G und
1 HGB auszulegen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. 2. Abweichend von diesem grundsätzlich im Bereich
G geltenden Begriffsverständnis sind die Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i.S.
Rechts der DDR entstanden ist und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen
DMBilG aufgestellt hat, nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wenn das Genossenschaftsmitglied den maßgeblichen Anteil im Zuge der Gründung der Genossenschaft erworben hat. 1. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 22.11.2017 - 4 K 791/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 22.11.2017 - 4 K 791/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist die Höhe eines Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. 2 Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr
Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG Z.) beteiligt. Nach der Deutschen Vereinigung beschlossen die Mitglieder der LPG Z. im Juli 1991 die Umwandlung in eine Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaft (Agrargenossenschaft --A e.G.--). Nach Ziff. 4
Umwandlungsbeschlusses vom 05.07.1991 bzw. 15.07.1991 sowie nach § 42 Abs. 1 der Satzung der A e.G. konnte Genosse nur werden, wer mindestens einen Geschäftsanteil (sog. "Pflichtanteil") im Wert von 5.000 DM zeichnete. Darüber hinaus konnten weitere ("freiwillige") Genossenschaftsanteile gezeichnet werden; die Zahl der von einem Mitglied gehaltenen, von der A e.G. durch ausgegebene Zertifikate nachgewiesenen Genossenschaftsanteile durfte nach § 42 Abs. 4 der Satzung insgesamt jedoch die Zahl von 20 Anteilen (einschließlich
Pflichtanteils) nicht überschreiten. 3 Die Ermittlung
genossenschaftlichen Vermögens der A e.G. im Umwandlungszeitpunkt wurde nach Nr. 5
Umwandlungsbeschlusses auf der Basis der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 durchgeführt. Für Zwecke der Personifizierung wurde das Eigenkapital der A e.G. nach Abzug der Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie der Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4
Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) mit 9.153.822,01 DM angegeben. 4 Auch die Modalitäten der Ermittlung
Wertes der Beteiligung ehemaliger LPG-Mitglieder im Personifizierungsverfahren sind in Nr. 5
Umwandlungsbeschlusses geregelt. Zu berücksichtigen waren insoweit Inventarbeiträge, die Überlassung der Bodennutzung und geleistete Arbeitsjahre. 10 % der auf die Wertschöpfung entfallenden personifizierten Ansprüche sollten als Genossenschaftsanteile ausgereicht werden, die übrigen 90 % als Rücklage zur Aufrechterhaltung
landwirtschaftlichen Produktionsprozesses in der A e.G. verbleiben. Nach Nr. 8
Umwandlungsbeschlusses ergibt sich die Beteiligung der Mitglieder an dem neuen Unternehmen aus dem gültigen Genossenschaftsgesetz; die Mitglieder sind entsprechend ihres Geschäftsguthabens und der weiteren gültigen Bestimmungen an der Genossenschaft beteiligt. 5 Nach einer unter dem 06.08.1991 erstellten Berechnung seines Personifizierungsanspruchs standen dem Kläger für in die LPG eingebrachtes Inventar ein Betrag von 18.990 DM und für die Personifizierung
Eigenkapitals der LPG insgesamt ein Betrag in Höhe von 97.807,96 DM (Verzinsung Inventarbeitrag in Höhe von 14.151,35 DM, Überlassung von Boden 1960 bis 1990 in Höhe von 78.480,23 DM und 69 Arbeitsjahre in Höhe von 5.176,38 DM) zu. Der Wert seiner Beteiligung an der LPG wurde mithin in Höhe von 116.797,96 DM für den Zeitpunkt der Umwandlung ermittelt. Ausweislich eines unter dem 04.12.1992 von der A e.G. ausgestellten Zertifikats hatte der Kläger bei Umwandlung der LPG Z. in die A e.G. für 15 Geschäftsanteile 75.000 DM als Geschäftsguthaben eingezahlt. 6 In der mit der Satzung der A e.G. beim zuständigen Registergericht eingereichten Liste der "Gründungsmitglieder" sind ... Genossen mit ihren jeweiligen Anteilen eingetragen. Der Kläger selbst ist in dieser Liste mit einem "Pflichtanteil" sowie 14 weiteren "freiwilligen" Geschäftsanteilen verzeichnet. Der Vorstand der A e.G., dem der Kläger angehörte, versicherte hierzu, dass die zur LPG-Umwandlung von den ... "Gründungsmitgliedern" gezeichneten Geschäftsanteile aus ihren Vermögensansprüchen nach § 44
