StG i.d.F.
ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen . 2. Auf die Herkunft
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an . 3. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter
Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen . 4. Die Tarifbegrenzung
StG i.d.F.
ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 10.08.2018 - 7 K 594/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Am ….06.2007 verstarb X, ein Verwandter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Im Wege eines Vermächtnisses erhielt die Klägerin ein Fünftel der GmbH-Geschäftsanteile
X an der Firma A sowie der Kommanditbeteiligungen
X an der KG. Mit einem am 24.06.2009 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin nach Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften. 2 Das Finanzamt (FA A) stellte mit Bescheid vom 16.09.2013 den Wert
auf die Klägerin entfallenden Vermächtnisses auf … € fest. Mit Bescheid vom 04.12.2013 setzte das FA Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Es gewährte die Steuerbefreiung nach § 13a
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F.
ErbStRG (ErbStG a.F.) lediglich für einen Teilbetrag von … € und ging in Höhe von Y € von sog. jungem Verwaltungsvermögen bei der KG aus, das nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. begünstigt sei. Es folgte damit einer nachrichtlichen Mitteilung
für die Wertfeststellung zuständigen FA A und den Feststellungen
Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (Betriebsprüfungsfinanzamt). In den Erläuterungen ist vermerkt, ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG komme nicht in Betracht, da das nach § 19a ErbStG begünstigte Vermögen die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG nicht übersteige. 3 Zum einen hatte das Betriebsprüfungsfinanzamt drei Ankäufe von Fondsanteilen im November 2005 und im November 2006 als Zuführung (jungen) Verwaltungsvermögens betrachtet. Ein Erwerbsvorgang war aus betrieblichen Mitteln der KG, zwei waren im Rahmen einer Wiederanlage einer Ausschüttung erfolgt. Zum anderen hatte das Betriebsprüfungsfinanzamt einen Vermögenserwerb durch Verschmelzung als Zuführung jungen Verwaltungsvermögens angesehen. Zum …. 07.2006 war die Z1 GmbH, die sich vor der Verschmelzung zu 100 % im Gesamthandsvermögen der KG befunden hatte, auf die KG zur Aufnahme verschmolzen worden. Dabei gingen aus dem Vermögen der Z1 GmbH Fondsanteile sowie Grundbesitz auf die KG über. Der Grundbesitz sowie ein wesentlicher Teil der Fondsanteile befanden sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits mehr als zwei Jahre im Betriebsvermögen der Z1 GmbH. Von diesen Vermögensbestandteilen war der Klägerin ihrem (unstreitigen) Anteil entsprechend ein Teilbetrag von Y € zuzurechnen. Die Quote
Verwaltungsvermögens nahm das Betriebsprüfungsfinanzamt mit 8,29 % an. Mit Rücksicht darauf hatte die Klägerin am 12.08.2013 für das erworbene Betriebsvermögen den Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. auf Vollverschonung gestellt. 4 Einspruch und Klage, die sich gegen die Qualifikation
Teilbetrags als junges Verwaltungsvermögen richteten, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat sowohl die Zuführung von Fondsanteilen durch Kauf aus betrieblichen Mitteln sowie die Wiederanlage von Ausschüttungen als auch das durch Verschmelzung der Z1 GmbH erworbene Betriebsvermögen (Grundbesitz und Fondsanteile) als junges Verwaltungsvermögen der KG erachtet. Allein zu beurteilen seien die im Betriebsvermögen im Besteuerungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter. Es komme nicht darauf an, ob diese aus Umschichtungen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder aus Neuanschaffungen aus Liquiditätsreserven stammten. Einer teleologischen Reduktion
StG a.F. auf Einlagefälle stehe entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst nicht auf Einlagefälle beschränkt habe. Sie eröffne auch keine Möglichkeit, eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall zu prüfen. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verschmelzung. Auch diese bewirke einen Vermögensübergang auf einen anderen Betrieb. § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. eröffne keine konzernbezogene Zurechnung von Verwaltungsvermögen. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1214 veröffentlicht. 5 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzungen von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. sowie von § 19a ErbStG a.F. 6 Das im Zweijahreszeitraum aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsvermögen sei kein junges Verwaltungsvermögen. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig und ermögliche zumindest auch eine Auslegung dahin, dass nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzposten gemeint seien. Ihr Normzweck, die Missbrauchsbekämpfung, erfasse reine Vermögensumschichtungen nicht. Betrieblich bedingte, unter Umständen sogar betriebsnotwendige Vermögensumschichtungen begründeten keine, auch keine latente Missbrauchsgefahr. Die Gesetzgebungsgeschichte stehe dem nicht entgegen, denn den Materialien sei nur der Wille
