Finanzgerichts Nürnberg vom 02.05.2018 - 2 K 309/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war vor dem 04.12.2012 alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. An diese vermietete sie Betriebsgrundstücke (seit dem 01.01.2013 steuerpflichtig). Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen gegenüber der B-GmbH erbrachte die Klägerin nicht. Kommanditist der Klägerin, Gesellschafter der Komplementärin der Klägerin und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der B-GmbH war W. Die Klägerin war umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B-GmbH. 2 Durch Unternehmenskaufvertrag vom 04.12.2012 verkaufte die Klägerin ihre Beteiligung an der B-GmbH überwiegend an eine Beteiligungsgesellschaft, die … GmbH (Erwerberin). Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgte nicht. Einen geringeren Teil der Anteile brachte die Klägerin im Wege der Sachkapitalerhöhung in die Erwerberin ein, so dass sie seitdem zu 25,1 % an der Erwerberin beteiligt ist. 3 Für dieses Geschäft hatte die Klägerin Beratungsleistungen in Anspruch genommen. Die für die Leistungen gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von … € zog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 (Streitjahr) vom 17.07.2013, die als nicht zustimmungsbedürftige Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), als Vorsteuer ab. 4 Nach Durchführung einer Außenprüfung ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 25.06.2014 den genannten Betrag nicht mehr zum Vorsteuerabzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 04.02.2016). Das FA führte zur Begründung aus, der Verkauf bzw. die Einbringung der Anteile der B-GmbH sei nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erfolgt. Die Erwerberin sei nicht in die Mietverträge eingetreten, die bei der Klägerin die umsatzsteuerrechtliche Organschaft begründet hätten. 5 Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1833 veröffentlichten Urteil vom 02.05.2018 - 2 K 309/16 ab. Das FG ließ offen, ob die vorgelegten Rechnungen den Erfordernissen
4
Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. Der Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen sei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die Veräußerung der Anteile an der B-GmbH falle als wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, sei also im Rahmen
Unternehmens der Klägerin erfolgt. Zum einen sei das Halten der Anteile an der B-GmbH mit steuerpflichtigen Leistungen an diese verbunden gewesen (Vermietung der Betriebsgrundstücke) und zum anderen habe es sich bei der B-GmbH um eine Organgesellschaft der Klägerin gehandelt. Die Veräußerung sei daher steuerbar, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Anteil an einer Gesellschaft in diesem Sinne sei auch ein GmbH-Anteil. Ein Fall
G liege nicht vor. Die Veräußerung der Anteile stehe auch nicht
wegen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen, weil es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt habe. Ob das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.01.2011 - V R 38/09 (BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68) tatsächlich so zu verstehen sei, dass die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft in jedem Fall zu einer Geschäftsveräußerung führe, könne offen bleiben. Die Urteilsgründe trügen den Leitsatz 2 nicht, da der BFH über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem nicht alle Anteile veräußert wurden; dementsprechend habe er nur darüber entschieden. Jedenfalls sei dieses Urteil durch das Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) X vom 30.05.2013 - C-651/11 (EU:C:2013:346, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 582) überholt. In diesem Urteil habe der EuGH wesentliche Einschränkungen gegenüber dem EuGH-Urteil SKF vom 29.10.2009 - C-29/08 (EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099) formuliert, auf welches sich der BFH in dem Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 maßgeblich gestützt habe. 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 liege eine Geschäftsveräußerung vor. Dieses sei durch das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) nicht überholt. Der BFH habe für eine Geschäftsveräußerung nicht verlangt, dass andere Vermögenswerte mit übertragen werden oder der Erwerber in die bestehenden Leistungsbeziehungen eintritt. Die Erwerberin habe beabsichtigt, die B-GmbH auf sich zu verschmelzen, und sich dies im Kaufvertrag vorbehalten. Außerdem sei ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden. Die Erwerberin erbringe gegenüber der B-GmbH entgeltliche Beratungsleistungen. Die B-GmbH sei finanziell und wirtschaftlich in die Erwerberin eingegliedert. Die organisatorische Eingliederung liege vor, auch wenn dies von der Finanzverwaltung mangels Personenidentität in der Geschäftsführung anders beurteilt werde. Dies sei indes vorliegend irrelevant. Außerdem sei gemäß dem Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11.12.2013 (BStBl I 2013, 1625) Vertrauensschutz zu gewähren. 7 Dass die Betriebsgrundstücke nicht mitveräußert wurden, sei unschädlich, da sich die Erwerberin im Unternehmenskaufvertrag die langfristige Vermietung dieser Grundstücke an die B-GmbH gesichert habe. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 04.02.2016 und den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 25.06.2014 ersatzlos aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH eine Organschaft besteht, aufgrund derer die Erwerberin die bisherige unternehmerische Tätigkeit der Klägerin unverändert fortgeführt haben könnte und die GmbH-Anteile ein hierfür ausreichendes Teilvermögen sein könnten. 11
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in nationales Recht um (früher: Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), wonach der Steuerpflichtige u.a. berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden oder werden, abzuziehen, soweit die Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. § 15 Abs. 1 und 2 UStG sind
halb (trotz ihres begrifflich "umgekehrten" Ansatzes) richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2001 - V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, unter II., Rz 13; vom 16.05.2002 - V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725, unter II.2.a, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 20.02.2013 - XI R 26/10, BFHE 240, 432, BStBl II 2013, 464, Rz 26; vom 13.03.2019 - XI R 28/17, BFHE 264, 367, BFH/NV 2019, 1034, Rz 28). 13 3. Das FG hat in doppelter Hinsicht zutreffend angenommen, dass die Klägerin Unternehmerin i.S.
