STRE202010128 ECLI:DE:BFH:2020:U.040320.IIR11.17.0 BFH 2. Senat 20200304 II R 11/17 Urteil § 110 FGO, § 196 BBauG, § 145 Abs 3 BewG 1991, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 121 VwGO, § 134 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2017, Az: 3 K 3153/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils 1. § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat . 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich. Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz mehrmaliger Aufforderungen an den Gutachterausschuss nicht ermittelt wurden, aber eine solche Ermittlung nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgte, ohne dass für die verzögerte Bearbeitung ein sachlicher Grund erkennbar wurde . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2017 - 3 K 3153/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.05.2013 und der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 10.05.2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Das Land B brachte mit Wirkung zum 01.01.2001 u.a. ein Krankenhaus einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- ein. Das inzwischen im Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufgegangene Finanzamt K (FA K) stellte den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzenden Grundstückswert für das zum Krankenhausgelände gehörende bebaute Grundstück zum 01.01.2001 durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts (Feststellungsbescheid) vom 06.10.2003 auf 114.469.000 DM (58.527.070,34 €) fest. Der Einspruch blieb erfolglos. 2 Im anschließenden Klageverfahren setzte das Finanzgericht (FG) den Grundstückswert auf 83.974.000 DM (42.935.224 €) herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Fehlen eines vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts stehe der Feststellung eines Grundstückswerts für das zu bewertende Grundstück unter Ansatz eines Werts für den Grund und Boden nicht entgegen. Der Bodenrichtwert müsse aufgrund der Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen geschätzt werden. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids dahingehend, dass ein Grundstückswert von 60.860.014 DM (31.117.231,05 €) festgestellt wurde (BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205). Es wurde nur noch der Gebäudewert in bisheriger Höhe angesetzt. Der Wert des Grund und Bodens blieb unberücksichtigt. Der Gutachterausschuss sei seiner Verpflichtung nach § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) nicht nachgekommen, für das Grundstück einen Bodenrichtwert zu ermitteln und habe eine Ermittlung trotz mehrfacher Anfrage abgelehnt. In einem solchen Fall könne die Finanzverwaltung nach § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes i.d.F. bis zum 31.12.2006 (BewG) keine eigenen Bodenrichtwerte aus den Werten vergleichbarer Flächen herleiten. Daher sei für den Grund und Boden mangels eines festgestellten Bodenrichtwerts kein Wert anzusetzen. 3 Mit Feststellungsbescheid vom 15.02.2011 stellte das FA entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205 den --lediglich den Gebäudewert umfassenden-- Grundbesitzwert für das Grundstück zum 01.01.2001 auf 60.860.000 DM (31.117.223,88 €) fest. 4 Nach Eintritt der Rechtskraft des BFH-Urteils teilte der Gutachterausschuss dem FA mit Schreiben vom 19.12.2011 mit, er habe in seiner Sitzung am 08.12.2011 über ergänzende Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke zum Stichtag 31.12.1995 für das Grundstück einen Bodenrichtwert in Höhe von 330 €/qm ermittelt. 5 Mit Bescheid vom 10.05.2012 änderte das FA nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) den Feststellungsbescheid vom 15.02.2011 dahingehend, dass ein Grundbesitzwert in Höhe von 83.974.000 DM (42.935.224,43 €) festgestellt wurde. In Abweichung von dem durch den Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert setzte es --unter teilweiser Befolgung der Wertermittlung in einem durch die Klägerin im FG-Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten-- für das Bauland einen Wert von 371 €/qm und für den Anteil Grünland einen Wert von 10 €/qm an. Die durch das FA vorgenommene Wertermittlung entsprach nunmehr der Wertermittlung in dem vom BFH (Urteil in BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205) aufgehobenen FG-Urteil. 6 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei die formelle Ermittlung und Mitteilung des ergänzenden Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss (Beschluss in der Sitzung vom 08.12.2011, Mitteilung an das FA mit Schreiben vom 19.12.2011). Das FA sei nach § 147 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BewG --vorbehaltlich des Nachweises des geringeren gemeinen Werts, den die Klägerin für den Grund und Boden mit einem Anteil von 23.114.436 DM an dem Grundstückswert von insgesamt 83.974.450 DM (gerundet 83.974.000 DM) erbracht habe-- an den durch den Gutachterausschuss ermittelten Wert gebunden. Die Rechtskraft des BFH-Urteils in BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205 stehe nach § 110 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einer Änderung des Feststellungsbescheids vom 15.02.2011 nicht entgegen. 7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 110 FGO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geltend. 8 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung, den Feststellungsbescheid vom 10.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 14.05.2013 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG steht die Rechtskraftwirkung des BFH-Urteils in BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205 einer Änderung des Feststellungsbescheids vom 15.02.2011 durch den Bescheid vom 10.05.2012 entgegen. 11 1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört (§ 110 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Änderung eines Feststellungsbescheids nach den Vorschriften der AO ist gemäß § 110 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen, soweit zu dem steuerlichen Sachverhalt, dessen steuerliche Folgen durch den Änderungsbescheid gezogen werden sollen, bereits ein rechtskräftiges Urteil mit Bindungswirkung für die Beteiligten besteht. Nach der Regelung des § 110 Abs. 2 FGO bleiben die Vorschriften der AO über die Änderung von Verwaltungsakten --wie z.B. § 175 AO-- unberührt, soweit sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nichts anderes ergibt. § 110 Abs. 2 FGO ist nach der Rechtsprechung des BFH i.S. eines Vorrangs der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 12.01.2012 - IV R 3/11, BFH/NV 2012, 779, Rz 14, und vom 27.09.2016 - VIII R 16/14, BFH/NV 2017, 595, Rz 30). 12 2. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff Streitgegenstand in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen. Dies ist die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, über die das Gericht entschieden hat. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente rechtskraftfähig wären (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 595, Rz 31, m.w.N.). Es kommt allein darauf an, worüber das Gericht entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2006 - VIII R 45/03, BFH/NV 2006, 1448, unter II.2). 13 3. Nach diesen Grundsätzen steht im Streitfall einer Änderung des Feststellungsbescheids vom 15.02.2011 durch den Bescheid vom 10.05.2012 die Rechtskraft des BFH-Urteils in BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205 entgegen. 14
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