StG i.d.F.
ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2018 - 2 K 1056/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin zu
Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert der durch die Kläger zu
Verwaltungsvermögens mit insgesamt … € fest. Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens stellte es auf 0 € fest. 3 Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin zu 1. stellte das FA mit Bescheid vom 02.10.2014 den Wert der jeweiligen Anteile an der Kapitalgesellschaft auf … €, eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
Verwaltungsvermögens von … € und eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens von … € fest. Nach den Feststellungen der Außenprüfung handelte es sich um Wertpapierzugänge zwischen dem 02.11.2011 und dem 31.12.2011, die aus betrieblichen Mitteln angeschafft worden seien. 4 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass auch die innerhalb
Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafften Wertpapiere nicht begünstigtes sog. "junges Verwaltungsvermögen" i.S.
2 Satz 3
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F.
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) --ErbStG a.F.-- seien. Die Vorschrift sei nicht auf Fälle zu beschränken, in denen das Verwaltungsvermögen zuvor eingelegt worden sei, sondern finde nach Wortlaut und Gesetzeshistorie auch Anwendung, wenn es aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden sei (sog. Aktivtausch). Eine auf Einlagen beschränkte Regelung könne leicht umgangen werden. Eine teleologische Reduktion in Bezug auf Fälle der Umschichtung von (Alt-)Verwaltungsvermögen in neues Verwaltungsvermögen widerspreche der Ausgestaltung der Norm als abstrakter Missbrauchsvorschrift. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1378 veröffentlicht. 5 Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. Zwar sei es zutreffend, dass die Vorschrift zwecks Vermeidung von Missbräuchen nicht auf Einlagen beschränkt werden könne und grundsätzlich auch den Aktivtausch umfasse. Jedoch sei der Begriff "Verwaltungsvermögen" im Rahmen
StG a.F. nicht mit den einzelnen Gegenständen
Verwaltungsvermögens gleichzusetzen, sondern erfasse entweder das Verwaltungsvermögen insgesamt oder zumindest die in § 13b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. definierten Kategorien
Verwaltungsvermögens. Damit seien Umschichtungen von Verwaltungsvermögen durch Aktivtausch zumindest innerhalb der jeweils maßgebenden Verwaltungsvermögenskategorie unschädlich, da diese den Umfang
Verwaltungsvermögens nicht ausweiteten. Entsprechendes gelte, wenn, wie im Streitfall, der Erwerb von Verwaltungsvermögen durch Aufnahme von Darlehen finanziert werde. Wenn der Erhöhung
Aktivvermögens Schulden gegenüberstünden und sich der Unternehmenswert nicht erhöhe, könne das nie Gestaltungsmissbrauch sein. 6 Die Kläger beantragen,die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 02.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens der KGaA auf den 12.12.2011 auf 0 € zu ändern. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Das Gesetz stelle auf die Mittelherkunft nicht ab. Ob im Übrigen Umschichtungen im Verwaltungsvermögen begünstigungsschädlich seien, sei unerheblich. Der Ankauf der Wertpapiere aus Geldmitteln --die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Verwaltungsvermögen gehörten--, sei ein normaler Aktivtausch, der nie zu einer Ausweitung
Unternehmenswerts führe. 9 Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen unterstützt das Vorbringen
FA und stellt keinen Antrag. II. 10 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens rechtmäßig ist. 11 1. Das FA hat neben dem Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
Verwaltungsvermögens und
jungen Verwaltungsvermögens verfahrensrechtlich zutreffend gesondert festgestellt. 12 a) Gemäß § 37 Abs. 6 ErbStG i.d.F.
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) sind u.a. § 13b Abs. 2 und Abs. 2a ErbStG i.d.F.
StVereinfG 2011 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht. Nach § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG i.d.F.
StVereinfG 2011 stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S.
G die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
Verwaltungsvermögens i.S.
StG a.F. und
jungen Verwaltungsvermögens i.S.
StG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Für die Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen gilt dies nach § 13b Abs. 2a Satz 2 ErbStG i.d.F.