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aufgebracht worden seien. Diejenigen Genossenschaftsmitglieder, deren gesetzlicher Vermögensanspruch nicht ausgereicht habe, den Pflichtanteil von 5.000 DM zu zeichnen, hätten ihre Einzahlungsverpflichtung durch Barzahlung erbracht. 7 Im Jahr 2013 hatte der Kläger von seinem Recht, gemäß § 37 Abs. 3 der am 20.07.2012 beschlossenen geänderten Satzung der A e.G. unter dort festgelegten Voraussetzungen weitere Genossenschaftsanteile zu zeichnen, Gebrauch gemacht und zu seinen vorhandenen 15 Genossenschaftsanteilen fünf "neue" Anteile zu je 2.600 € hinzuerworben. 8 Im Juni
Streitjahres kündigte der Kläger drei seiner 20 Genossenschaftsanteile an der A e.G. mit Wirkung vom 31.12.2014 gegen Auszahlung
Nominalwertes von 2.600 € je Anteil. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 erklärte die A e.G., dass auf Beschluss
Vorstandes vom 20.06.2014 der Kündigung
Klägers von drei Geschäftsanteilen ("Altanteile aus LPG-Umwandlung") zugestimmt werde. Für die Geschäftsanteile sollten nach Feststellung
Jahresabschlusses für das Jahr 2014 durch die Generalversammlung 7.800 € ausgezahlt werden. 9 Hieraus machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen Verlust i.S.
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von insgesamt ./. 170.228 € geltend, der mit Hilfe
X.-Beratungsverbandes unter Zugrundelegung der Jahresabschlüsse 1991 bis 1994 (Letztjahr der Korrekturen nach § 36 DMBilG) ermittelt wurde. Ferner teilte der Kläger mit, dass er sein Wahlrecht entsprechend H 17
Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs 2014 (EStH 2014), Stichwort "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen", dahin ausgeübt habe, drei seiner 15 Altanteile aus der LPG-Umwandlung zu kündigen. 10 Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den geltend gemachten Verlust nicht an. Das FA ging davon aus, dass es sich bei den gekündigten Genossenschaftsanteilen um hinzuerworbene (sog. "neue") Geschäftsanteile gehandelt habe. Die Anschaffungskosten für diese Anteile betrügen nicht, wie vom Kläger mit Hilfe
X.-Beratungsverbandes ermittelt, 97.171,02 € pro Anteil, sondern lediglich 2.600 € pro Anteil. Höhere Anschaffungskosten seien jedenfalls nicht nachgewiesen worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. 11 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 2028 veröffentlichtem Urteil teilweise statt. Dem Kläger sei im Zuge der Kündigung und Rückgabe von drei Genossenschaftsanteilen im Streitjahr ein Verlust i.S.
G entstanden. Entgegen der Auffassung
FA habe der Kläger nicht drei im Jahre 2013 für 2.600 € je Anteil erworbene "neue" Genossenschaftsanteile, sondern drei der im Zeitpunkt der Umwandlung der LPG in eine Genossenschaft im Jahre 1991 erworbenen "freiwilligen" Genossenschaftsanteile gekündigt und auf die A e.G. zurückübertragen; das dem Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206 , BStBl II 1979, 77) insoweit zustehende Wahlrecht habe dieser in einem für die Bestimmbarkeit durch FA und FG ausreichenden Umfange wahrgenommen. Die Anschaffungskosten für diese drei "Altanteile" seien entgegen der Auffassung
FA auch nicht mit dem (Nominal-)Wert von vormals 5.000 DM (jetzt 2.600 €) --welchen die "Gründungsmitglieder" der A e.G. für den Erwerb eines Genossenschaftsanteils unabhängig von
sen tatsächlichem Wert aufwenden mussten-- zu bewerten. Zwar sei dem Kläger in einem Zertifikat der A e.G. vom 04.12.1992 bescheinigt worden, dass er insgesamt 75.000 DM als Geschäftsguthaben für den Erwerb von 15 Geschäftsanteilen "eingezahlt" habe, die mit seinem Personifizierungsanspruch verrechnet worden seien; bei der Ermittlung
Verlusts i.S.
G aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Genossenschaft seien die Anschaffungskosten indes nicht nach § 255 Abs. 1 Satz 1
Handelsgesetzbuchs (HGB) mit den Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand (hier: die Genossenschaftsanteile) zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sondern nach der Equity-Methode
G zu bewerten, wenn --wie im Streitfall-- der Erwerb der Beteiligung einen Vorgang darstelle, der im Zusammenhang mit der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft unter die Regelungen
DMBilG fallen sollte. Die Equity-Methode zur Ermittlung der Anschaffungskosten hätte Gültigkeit sowohl für den sog. ersten "Pflichtanteil" als auch für die weiteren 14 Anteile, die der Kläger darüber hinaus im Zuge der Umwandlung der LPG Z. in die A e.G. erworben habe. Da eine geprüfte DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 nicht mehr habe vorgelegt werden können und das Kapital der Umwandlungsbilanz rund 25 Jahre nach der Umwandlung mithin nicht mehr ordnungsgemäß ermittelt werden könne, seien die Anschaffungskosten für die maßgeblichen Genossenschaftsanteile gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) im Wege der Schätzung zu bestimmen. Die geschätzten Anschaffungskosten setzte das FG griffweise mit rund 63 % der vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten an; im Übrigen wies das FG die Klage ab. 12 Gegen das Urteil
FG haben sowohl die Kläger als auch das FA Revision eingelegt. 13 Die Kläger rügen, das FG habe --bei grundsätzlich zutreffender Anerkennung der Ermittlung von Anschaffungskosten im Streitfall nach der Equity-Methode
DMBilG-- zu Unrecht --und für die Kläger überraschend-- eine Schätzung
Eigenkapitals der A e.G. vorgenommen. Dabei sei das FG von einem zu niedrigen Eigenkapital der A e.G. ausgegangen, wie nachträglich aufgefundene Betriebsprüfungsberichte betreffend die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1997 belegten. 14 Die Kläger beantragen sinngemäß,1. das maßgebliche (bilanzielle) Eigenkapital der nach Rückbezug gemäß § 1 Abs. 5 DMBilG zum 01.07.1990 entstandenen A e.G. auf 19.890.794 DM (10.170.001 €) und die Anschaffungskosten
Klägers mit 557.686 DM (285.140 €) festzustellen und, dem folgend,2. den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 12.05.2016 i.d.F.
Änderungsbescheides vom 29.08.2017, beide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2016, mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Verlust aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG aus der Veräußerung von drei Genossenschaftsanteilen an der A e.G. in Höhe von insgesamt 166.404 € berücksichtigt wird sowie3. den sich dadurch ergebenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 64.793 € auf den Veranlagungszeitraum 2013 zurückzutragen. 15 Das FA beantragt sinngemäß,die Revision der Kläger zurückzuweisen und die Klage unter Aufhebung
angefochtenen Urteils
FG abzuweisen. 16 Es vertritt die Auffassung, das FG habe zu Unrecht im Streitfall die Anschaffungskosten
Klägers für die gekündigten Genossenschaftsanteile nach der Equity-Methode
DMBilG ermittelt. Da die Geltung der Regelungen
G für Genossenschaftsanteile erst durch die mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) eingefügte Vorschrift
G angeordnet worden sei, könnten für die Ermittlung der Anschaffungskosten
Klägers nicht die Regeln
DMBilG, sondern nur die allgemeinen Regeln
G nur für die Ermittlung der Anschaffungskosten
"Pflichtanteils", nicht aber für die Ermittlung der Anschaffungskosten der weiteren vom Kläger im Zuge der Umwandlung der LPG Z. in die A e.G. gezeichneten 14 Genossenschaftsanteile. Überdies sei die Ermittlung der Anschaffungskosten auf der Basis
Eigenkapitals der A e.G. systematisch fehlerhaft. Die Revision der Kläger sei jedenfalls schon
halb zurückzuweisen, weil die Schätzung
FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Überdies sei die Berechnung
FG zum rücktragbaren Verlust rechnerisch unzutreffend. II. 17 Die Revision der Kläger ist, soweit sie zulässig ist, im Ergebnis auch begründet; dies führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision
FA hat keinen Erfolg. 18 1. Der gesondert formulierte Feststellungsantrag der Kläger, das Eigenkapital der A e.G. und die Anschaffungskosten
Klägers auf jeweils einen bestimmten Betrag "festzustellen", ist unzulässig; es liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 i.V.m. § 67 FGO). 19 2. Das FG hat zur Ermittlung der Anschaffungskosten
Klägers für die Genossenschaftsanteile an der A e.G. eine Schätzung
Eigenkapitals der A e.G. vorgenommen; dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 20 a) Im Rahmen der Ermittlung eines aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen resultierenden Gewinns oder Verlusts
Klägers i.S.
