BFH, Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18 – Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft 1. Champions League-Tickets…
STRE202010064 ECLI:DE:BFH:2019:U.291019.IXR10.18.0 BFH 9. Senat 20191029 IX R 10/18 Urteil § 20 Abs 2 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 3 EStG 2009, § 49 Abs 1 Nr 8 EStG 2009, § 1 Abs 1 Nr 1 KBV, § 632 BGB, § 797 BGB, § 807 BGB, § 808 BGB, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 2. März 2018, Az: 5 K 2508/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft 1. Champions League-Tickets zählen zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können .
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 (Streitjahr) bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 in Berlin erklärt.
2 Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Der Kläger hatte ursprünglich geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Verkauf erfolgte über die Ticketplattform X im Mai 2015. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 €.
3 Die Kläger gingen von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und erklärten in der eingereichten Einkommensteuererklärung ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0 €.
4 Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) jedoch sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 €.
5 Die Erläuterungen zur Festsetzung enthielten folgende Ausführungen: "Die Veräußerung der Champions League Finalkarten ist steuerpflichtig im Sinne des § 23 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG greift nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die üblicherweise zur Nutzung angeschafft werden. Das Wirtschaftsgut darf keine Eignung zur Einkünfteerzielung besitzen. Besitzt ein Wirtschaftsgut eine Nutzungs- und eine Wertsteigerungskomponente muss man darauf abstellen, ob eine Eignung zur Wertsteigerung vorliegt, also ob derartige Gegenstände auch als Wertanlage angeschafft werden. Eine Eintrittskarte ist kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern vielmehr nur zur einmaligen Nutzung an einem bestimmten Tag geeignet. Da die Nachfrage bei Champions League Finalkarten das Angebot extrem übersteigt, handelt es sich um Gegenstände, die von vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft werden. Der Schwarzmarkt ist diesbezüglich riesig. Somit ist eine Wertsteigerungskomponente gegeben."
6 Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 04.07.2016 die schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids mit der Maßgabe, dass die sonstigen Einkünfte mit 0 € festgesetzt werden. Bei den Tickets handele es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die von einer Besteuerung ausgenommen seien.
7 Das FA lehnte den Änderungsantrag mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 15.07.2016 ab. Champions League-Tickets stellten keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar, da sie eine Wertsteigerungskomponente enthielten.
8 Die Kläger baten mit weiterem Schreiben vom 17.04.2017 um nochmalige Überprüfung des Standpunkts des FA auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Tickets Wertpapiere darstellten.
9 Das FA wies den erneuten Änderungsantrag unter Hinweis auf die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) mit Schreiben vom 20.04.2017, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ab.
10 Die Kläger verwiesen mit Schreiben vom 27.04.2017 auf ihren am 04.07.2016 gestellten Änderungsantrag und baten um entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids.
11 Das FA wies den Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2015 als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 25.08.2017).
12 Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1167 veröffentlichten Urteil statt.
13 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
14 Das FA beantragt,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17 aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie die Kosten des gesamten Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.
15 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.
II.
16 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidung zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat das FG zu Recht angenommen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der beiden UEFA Champions League-Tickets nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehört (dazu unter II.1.). Der Kläger hat aber --anders als das FG meint-- mit der Veräußerung der beiden Tickets einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erzielt (dazu unter II.2.).
17 1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EStG liegen nicht vor. Bei einem UEFA Champions League-Ticket handelt es sich, sollte bereits mit der Vorlage des Tickets das Recht auf den Stadionbesuch geltend gemacht werden können, um ein kleines Inhaberpapier i.S. von §§ 807, 797 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sollte das Ticket personalisiert sein, um ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S. des § 808 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., Einf v § 793 Rz 3, 5, § 807 Rz 3, § 808 Rz 1 ff.; Erman/ Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 807 Rz 4 f., § 808 Rz 8; MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 807 Rz 5 f., 10, § 808 Rz 2 ff., 10; vgl. auch Weller, Neue Juristische Wochenschrift ---NJW-- 2005, 934, 935).