Bundesrates und der Bundesregierung, nicht der
Bundestages zu entnehmen. Es sei ein Gebot verfassungskonformer Auslegung, in der Erbschaftsteuer als Rechtsverkehrsteuer Gestaltungen nur ausnahmsweise, hier bei gezielten Einlagen von typischerweise im Privatvermögen gehaltenen Vermögensgegenständen, als rechtsmissbräuchlich einzuordnen. Zudem träten Verstöße gegen das Gebot der Folgerichtigkeit auf, wenn etwa die Anschaffung binnen Zweijahresfrist aus betrieblichen Mitteln schädlich, aber der Eintritt der Voraussetzungen
StG a.F. unschädlich sei, wenn etwa Werterhöhungen eines thesaurierenden Fonds unschädlich, die Wiedereinlage von Ausschüttungen aber schädlich sein solle. 7 Die Zuführung von Verwaltungsvermögen durch Verschmelzung führe nicht zu jungem Verwaltungsvermögen. Eine Begünstigung, die auf den Mitunternehmeranteil abstelle, sei nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich und damit konzernbezogen zu verstehen, so dass das Verwaltungsvermögen von Tochterkapitalgesellschaften dem Mutterunternehmen zuzurechnen sei. Nur so könne positiven und negativen Kaskadeneffekten vorgebeugt werden. § 4 Abs. 2
Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) setze schließlich die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge im Falle der Verschmelzung auch für steuerliche Zwecke um. Die Anrechnung der Vorbesitzzeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sei auch für die Erbschaftsteuer zwingend. 8 Selbst wenn die streitigen Vorgänge als Zuführung jungen Verwaltungsvermögens zu qualifizieren wären, wäre die Steuer nach § 19a ErbStG niedriger festzusetzen gewesen. Zu dem dort begünstigten Vermögen gehöre auch das junge Verwaltungsvermögen. 9 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über Erbschaftsteuer vom 04.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 dahin zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 0 € festgesetzt wird. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Diejenigen Anteile an dem Fonds, die dem Betriebsvermögen der KG innerhalb von zwei Jahren vor dem …. 06.2007 zugeführt worden seien, seien junges Verwaltungsvermögen. Die Herkunft der zur Anschaffung verwendeten Finanzmittel sei unerheblich. Eine einschränkende Auslegung erlaube das Gesetz nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige keine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Formulierung gewählt, mit der auch die Anlage von Unternehmensgewinnen als Kapitalreserve erfasst sei. 12 Die von der Z1 GmbH auf die KG übergegangenen Wirtschaftsgüter seien erstmals mit der Verschmelzung dem Betrieb der KG zuzurechnen gewesen. Zu dem Mitunternehmeranteil bei der KG habe die Beteiligung an der Z1 GmbH, nicht aber das einzelne Wirtschaftsgut der Z1 GmbH gehört. Erst die Verschmelzung habe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG den Übergang bewirkt. Eine konzernbezogene Auslegung
Begriffs "Betrieb" sei nicht möglich. Betriebsvermögen i.S. der Erbschaftsteuer sei die Gesamtheit der einem zivilrechtlichen Unternehmen oder einer natürlichen Person zuzurechnenden Wirtschaftsgüter. II. 13 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Begünstigung für Betriebsvermögen um einen Anteil für junges Verwaltungsvermögen zu kürzen war. 14 1. Der Erwerb durch Vermächtnis ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerbar. Die Steuer ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode
X am …. 06.2007 entstanden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung
Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist. 15
StRG Gebrauch gemacht. Nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens aber bis zum 30.06.2009 beantragen, dass die durch das ErbStRG mit Wirkung ab 01.01.2009 geänderten Vorschriften
ErbStG (mit Ausnahme
StG) auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 entstanden ist. 17 bb) Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3
Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war. 18 b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich
StG a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
Einkommensteuergesetzes zu 85 % außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Zu letzteren zählt auch die KG. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. ermöglicht einen Verschonungsabschlag von 100 %, wenn u.a. der Anteil
Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht überschreitet. 19 c) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen im Sinne
Absatzes 1, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (Nr. 2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (Nr. 3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr. 4) sowie Kunstgegenstände u.Ä. (Nr. 5). 20 d) Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen i.S.
