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BFH I R 26/18

Obsah (4)§ 22§ 190§ 25§ 136

STRE202010036 ECLI:DE:BFH:2019:U.110719.IR26.18.0 BFH 1. Senat 20190711 I R 26/18 Urteil § 22 Abs 1 UmwStG 2006, § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, Tziff 22.07 AEUmwStG 2006, GewStG VZ 2013 vor

Einbringungsgewinns I - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.07.019 I R 13/18) Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre . Auf die Revision

Beklagten wird das Urteil

Finanzgerichts Köln vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 aufgehoben, soweit es den Bescheid über die Zerlegung

Gewerbesteuermessbetrags 2013 betrifft. Die weitergehende Revision

Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid über die Zerlegung

Gewerbesteuermessbetrags 2013 wird abgewiesen. Die Kosten

gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Bis zur formwechselnden Umwandlung in die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, waren an der X-KG neben der Komplementär-GmbH die Kommanditisten A mit 57 %, C mit 3 % und die Y-GmbH mit 40 % beteiligt. Im Jahr 2013 (Streitjahr) wurde die X-KG gemäß § 25

Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2006) i.V.m. § 190

Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die klagende AG umgewandelt. Im Rahmen der Umwandlung erhielt A entsprechend seiner prozentualen Beteiligung ... Stück Aktien. Die Klägerin führte die Buchwerte der X-KG fort (§ 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006). 2 A verstarb im Jahr 2014 und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle

ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. Y übertrug daher im Rahmen eines im Jahr 2015 abgeschlossenen Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages zur Abfindung

Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung ... Stück Aktien der Klägerin auf Z. 3 Die Klägerin berücksichtigte diesen Vorgang im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung nicht. 4 Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die Übertragung der Aktien von B an Z einen Einbringungsgewinn I (EBG I) i.S.

§ 22Abs. 1 Umw

StG 2006 ausgelöst habe, welcher der Gewerbesteuer unterliege. 5 Das Finanzgericht (FG) Köln trat dem entgegen. Es ging in seinem Urteil vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1730) davon aus, dass der EBG I nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin gehöre. 6 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist hinsichtlich

Gewerbesteuermessbescheids unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall der EBG I nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Hinsichtlich

Zerlegungsbescheids ist die Revision begründet und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 9 1. Gemäß § 7 Satz 1

Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften

Einkommensteuergesetzes (EStG) oder

Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Dieser Gewinn ist um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Zweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern

sen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind. Aus dem Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft --nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung

Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 18.12.2014 - IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 01.02.1979 - IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444; vom 02.07.1981 - IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798). Lediglich soweit der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils und

Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfällt, gehört er zum Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2 GewStG). 10 a) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006) der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn

Einbringenden i.S. von § 16 EStG zu versteuern (EBG I); § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind nicht anzuwenden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006). 11 b) Bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i.S.

§ 190Umw

G gelten die §§ 20 bis 23 UmwStG 2006 entsprechend. Diese in § 25 Satz 1 UmwStG 2006 getroffene Anordnung

Gesetzgebers zeigt, dass er den Formwechsel wie eine Sacheinlage (sämtlicher) Anteile an der Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Kapitalgesellschaft behandelt wissen will (Rabback in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 25 Rz 4). Eine spätere Veräußerung der im Rahmen

Formwechsels erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteile kann demnach gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG 2006 einen EBG I auslösen. 12

  1. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben ist der im Streitfall entstandene EBG I nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Der Senat folgt damit der ganz herrschenden Meinung (Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 22 UmwStG Rz 162; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  2. Aufl., § 22 UmwStG Rz 61a; Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG,
  3. Aufl., § 22 Rz 290; Bilitewski in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz,
  4. Aufl., § 22 Rz 122; Patt, GmbH-Steuerberater 2013, 110; Pitzal, Deutsches Steuerrecht 2018, 985; Beutel in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Anh. GewStG und Umwandlungen nach dem UmwStG Rz 326; Franke in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 7 Rz 77). 13 a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die im Jahr 2015 vollzogene Aktienübertragung von B an Z einen rückwirkend zu besteuernden EBG I i.S.

§ 22Abs. 1 Satz 1 Umw

StG 2006 ausgelöst hat. Die Aktien sind von A im Rahmen

als Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils zu behandelnden Formwechsels der X-KG i.S.

§ 25Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Umw

StG 2006 erworben worden. Die Aktienübertragung durch B --als Rechtsnachfolgerin

A (vgl. § 22 Abs. 6 UmwStG 2006)-- an Z zur Erfüllung

Pflichtteilsanspruchs (vgl. BFH-Beschluss vom 30.03.2011 - IX B 114/10, BFH/NV 2011, 1323, betreffend die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs) stellte eine Veräußerung i.S.

§ 22Abs. 1 Satz 1 Umw

StG 2006 innerhalb der Sperrfrist dar. 14 b) Für die Ansicht, den EBG I nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, spricht bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang

§ 22Abs. 1 Satz 1 Umw

StG 2006. Die Vorschrift ordnet als Folge davon, dass mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) auch die früheren Sonderbestimmungen zur Besteuerung einbringungsgeborener Anteile abgelöst wurden, die rückwirkende Erhöhung

durch die Einbringung erzielten Gewinns an (BTDrucks 16/2710, S. 46). Dies legt es nahe, dass dieser Gewinn (EBG I) auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen ist, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären. Hierfür spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen

Umwandlungssteuergesetzes (s. z.B. §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006) der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung

EBG I keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat. 15 c) Dass hiernach der EBG I im Streitfall, d.h. mit Rücksicht auf die ursprüngliche Beteiligung einer natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, weil die Einbringung

gesamten Mitunternehmeranteils auch bei Ansatz

gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte, entspricht

Weiteren Sinn und Zweck

Umwandlungssteuergesetzes. 16 In der Begründung

SEStEG wird ausgeführt, dass es Sinn und Zweck der §§ 20 ff. UmwStG 2006 sei, im Interesse der Erleichterung von Unternehmensumstrukturierungen ein einheitliches System für die steuerliche Behandlung von Einbringungsfällen zu schaffen, das Doppelbesteuerungen von stillen Reserven weitgehend vermeidet. Es solle jedoch auch weiterhin sichergestellt werden, dass die im Zeitpunkt der Betriebseinbringung aufgelaufenen und auf die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft übertragenen stillen Reserven bei einer Veräußerung der Anteile der (vollen) Besteuerung unterliegen (BTDrucks 16/2710, S. 42). Auch hiernach kann der Senat keinen sachlichen Grund erkennen, die auf die erhaltenen Anteile übertragenen stillen Reserven erstmalig der Gewerbesteuer zu unterwerfen, wenn diese bei Realisation im Rahmen der Einbringung keinem gewerbesteuerlichen Zugriff unterlegen hätten. Dies widerspräche zudem der grundsätzlichen Zielsetzung der Vorschriften

Umwandlungssteuergesetzes, die als steuerrechtliche Lenkungsnormen betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen begünstigen, nicht aber als Fiskalzwecknormen Besteuerungsansprüche begründen wollen, die es ansonsten nicht gäbe. 17 3. Die Einwendungen

FA rechtfertigen keine andere Beurteilung. 18 Das FA will im Anschluss an den Umwandlungssteuererlass (Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 22.07) den EBG I im Streitfall

halb der Gewerbesteuer unterwerfen, weil B lediglich einen Teil der von ihrem verstorbenen Ehemann beim Formwechsel erhaltenen Aktien veräußert habe. Dieser Ansicht liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass auch die ursprüngliche Einbringung bei einer nur teilweisen Veräußerung

Betriebs oder

Mitunternehmeranteils und einer nicht vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht gewerbesteuerfrei gewesen wäre. 19 Diese Sichtweise ist jedoch fiktiv und

halb zurückzuweisen. Sie entspricht weder den tatsächlichen noch den rechtlichen Gegebenheiten. Rechtlich kommt es allein auf die Besteuerung

Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile führt ggf. nach allgemeinen Vorschriften (z.B. § 17 EStG) zu einem Veräußerungsgewinn, ist aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand

§ 22Abs. 1 Umw

StG 2006, sondern lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung

Einbringungsvorganges. Rein tatsächlich betrachtet ändert die Veräußerung nur eines Teiles der erhaltenen Anteile --mit der weiteren Folge der rückwirkenden Teil-Besteuerung

EBG I-- auch nichts daran, dass, wie der Streitfall zeigt, der ursprüngliche (Mit-)Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit mit der Einbringung eingestellt hat. Schließlich ist es --wie aufgezeigt-- auch bei einer Teil-Veräußerung der erhaltenen Anteile nach der Zielsetzung

Umwandlungssteuergesetzes nicht sachgerecht, einen EBG I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG 2006 der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obgleich die stillen Reserven bei der natürlichen Person, die den vollständig eingebrachten Mitunternehmeranteil bislang unmittelbar gehalten hatte, nicht gewerbesteuerrechtlich verstrickt waren. 20 4. Soweit sich die Revision

FA dagegen wendet, dass das FG der gegen den Bescheid über die Zerlegung

Gewerbesteuermessbetrags gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben hat, ist sie begründet. Der Gewerbesteuermessbescheid ist hinsichtlich

Gewerbesteuermessbetrags,

maßgebenden Erhebungszeitraums und der Person

Steuerschuldners Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid (Senatsurteil vom 28.06.2000 - I R 84/98, BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3). Erhebt der Steuerpflichtige, wie vorliegend, gegen den Zerlegungsbescheid nur Einwendungen, die den Gewerbesteuermessbescheid betreffen (Erfassung

EBG I bei der Ermittlung

Gewerbesteuermessbetrags), ist die Klage ohne Sachprüfung als unbegründet abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632). Das hat die Vorinstanz im Streitfall nicht beachtet. 21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision

FA war zwar im Hinblick auf den Streitgegenstand Gewerbesteuerzerlegung erfolgreich. Doch fällt dieses Obsiegen gegenüber dem Unterliegen hinsichtlich

Streitgegenstands Gewerbesteuermessbetrag nicht ins Gewicht. Im Fall der vorliegend gegebenen objektiven Klagenhäufung, bei der ein Grundlagenbescheid --hier der Gewerbesteuermessbescheid-- und der Folgebescheid --hier der Zerlegungsbescheid (zum Verhältnis beider Bescheide vgl. Senatsurteil in BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3)-- ausschließlich mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angegriffen werden, kann der Streitwert

Folgebescheid-Verfahrens die Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 der Abgabenordnung) berücksichtigen mit der Folge, dass jener Streitwert mit 0 € anzusetzen ist oder dass (lediglich) der Tabelleneingangswert der Wertgebührenvorschrift (§ 34 Abs. 1

Gerichtskostengesetzes) zur Anwendung kommt (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 190b). Danach liegt der Streitwert der Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbescheid (zur Berechnung vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Gewerbesteuer") um ein Vielfaches über dem Streitwert der Anfechtungsklage gegen den Zerlegungsbescheid, was zur Anwendung

§ 136Abs.

1 Satz 3 FGO führen muss. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010036&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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