G führt die --durch Verrechnung mit seinem Personifizierungsanspruch erfolgte-- "Einzahlung"
Klägers auf die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile zu Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG. Für die in diesem Zusammenhang vorgenommene Schätzung
Eigenkapitals der A e.G. fehlte es dem FG indes an einer Rechtsgrundlage; das angefochtene Urteil ist schon aus diesem Grund aufzuheben. 21 Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Art. 20 Abs. 3
Grundgesetzes, § 3 Abs. 1 AO) erfordert grundsätzlich die reale Feststellung
Vorliegens der gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Steuernorm. Dem tragen der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO Rechnung; das FG hat aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen
jeweiligen Besteuerungstatbestandes zu gewinnen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2011 - IX R 44/10, BFHE 233, 104, BStBl II 2011, 718, m.w.N.). 22 Ein Nachweis von Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG kann in Ermangelung entsprechender (bilanzieller) Nachweise dem Grunde nach auch durch eine Gesamtwürdigung von hierzu vorhandenen weiteren Indizien erfolgen; dies mag im Einzelfall auch eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) umfassen. Allein der Umstand, dass ein unmittelbares Beweismittel nicht zur Verfügung steht, entbindet das FG indes insbesondere nicht vom Untersuchungsgrundsatz. Lediglich in Fällen, in denen die Prozessbeteiligten schuldhaft die ihnen obliegenden Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzen, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 104, BStBl II 2011, 718, m.w.N.). 23 b) Im Streitfall kann die Entscheidung
FG schon
halb keinen Bestand haben, weil sich die maßgeblichen bilanziellen (Eigenkapital-)Werte, die das FG griffweise geschätzt hat, unmittelbar oder mittelbar aus Betriebsprüfungsberichten
FA ergeben, auf die der Kläger im Revisionsverfahren zu Recht hingewiesen hat. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob einer der Beteiligten
Rechtsstreits die Vorlage dieser Unterlagen schuldhaft unterlassen hat; denn der Kläger musste angesichts
Verfahrensablaufs schon nicht damit rechnen, dass das FG den Indizien, mit denen klägerseits die maßgeblichen Werte belegt werden sollten, keine hinreichende Ergiebigkeit beimessen würde, ohne auf die offensichtlich vorhandenen weiteren Unterlagen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund muss im Streitfall auch nicht darauf eingegangen werden, ob, wovon die Kläger ausgehen, das FG auch von unzutreffenden Schätzungsgrundlagen ausgegangen ist. 24 Der Senat kann indes die sich aus den genannten Unterlagen ergebenden Tatsachen mangels entsprechender Feststellungen
FG im Revisionsverfahren nicht selbst würdigen; dies erfordert weitere Ermittlungsschritte, die das FG im zweiten Rechtszug nachholen wird. 25 3. Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert --d.h. unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 %-- beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. 26 a) Als Anteile i.S.
