StG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 - 3 K 148/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) und dessen Ehefrau (Stiefmutter des Klägers) errichteten im Jahr 1986 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament, § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter des Klägers im Januar 2014. 2 In der Erbschaftsteuererklärung betreffend den Erbanfall beim Ableben der Stiefmutter machte der Kläger einen eigenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend. Er habe den Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Stiefmutter mündlich geltend gemacht. Im Begleitschreiben vom 19.11.2014 zur Erbschaftsteuererklärung sei gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Geltendmachung in schriftlicher Form nachgewiesen worden. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.02.2013 - II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332), wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen könne. 3 Mit Bescheid vom 28.05.2015 setzte das FA Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest, ohne den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs steuermindernd zu berücksichtigen. 4 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Alleinerbe nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen könne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch bereits verjährt sei. Die Verjährung des Anspruchs habe auf die zu Lebzeiten des Erblassers fehlende wirtschaftliche Belastung keine Auswirkung. Auch wenn der Erblasser wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu müssen, führe die wirksame nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben zur rückwirkenden und nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausreichenden Entstehung der wirtschaftlichen Belastung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1102 veröffentlicht. 5 Dagegen richtet sich die Revision des FA. Es rügt die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Zum einen könne die Geltendmachung eines nicht nur zivilrechtlich durch Konfusion erloschenen, sondern zudem verjährten Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst mangels Ernsthaftigkeit nicht steuerrechtlich berücksichtig werden. Zum anderen fehle es bei derartigen Verbindlichkeiten an einer wirtschaftlichen Belastung des Nachlasses im Besteuerungszeitpunkt. Der Erbe könne als Rechtsnachfolger des Erblassers wie dieser die Verjährungseinrede nach § 214 BGB geltend machen und damit selbst darüber entscheiden, ob eine wirtschaftliche Belastung eintrete. Damit rühre die wirtschaftliche Belastung nicht mehr vom Erblasser her. 6 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger Alleinerbe nach dem Tod der pflichtteilsverpflichteten Stiefmutter seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen könne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt ist. 9 1. Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 3 bis Abs. 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG u.a. Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen (§§ 2303 ff. BGB). Damit übereinstimmend gilt der originär beim Pflichtteilsberechtigten entstandene Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird. 10
StG reicht jedoch nicht so weit, dass der aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerrechtlich auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war. 20 Dem bloßen Entstehen des Pflichtteilsanspruchs kommt --wie bereits ausgeführt-- erbschaftsteuerrechtlich weder für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit noch für die Besteuerung Bedeutung zu. Dies ändert sich erst mit dessen Geltendmachung. Ist zu diesem Zeitpunkt der durch Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch bereits verjährt, können aus der Geltendmachung nachträglich nicht die erbschaftsteuerlichen Folgen gezogen werden. Zwar hindert zivilrechtlich die Verjährung einer Forderung grundsätzlich nicht deren Geltendmachung, denn die Forderung ist nur dauerhaft mit der Einrede der Verjährung behaftet; der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht für den durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch. § 10 Abs. 3 ErbStG lässt den Pflichtteilsanspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer zunächst (fiktiv) fortbestehen, begründet jedoch kein Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch auch noch nach Eintritt der Verjährung fiktiv gegen sich selbst geltend zu machen. Anderenfalls würde allein aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG die Funktion der Verjährung, Rechtsfrieden herbeizuführen, insoweit aufgehoben. Der Erbe könnte zeitlich unbefristet jederzeit seinen zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit mit Rückwirkung gegen sich selbst geltend machen. Das ist vom Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 ErbStG nicht umfasst. 21 4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zu Recht nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen. 22 Der Kläger konnte den zivilrechtlich bereits erloschenen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seiner Stiefmutter nicht mehr gegen sich selbst als deren Alleinerbe geltend machen. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers, der sich wegen des Todes seines Vaters gegen seine Stiefmutter richtete, im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich bereits verjährt war. Das FG hat hierzu festgestellt, dass der Kläger seine Behauptung, er habe den Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten seiner Stiefmutter dieser gegenüber mündlich geltend gemacht, weder substantiiert noch glaubhaft gemacht hat. Er habe diesen Ansatz im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
StG umfasst nicht die Geltendmachung verjährter und zivilrechtlich durch Konfusion erloschener Pflichtteilsansprüche. 23 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung folgt aus § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010138&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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