StVereinfG 2011 entsprechend. 13 b) Die Schenkung der Aktien ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Die Steuer ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung am 12.12.2011 und damit nach dem 30.06.2011 entstanden, so dass eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist. 14 2. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung
Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist. 15 a) Anzuwenden sind im Streitfall §§ 13a, 13b ErbStG a.F., die in den im Streitfall maßgebenden Teilen bis 2011 unverändert geblieben sind. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3
Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war. 16 b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich
StG a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, zu 85 % außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Die KGaA ist handelsrechtlich (Schmidt in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 3. Aufl. 2015, § 278 Rz 1) und steuerrechtlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Körperschaftsteuergesetzes) Kapitalgesellschaft. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. ermöglicht einen Verschonungsabschlag von 100 %, wenn u.a. der Anteil
Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht überschreitet. 17 c) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen im Sinne
Absatzes 1, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (Nr. 2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (Nr. 3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr. 4) sowie Kunstgegenstände u.Ä. (Nr. 5). 18 d) Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen i.S.
StG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne
Absatzes 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.). Dieses nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Verwaltungsvermögen i.S.
StG a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a StVereinfG 2011 als "junges Verwaltungsvermögen" legal definiert worden. 19 3. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen
jenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand
Erwerbs ist, ist "junges Verwaltungsvermögen" und als solches nicht begünstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung findet nicht statt. 20 a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R E 13b.27 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; früher R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 der ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb
Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen gehört, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsvermögen, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens in ein anderes Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für begünstigungsunschädlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 171; S. Viskorf in Viskorf/ Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13b ErbStG Rz 284; differenzierend Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl., § 13b Rz 681 bis 684). Insoweit wird der Begriff
Verwaltungsvermögens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begründung wird u.a. auf die Ausführungen in der BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006 (S. 22 f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen
Gesetzgebers befürwortet (vgl. etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 391; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 225; Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 231; Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 102, Stand 01.06.2018). 21 b) Mit den Worten "solches Verwaltungsvermögen im Sinne
Satzes 2 Nr. 1 bis 5" in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Vermögensgegenstand gemeint (vgl. § 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3
Handelsgesetzbuchs). 22 aa) Der Begriff "Verwaltungsvermögen" kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis "solches" und die in Bezug genommene Aufzählung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und
halb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist. 23 bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsvermögen und den Einzelwirtschaftsgütern
Verwaltungsvermögens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenstände
Verwaltungsvermögens meint. Da sich die Bedeutung
Begriffs in § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. allein aus der Funktion
Satzes (Berechnungsvorschrift) erschließt, zeigt dies, dass auch bei Auslegung
vorgehenden § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. in erster Linie
sen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind. 24
Einzelwirtschaftsguts ergänzt wird durch eine konkrete missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verknüpfung der Anschaffung oder Herstellung
Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht möglich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck
Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen
Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss
BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32). 26 aa) Nach diesem Maßstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu prüfen ist, nicht zulässig. Sie stünde mit der Regelungskonzeption
Gesetzes nicht in Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Knüpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zulässige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb
Verwaltungsvermögens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsvermögen können betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen führen. Gleichgültig ist demnach auch, ob das erworbene Verwaltungsvermögen aus angesparter Liquidität oder aus Kreditmitteln finanziert wurde. 27 bb) Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist beschränkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wie etwa § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu umgehen. Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss
Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43). Dies ist erst seit Einfügung
StG durch Art. 30
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 --AmtshilfeRLUmsG-- (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG, eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift
StG i.d.F.
Gesetzes zur Anpassung
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStGAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464), die nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.d.F.
ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. 28 d) Die Entstehungsgeschichte
Gesetzes lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich
StG a.F. auf die Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen. Die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene Begründung zum Entwurf
ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16/7918, S. 35, 36) skizzierte allgemein die Intention, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die späteren Bestrebungen
Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 --JStG 2010-- (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsvermögen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage für nicht begünstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf
JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17/2249, S. 28; Stellungnahme
Bundesrates, BTDrucks 17/2823, S. 31, 32, Nr. 48; Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks 17/2823, S. 40 zu Nr. 48; Bericht
Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks 17/3549, S. 11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen. Die späteren Änderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen Rückschluss auf die Intention
ursprünglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchführung der Änderung gehabt hätte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf
ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29). 29 e) Nach diesen Maßstäben hat das FA das junge Verwaltungsvermögen in zutreffender Höhe festgestellt. Die erfassten Wertpapiere wurden innerhalb von zwei Jahren vor der Schenkung aus betrieblichen Mitteln angeschafft. 30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.