G gelten nach Abs. 7 der Vorschrift auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2
Körperschaftsteuergesetzes --KStG--). Eine Übertragung
Anteils an einer Genossenschaft erfolgt grundsätzlich durch Übertragung
Geschäftsguthabens (§ 76
Genossenschaftsgesetzes --GenG--). Daneben kann der Genosse seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen (§ 65 GenG) und dadurch aus der Genossenschaft ausscheiden; in diesem Fall gibt das Mitglied seine Geschäftsanteile an die Genossenschaft zurück. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied (§ 73 GenG). 27 aa) Der Austritt (oder Ausschluss) eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum als Veräußerungsgeschäft i.S.
G (bzw. § 17 Abs. 4 EStG analog) gewertet; denn die steuerrechtlichen Folgen für den austretenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter entsprechen denen einer (entgeltlichen) Einziehung von Aktien (§ 237 Abs. 2, § 222
Aktiengesetzes) oder GmbH-Anteilen (§ 34
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) bzw. einem Erwerb
Anteils durch die Gesellschaft (zum Erwerb eigener Anteile durch die GmbH vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2017 - IX R 7/17, BFHE 260, 163, BStBl II 2019, 213; zu Ausschließung und Austritt eines GmbH-Gesellschafters s. Schneider in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz B 55; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 17 EStG Rz 85; Gosch/Oertel in: Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 17 Rz 56). Die Rechtsfolgen derartiger gesellschaftsrechtlicher Vorgänge entsprechen denen einer Kapitalherabsetzung gegen Ausgleichszahlung, welche zu Lasten
Bilanzgewinns geht oder aus freien Rücklagen bestritten wird; eine solche gilt nach der Fiktion
G als Veräußerung. 28 bb) Für eine Genossenschaft, die, ebenso wie eine GmbH, zu den Körperschaften zählt (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG), kann insoweit nichts anderes gelten. Auch die Auseinandersetzung der Genossenschaft mit einem ausgeschiedenen Mitglied erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG), auch wenn das Mitglied auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft grundsätzlich --d.h. vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung-- keinen Anspruch hat (§ 73 Abs. 3 Satz 1 GenG). Vor diesem Hintergrund wertet der Senat sowohl die Übertragung
Geschäftsguthabens nach § 76 GenG als auch die Kündigung nach § 65 GenG --unter besonderer Berücksichtigung
Rechtsgedankens
G-- als Veräußerungstatbestände i.S.
G. 29 b) Besitzt ein Steuerpflichtiger mehrere Anteile an einer unter die Bestimmungen
G fallenden Genossenschaft, die er zu verschiedenen Zeiten und/oder zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, kann er im "Veräußerungsfall" --d.h. im Falle der Übertragung
Geschäftsguthabens oder der Kündigung der Mitgliedschaft-- bestimmen, welche Anteile er "veräußert". Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) i.S. von § 17 EStG sind dann die Anschaffungskosten
jeweils veräußerten Anteils maßgebend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77 sowie H 17
FG sind vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. 31
G und
Bl II 2010, 790; vom 27.03.2007 - VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159; jeweils m.w.N.; s.a. HHR/ Schmidt, § 17 EStG Rz 190; Blümich/Vogt, § 17 EStG Rz 555). Danach sind Anschaffungskosten u.a. Aufwendungen, die --"tatsächlich", vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77-- geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. 33 Abweichend von diesem grundsätzlich im Bereich
G geltenden Begriffsverständnis sind die Anschaffungskosten von Anteilen an Genossenschaften, die durch Umwandlung ehemaliger (landwirtschaftlicher) Produktionsgenossenschaften i.S.