G und Steuerpflichtige i.S.
StSystRL war, die die Anteile an der B-GmbH in ihrem Unternehmensvermögen gehalten hat. Sie hat auch die streitigen Leistungen bezogen und ist
halb personell zum Vorsteuerabzug berechtigt. 14
Betriebsgrundstücks noch im Halten der Beteiligung an der B-GmbH bestand (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2019 - XI R 3/17, BFHE 265, 549, DStR 2019, 2135, Rz 34 ff.). Die Vermietung war in Folge von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ein nicht steuerbarer Innenumsatz (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, unter 1.b, Rz 16). 17 d) Zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass nach den tatsächlichen Feststellungen
FG die Klägerin als Leistungsempfängerin die Eingangsleistungen bezogen hat (vgl. zu diesem Erfordernis bei Anteilsübertragung BFH-Beschluss vom 30.04.2014 - XI R 33/11, BFH/NV 2014, 1239, Rz 17 ff., 20 ff.). Dies gilt sowohl für die Beratungsleistungen als auch für die Leistungen der Notarin, die sich auf einen anderen Vertrag als den Kaufvertrag über die GmbH-Anteile bezogen. 18 4. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen
FG reichen allerdings nicht aus, um zu beurteilen, ob FA und FG den Vorsteuerabzug zutreffend nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG versagt haben, weil die Veräußerung der Anteile an der B-GmbH an die Erwerberin und die Einbringung der Anteile an der B-GmbH in die Erwerberin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein steuerfreier Umsatz oder als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist. 19
G, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL handelt es sich um Papiere, die ein Eigentumsrecht an juristischen Personen begründen, sowie um solche, die ihrer Art nach mit den in dieser Vorschrift speziell genannten Papieren vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12, EU:C:2014:1745, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 756, Rz 27; Hedqvist vom 22.10.2015 - C-264/14, EU:C:2015:718, DStR 2015, 2433, Rz 54). Dazu gehören insbesondere die Anteile an einer GmbH (Abschn. 4.8.10 Abs. 1 Satz 1
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--). 21
FG ist ein solcher Verzicht aber nicht erfolgt. 24 ee) Ein Fall, in dem die bezogenen Eingangsleistungen für die Anteilsveräußerung zu den allgemeinen Aufwendungen der Klägerin gehören und --als solche (z.B. indem sie zu den Kostenelementen der Produktpreise der B-GmbH gehören)-- Kostenelemente der von ihr mit Hilfe der B-GmbH ansonsten gelieferten Gegenstände (und ggf. erbrachten Dienstleistungen) sind (vgl. dazu EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 58 und 62; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, UR 2015, 910, Rz 28 und 30; C & D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425, Rz 13, 35 und 39; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, HFR 2019, 734, Rz 31 f.; s.a. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 48 und 50), liegt nach den tatsächlichen Feststellungen
FG nicht vor, so dass ein Vorsteuerabzug unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. 25 b) Indes unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG). 26
Übertragenden ansehen" können. 28
Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45). Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind nicht entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 20). Beim Veräußerer für die Tätigkeit notwendige Gegenstände, über die der Erwerber bereits selbst verfügt, müssen
halb z.B. nicht mitübertragen werden (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 29; BFH-Urteile in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 35, 38; in DStR 2019, 2135). 30
2 FGO überprüfbar (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 - V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32). 32
Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, begründet, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Leitsatz 2). Tragend entschieden hat der BFH, dass dies bei einer Veräußerung von 99 % der Anteile nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 22). 34 e) Bestätigt wird diese Sichtweise durch das EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Leitsatz): Danach kann die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, falls sie überhaupt in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt (vgl. zur Abgrenzung EuGH-Urteil C & D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, DStR 2018, 2425), keine Übertragung