Damit sind die Tickets nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise zwar ein Wertpapier (vgl. z.B. Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., § 793 BGB, Rz 5 ff.; MünchKommBGB/Habersack, a.a.O., § 807 Rz 14, § 808 Rz 3). Unabhängig davon, wie der Begriff des Wertpapiers im Steuerrecht zu verstehen ist, erfüllen die UEFA Champions League-Tickets aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind (vgl. Weller, NJW 2005, 934, 935). Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt.
Nicht darunter fallen indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 12, m.w.N.) oder --wie hier-- Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung (vgl. zur zivilrechtlichen Einordnung z.B. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf v § 631 Rz 31, m.w.N.; Weller, NJW 2005, 934, 935) gerichtet sind. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
18 2. Der Kläger hat aber mit der Anschaffung und entgeltlichen Veräußerung der UEFA Champions League-Tickets innerhalb der Jahresfrist eine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht (Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern).
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22 Der Käufer eines UEFA Champions League-Tickets erwirbt damit das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag (Werk- und Mietleistung, vgl. zur zivilrechtlichen Einordnung z.B. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf v § 631 Rz 31, m.w.N.; Weller, NJW 2005, 934, 935).
23 Sowohl der Kläger als auch der nachfolgende Erwerber haben sich die Erlangung des verbrieften Anspruchs auf den Stadionbesuch etwas kosten lassen, indem sie den Kaufpreis an den jeweiligen Veräußerer gezahlt haben.
24 Das verbriefte Recht auf Stadionbesuch ist zudem einer besonderen Bewertung zugänglich, da der Vorteil klar abgrenzbar und greifbar ist. Für die konkrete Möglichkeit des Stadionbesuchs, die im Ticket verbrieft wird, ist ein besonderes Entgelt anzusetzen. Dem einzelnen Ticket kommt ein eigener Wert zu; dieser stellt --wie schon anhand der zahlreichen Internet-Handelsplattformen für Ticket-(Weiter-)Verkäufe der vorliegenden Art offen zutage tritt-- vorliegend einen wirtschaftlich ausnutzbaren und realisierbaren Vermögenswert dar.
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Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der Gesetzgeber reagierte mit der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf das Senatsurteil in BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht teleologisch insoweit zu reduzieren ist, als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus seinem Anwendungsbereich herauszunehmen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b bb, Rz 15). Nach der Begründung des Entwurfs zum JStG 2010 sollte mit der Einfügung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gesetzlich klargestellt werden, dass die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen, die regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden, nicht steuerbar ist (vgl.
BTDrucks 17/2249, S. 54). Die damalige Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion --OFD-- Hannover vom 12.03.2001 - S 2256-57-StO 223, S 2256-79-StH 215, Finanz-Rundschau 2001, 556; OFD München vom 19.07.2002 - S 2256-21 St 41, Deutsches Steuerrecht 2002, 1529) wird damit jedenfalls im Ergebnis wieder hergestellt.
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34 3. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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36 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Ticketverkäufen der vorliegenden Art nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nunmehr dennoch rechtfertigen könnten. Soweit das FG ein solches Vollzugsdefizit mit der Erwägung begründet, die Veräußerung der Tickets anonymisiert sie insofern, als die von den Klägern gewählte Ticketbörse keine Informationen über Käufer und Verkäufer bekanntgebe, ist dieser Umstand schon unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unzweifelhaft (vgl. z.B. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, dazu jüngst Landgericht München I, Urteil vom 04.06.2019 - 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541, Rz 38 ff., nicht rechtskräftig; in diese Richtung wohl auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.07.2015 - 6 U 4681/14, Wettbewerb in Recht und Praxis 2015, 1522, Rz 53 ff.).
Der Umstand einer etwaig anonymen Veräußerung zwischen den Vertragsparteien genügt aber nicht, um ein strukturelles, in der gesetzlichen Regelung selbst angelegtes Vollzugsdefizit zu begründen. Von Bedeutung ist insoweit vielmehr, dass --unabhängig von den Rahmenbedingungen der Veräußerung-- für Finanzbehörden regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, z.B. im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auch bei Internethandelsplattformen einzuholen (vgl. § 93 Abs. 1, Abs. 1a AO, dazu z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225). Die Steuerbelastung bei privaten Veräußerungsgeschäften der vorliegenden Art beruht somit nicht nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen (vgl. dazu z.B.
BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.2., beginnend ab Rz 113).
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38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010064&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public