StG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne
Absatzes 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.). Dieses nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Verwaltungsvermögen i.S.
StG a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) als "junges Verwaltungsvermögen" legal definiert worden. 21 2. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen
jenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand
Erwerbs ist, ist "junges Verwaltungsvermögen" und als solches nicht begünstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung findet nicht statt. 22 a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R E 13b.27 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; früher R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb
Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen gehört, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsvermögen, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens in ein anderes Wirtschaftsgut
Verwaltungsvermögens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für begünstigungsunschädlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 171; S. Viskorf in Viskorf/ Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13b ErbStG Rz 284; differenzierend Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl., § 13b Rz 681 bis 684). Insoweit wird der Begriff
Verwaltungsvermögens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begründung wird u.a. auf die Ausführungen in der BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006 (S. 22 f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen
Gesetzgebers befürwortet (vgl. etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 391; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 225; Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 231; Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 102, Stand 01.06.2018). 23 b) Mit den Worten "solches Verwaltungsvermögen im Sinne
Satzes 2 Nr. 1 bis 5" in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Vermögensgegenstand gemeint (vgl. § 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3
Handelsgesetzbuchs). 24 aa) Der Begriff "Verwaltungsvermögen" kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis "solches" und die in Bezug genommene Aufzählung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsgüter
jungen Verwaltungsvermögens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und
halb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist. 25 bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsvermögen und den Einzelwirtschaftsgütern
Verwaltungsvermögens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenstände
Verwaltungsvermögens meint. Da sich die Bedeutung
Begriffs in § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. allein aus der Funktion
Satzes (Berechnungsvorschrift) erschließt, zeigt dies, dass auch bei Auslegung
vorgehenden § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. in erster Linie
sen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind. 26
Einzelwirtschaftsguts ergänzt wird durch eine konkrete missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verknüpfung der Anschaffung oder Herstellung
Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht möglich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck
Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen
Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss
BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32). 28 aa) Nach diesem Maßstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu prüfen ist, nicht zulässig. Sie stünde mit der Regelungskonzeption
Gesetzes nicht in Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Knüpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zulässige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb
Verwaltungsvermögens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsvermögen können betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen führen. 29 bb) Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist beschränkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wie etwa § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu umgehen. Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43). Dies ist erst seit Einfügung
StG durch Art. 30
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 --AmtshilfeRLUmsG-- (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG, eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift
StG i.d.F.
Gesetzes zur Anpassung
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStGAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464), die nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.d.F.
ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. 30 d) Die Entstehungsgeschichte
Gesetzes lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich
StG a.F. auf die Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen. Die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene Begründung zum Entwurf
ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16/7918, S. 35, 36) skizzierte allgemein die Intention, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die späteren Bestrebungen
Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 --JStG 2010-- (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsvermögen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage für nicht begünstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf
JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17/2249, S. 28; Stellungnahme
Bundesrates, BTDrucks 17/2823, S. 31, 32, Nr. 48; Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks 17/2823, S. 40 zu Nr. 48; Bericht
Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks 17/3549, S. 11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen. Die späteren Änderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen Rückschluss auf die Intention
ursprünglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchführung der Änderung gehabt hätte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf
ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29). 31 e) Nach diesen Maßstäben hatte die KG mit den Fondsanteilen im November 2005 und November 2006 junges Verwaltungsvermögen erworben. Dieser Erwerb fand innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben
Erblassers am …. 06.2007 und dem damit verbundenen Erwerb der Klägerin durch Vermächtnis statt. 32 3. Das FA und das FG haben auch insoweit zutreffend die Begünstigung versagt, als Wirtschaftsgüter
Verwaltungsvermögens innerhalb der Zweijahresfrist im Wege der Verschmelzung der Z1 GmbH auf die KG in deren Betriebsvermögen überführt worden sind. Diese Wirtschaftsgüter waren vor der Verschmelzung i.S.
StG a.F. der Z1 GmbH und nicht der KG zuzurechnen. Die bei der Z1 GmbH bis zur Verschmelzung abgelaufene Zurechnungszeit ist bei der KG nicht anzurechnen. 33
StG a.F. zeigt vielmehr, dass ein Zurechnungsdurchgriff nicht stattfindet. Die Vorschrift schirmt die Beteiligungsstufen voneinander ab. Nach dieser Vorschrift gehören zum Verwaltungsvermögen Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt. Andernfalls gehört die Beteiligung insgesamt nicht zum Verwaltungsvermögen. Für eine Unterbeteiligung gilt dasselbe. Diese gesetzlich vorgegebene Vorgehensweise setzt zwingend voraus, dass für die Ermittlung
Verwaltungsvermögens Wirtschaftsgüter den Gesellschaften auf der Beteiligungsstufe zuzurechnen sind, auf der sie sich auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung befinden. 36
Gesetzes darstellenden) Überschrift zu § 4 UmwStG "Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft" zeigt. 38 bb) Zum anderen stünde § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. der Anwendung der Vorschrift entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit das UmwStG im Rahmen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. dem Grunde nach anwendbar sein kann, können bestimmte Vorschriften, soweit sie reichen, dies ausschließen (vgl. die dem Beschluss
Großen Senats
BFH vom 14.04.2015 - GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zugrunde liegende Problematik). Geht im Wege der Aufwärtsverschmelzung Betriebsvermögen
verschmolzenen Rechtsträgers in das Betriebsvermögen
aufnehmenden Rechtsträgers über, wird bei diesem die Beteiligung an der verschmolzenen Gesellschaft durch die vormals dieser Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ist bei dem aufnehmenden Rechtsträger ein Aktivtausch von Wirtschaftsgütern, der aus den im Einzelnen unter II.
Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen (§ 19a Abs. 1 ErbStG a.F.). § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. wiederum lautet: "Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13b Abs. 4 fallenden Teil
Vermögens im Sinne
1." 41 b) Zum Vermögen i.S.
StG a.F. zählt junges Verwaltungsvermögen nicht. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. formuliert ausdrücklich, "… gehört solches Verwaltungsvermögen (…) nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne
Absatzes 1, welches (…) [es folgt die Definition jungen Verwaltungsvermögens]". Allein die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen genügt für die Anwendung
StG a.F. folglich nicht (ebenso R E 19a.1 Abs. 2 ErbStR 2019). Die Vorschrift erfasst vielmehr nur das nach § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. begünstigte Betriebsvermögen, das nicht bereits nach § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. steuerfrei gestellt ist. Es gibt keinen Grund für eine dieser Verweisungstechnik widersprechende Auslegung. 42 c) Damit haben das FA und das FG zu Recht § 19a ErbStG a.F. nicht angewandt. Betriebsvermögen i.S.
StG a.F. war in dem steuerpflichtigen Erwerb nicht enthalten. Der Erwerb war größtenteils steuerfrei und wurde der Besteuerung nur insoweit unterworfen, als er auf junges Verwaltungsvermögen entfiel. 43 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010157&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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