltung und auf die jeweiligen Beträge entfallende Vorsteuern nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu (Kläger … €, Klägerin … €). Es erließ für das Streitjahr gegen den Kläger am 4. Dezember 2014 und gegen die Klägerin am 8. Juni 2015 entsprechende Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer. Die Einsprüche der Kläger wies das FA mit jeweiliger Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2015 als unbegründet zurück. 4 Das Finanzgericht (FG) Münster gab den Klagen durch Urteil vom 9. November 2017 13 K 3518/15 im Wesentlichen statt, da die Jubiläumsveranstaltung ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege gedient habe. Soweit die sog. Eventanteile Bewirtungen betrafen, unterwarf es die Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen
5 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes, im Übrigen ließ es den Betriebsausgabenabzug uneingeschränkt zu. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde
FA wegen Nichtzulassung der Revision, mit der es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie den "Verstoß gegen Denkgrundsätze" geltend macht. II. 6 Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe i.S.
2 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügend dargetan wurden, liegen solche nicht vor. 7 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 8
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
"Geschenks" i.S.
G geklärt (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). 10 bb) Das FG ist "unter Würdigung aller Umstände
Einzelfalles" (§ 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, "dass der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter der Veranstaltung deutlich im Vordergrund standen. ... Das 'Rahmenprogramm' hatte demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung, dem kein eigener -unentgeltlicher- Erlebniswert zukam. Das 'Rahmenprogramm' ging nicht über die Bewirtung und die Schaffung
dazugehörigen Ambientes hinaus". 11
G nicht auf die betreffenden Aufwendungen erstreckt, wenn die Verwendung eines Schiffes zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird. 13 bb) Nach der Beweisaufnahme und der tatsächlichen Würdigung
FG haben touristische Aspekte oder ein eventueller unentgeltlicher Erlebniswert auch am Nachmittag bzw. Abend während der Schiffsfahrt keine Rolle gespielt. 14 2. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat das FA nicht hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 15 a) Es hat zwar als vom FG aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, dass "in der Anwesenheit und dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege von branchenangehörigen Eingeladenen auf einer Jubiläumsveranstaltung ... eine konkrete Gegenleistung gesehen werden [könne], die die Annahme eines Geschenkes ausschließe". 16 Dass das FG damit von einem Rechtssatz
BFH-Urteils vom 18. August 2005 VI R 32/03 (BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) abgewichen sei, hat das FA indes nicht aufgezeigt. Der BFH führt in seiner Entscheidung in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 (unter II.2.b, Rz 35) aus, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ebenso wie bei den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch für den Arbeitslohn das Veranlassungsprinzip maßgeblich ist; ergibt die Würdigung aller Umstände
Einzelfalls, dass sich die Reise nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liege insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies übertragen auf die Frage der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben im Streitfall hat das FG erkannt, dass der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter der Veranstaltung deutlich im Vordergrund standen und das "Rahmenprogramm" demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung hatte, dem kein eigener unentgeltlicher Erlebniswert zukam. 17 b) Soweit das FA den Beschluss
Großen Senats
BFH vom
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall von einer Veranstaltung aus, die gemischte Ziele verfolgt habe. 18 Eine Abweichung
FG im Rechtsgrundsätzlichen ist damit nicht dargetan, sondern vielmehr aufgezeigt, dass das FA die Vorentscheidung für materiell-rechtlich unzutreffend hält. Dies stellt jedoch grundsätzlich keinen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dar und vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 14). 19 c) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung
FG in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht begründet werden; die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und
halb der Prüfung
BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.