Rechts der DDR entstanden sind und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen
DMBilG aufgestellt haben (vgl. § 1 DMBilG), nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wenn das Genossenschaftsmitglied den maßgeblichen Anteil im Zuge der Gründung der Genossenschaft erworben hat. Da für die genannten, schon vor dem 01.07.1990 auf dem Gebiet der DDR bestehenden Betriebe "tatsächliche" Anschaffungskosten nicht ermittelt werden können und diese auch nicht in Deutscher Mark erbracht wurden, hat der Gesetzgeber mit den maßgeblichen Regelungen in §§ 52 Abs. 2 Satz 1, 11 DMBilG eine Ermittlungstechnik geschaffen, mit der der Wert der Beteiligung an diesen Betrieben zum 01.07.1990 durch in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapitalbeträge --ggf. unter Berücksichtigung berichtigter Wertansätze aufgrund
G-- anteilig wiedergespiegelt werden kann (sog. Equity-Methode); diese Beteiligungswerte gelten fiktiv als Anschaffungskosten der Genossenschaftsanteile (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG). Die genannten gesetzlichen Regelungen gehen in ihrem Anwendungsbereich den Bestimmungen
1 HGB vor. Mithin sind in solchen Fällen die Aufwendungen, die nach Maßgabe der Vorschriften
DMBilG als Anschaffungskosten der maßgeblichen Kapitalgesellschaftsanteile "gelten", auch als solche bei der Ermittlung
Gewinns oder Verlusts i.S.
G zu berücksichtigen (ebenso: Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 14.04.1994 - III B 12 - S 2244 - 1/94, Finanz-Rundschau 1994, 518, unter "
Klägers vom 10.06.2014 und zur Erklärung der A e.G. über die Annahme seiner Kündigung geschlossen, dass der Kläger im Streitjahr drei im Zuge der Umwandlung der LPG Z. in die A e.G. gezeichnete weitere "freiwillige" Anteile an die A e.G. zurückgegeben habe. Diese Würdigung
FG entspricht --auch hinsichtlich der Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen
GenG und ihre Parallelwertung zu den maßgeblichen Vorschriften
GmbHG sowie der zu diesen Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77)-- den Grundsätzen der §§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuchs und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie ist jedenfalls möglich und mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 b) Der Kläger war --dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig-- im maßgeblichen Zeitraum (s. § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG) wesentlich i.S.
G an der A e.G. beteiligt. Mit der Kündigung (§ 65 GenG) von drei im Zuge der Umwandlung der LPG Z. in die A e.G. gezeichneten Genossenschaftsanteilen hat der Kläger den Veräußerungstatbestand
G erfüllt; die hieraus erzielten Einkünfte sind --auch dies ist unstreitig-- im Streitjahr einkommensteuerrechtlich zu erfassen. 37 c) Die A e.G. ist durch Umwandlung der ehemaligen LPG Z. entstanden und hat entsprechend den Verpflichtungen
DMBilG innerhalb der maßgeblichen Fristen eine DM-Eröffnungsbilanz aufgestellt. Soweit der Kläger im Zuge der Umwandlung einen "Pflichtanteil" sowie weitere "freiwillige" Genossenschaftsanteile unter Anrechnung auf seinen Personifizierungsanspruch gezeichnet hat, sind die Anschaffungskosten dieser Anteile i.S.
G nach Maßgabe der Bestimmungen
DMBilG zu ermitteln. Eine Ermittlung nach Maßgabe handelsrechtlicher Vorschriften kommt nach den oben dargestellten Grundsätzen --auch nach einhelliger Auffassung der Finanzverwaltung-- insoweit nicht in Betracht. Danach gelten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 DMBilG die in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen anteiligen Eigenkapitalbeträge zum 01.07.1990 als Anschaffungskosten der Anteile. 38 d) Vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend von einer Ermittlung der Anschaffungskosten
Klägers nach Maßgabe der Bestimmungen
DMBilG ausgegangen; gleichwohl ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht spruchreif; das FG wird im zweiten Rechtszug die Anschaffungskosten
Klägers unter Rückgriff auf die durch die Außenprüfung der Finanzverwaltung geprüfte DM-Eröffnungsbilanz und unter Berücksichtigung eventueller, auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Berichtigungen (§ 36 DMBilG) ermitteln und dabei auch die Höhe eines eventuell zugunsten
Klägers vorzunehmenden Verlustrücktrags neu bestimmen. 39 5. Die Revision
FA konnte aufgrund der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben; sie war demnach als unbegründet zurückzuweisen. 40 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.