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen i.S. dieser Bestimmungen sein; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht. Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht hinreicht, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 35), und eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten den Erwerber nicht in die Lage versetzt, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger
Veräußerers fortzuführen. 35 f) Anders ist es aber nach der Rechtsprechung
EuGH, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 37). Der Gesellschaftsanteil muss Teil einer eigenständigen Einheit sein, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit muss vom Erwerber fortgeführt werden (EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 38). 36 g) Nach diesen Grundsätzen hält das Urteil
FG einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 37 aa) Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass nach der neueren Rechtsprechung
EuGH --sofern keine Organschaft vorliegt-- die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens) an sich nicht hinreicht, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können. 38
erkennenden Senats insoweit durch die spätere Rechtsprechung
EuGH überholt (vgl. auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell Berichtszeitraum IV. Quartal 2018, Rz 105; ders., UR 2014, 81, 85 f.). 39
Vertrags der Klägerin mit der Erwerberin eine Übertragung der zuvor dem Organträger zuzurechnenden Wirtschaftsgüter wäre, würde die Erwerberin (ohne das Vorliegen einer Organschaft) das Produktionsunternehmen der Klägerin nicht fortführen. Die Fortführung würde durch einen Dritten (die B-GmbH) erfolgen. 40
BFH das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung verneint. 41
R 2019, 2135) vor, da das EuGH-Urteil X vom 30.05.2013 (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) und die erstmalige Steueranmeldung für das Streitjahr vom 17.07.2013 stammen. Die Berufung der Klägerin auf eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung (hier: das BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1625, vorletzter Absatz) ist im Festsetzungsverfahren nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 11.02.2014 - V B 103/13, BFH/NV 2014, 739). 42 bb) Allerdings hat das FG zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH eine Organschaft besteht (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit BFH-Urteil vom 03.12.2015 - V R 36/13, BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rz 27 und 28). 43
halb steht auch die unter II.4.e und II.4.f genannte Rechtsprechung, die Nicht-Organschafts-Fälle betrifft, der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Falle einer Organschaft nicht entgegen, wenn die Erwerberin diese Tätigkeit unverändert fortführt. 45
halb z.B. nicht mitübertragen werden (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 35). Dies wäre hier in Bezug auf die Betriebsgrundstücke der Fall, falls auch ohne deren Übertragung eine neue Organschaft besteht, weil dann umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfängerin der Vermietungsleistung der Klägerin die Erwerberin wäre. Wenn die Voraussetzungen der Organschaft aufgrund der bei der Erwerberin vorhandenen und von der Klägerin hinzu erworbenen Gegenstände (Anteile an der B-GmbH) vorhanden wären (vgl. dazu auch BFH-Urteil in DStR 2019, 2135), wäre die Beteiligung an der Organgesellschaft aufgrund der unter II.4.b dd genannten Rechtsprechung ein hinreichendes Ganzes, mit der die Organträgerin die bisherige eigenunternehmerische Tätigkeit fortführen könnte. 46
G (bzw. den i.S.
StSystRL genannten gegenseitigen organisatorischen Beziehungen): Insofern wird --soweit ersichtlich-- nicht verlangt, dass für eine Geschäftsveräußerung die insoweit bestehenden Rechtsverhältnisse mit "übertragen" werden. Dies wird oftmals auch praktisch unmöglich sein, so dass eine Geschäftsveräußerung insoweit von vornherein ausgeschlossen wäre, falls man deren Übertragung verlangen würde. Für die die wirtschaftliche Eingliederung (bzw. die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen) begründenden Rechtsverhältnisse kann nichts anderes gelten. Auch die wirtschaftliche Eingliederung kann sich aus Leistungen
Organträgers ergeben, die im Rahmen der Veräußerung nicht auf die Erwerberin der Anteile übertragen werden können, wie z.B. Beratungsleistungen eines Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.