Abs. 4 InsO genannten Verwalter führt nicht dazu, dass jegliche Handlungen nach deren Bestellung Masseverbindlichkeiten begründen. Maßgeblich ist vielmehr, wie sie die ihnen zustehenden Befugnisse ausüben. Wird eine zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen führende Tätigkeit ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und gelangen die Entgelte nicht zur Masse, entsteht daher keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2019 - V R 51/17, BFHE 265, 294, Rz 12). Deshalb kommt es bei § 55 Abs. 4 InsO darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt vereinnahmt. Es reicht nicht aus, wenn der Insolvenzschuldner das Entgelt ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt hat. 19 2. Entspricht die Vorentscheidung zwar den Grundsätzen zur Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO, indem sie die Entgeltvereinnahmung durch den Kläger als maßgebend beurteilt, so verletzt sie jedoch § 82 InsO und ist deshalb aufzuheben. Denn das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Drittschuldner hätten die Beträge, um die es hier geht, auf das B-Bankkonto schuldbefreiend überwiesen. 20
O folgt. Danach wird der Leistende nur frei, wenn er zur Zeit der Leistung die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis von der Verfügungsbeschränkung oder Kenntnis von einer Zahlungseinstellung oder eines sonstigen Eröffnungsgrundes reichen nicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob das Geleistete in die Insolvenzmasse gelangt ist. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen geleistet, wird nach § 82 Satz 2 InsO vermutet, dass er die Verfügungsbeschränkungen nicht kannte. Bei einer Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen hat der vorläufige Insolvenzverwalter zu beweisen, dass dem Leistenden die Anordnung bekannt war. Ist dagegen die Leistung nach Bekanntmachung erfolgt, hat der Leistende zu beweisen, dass ihm die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen unbekannt war (Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 24 Rz 12). 22 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang sind weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Zahlungsvorgänge im Juni 2016 nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 24 Abs.
O nach den Grundsätzen unter II.2. gegenüber der späteren Insolvenzmasse mit schuldbefreiender Wirkung erfolgten und ob, falls dies zu verneinen sein sollte, der Insolvenzverwalter mangels derartiger Wirkung eine zweite Zahlung in die Masse verlangen konnte und verwirklicht hat. 23 Vorsorglich weist der erkennende Senat darauf hin, dass es im Streitfall auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren oder durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren ankommt, da das Insolvenzverfahren bereits im Streitjahr eröffnet wurde. Denn zur Abgrenzung der Jahressteuer, die sich aus den Besteuerungsgrundlagen zusammensetzt, die § 38 InsO unterliegen und die als Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist (Senatsurteile vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13, und in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47), hat die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für das Streitjahr die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.
Abs. 4 InsO zu erfassen. Daher würde auch eine Vereinnahmung im Zeitraum nach der Verfahrenseröffnung, aber noch im Streitjahr, zu einer (teilweisen) Klageabweisung führen. 24 Sollte der Kläger demgegenüber --mangels Tilgungswirkung gegenüber der Masse-- nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 24 Abs.
O fortbestehende Ansprüche gegen Drittschuldner pflichtwidrig nicht geltend gemacht haben, wäre hierüber nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Haftungsverfahren auf der Grundlage von § 60 InsO ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu entscheiden. 25 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010169&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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