einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage
SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2018 - 8 K 1313/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gesetzlich krankenversichert. Unter Bezugnahme auf § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sah § 34 der im Streitjahr 2015 gültigen Satzung der Krankenkasse des Klägers u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung
Geldprämien (Boni) vor. Voraussetzung war, dass mindestens vier bonifizierbare Aktivitäten im Kalenderjahr durchgeführt wurden. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sog. Bonusheft zu führen, das in den Bereichen "Gesetzliche Vorsorge", "Private Vorsorge", "Aktive Lebensweise" und "Prävention" für die dort benannten Maßnahmen die jeweiligen Boni festlegte. 2 Der Kläger erhielt im Streitjahr 2015 für den Nachweis folgender Aktivitäten einen Bonus
insgesamt 230 €: Gesetzliche Vorsorge - Gesundheits-Check-up 10 € - Zahnvorsorge 10 € Private Vorsorge - Glaukomuntersuchung 20 € - PSA-Test 20 € - Haut-Check 20 € - Professionelle Zahnreinigung 50 € Aktive Lebensweise - Fitness-Studio 30 € - Sportverein 30 € - Teilnahme Sportveranstaltung 20 € - Gesundes Körpergewicht 20 €. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte den Bonus --entsprechend der zuvor
der Krankenkasse vorgenommenen Datenübermittlung-- als Beitragserstattung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 06.01.2017 nur die insoweit geminderten Krankenversicherungsbeiträge als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähige Sonderausgaben. Das FA setzte die Steuer im Hinblick auf die Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Bonuszahlungen i.S.
1 Satz 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) fest. 4 Der Einspruch, mit dem der Kläger neben einer Steuerherabsetzung zumindest konkludent auch eine Aufhebung des aus seiner Sicht rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks beansprucht hatte, blieb ohne Erfolg. Das FA verwarf den Einspruch, den es offenbar nur als einen solchen gegen die Steuerfestsetzung angesehen hatte, als unzulässig, da der Kläger wegen des Vorläufigkeitsvermerks nicht rechtsschutzbedürftig sei. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1632 veröffentlichtem Urteil statt. Unter Hinweis auf die in der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) aufgestellten Rechtsgrundsätze sah das FG den Bonus nicht als Beitragserstattung an, da es an einem hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz fehle. Zudem hob das FG --wie vom Kläger beantragt-- den oben genannten Vorläufigkeitsvermerk auf. 6 Mit seiner Revision bringt das FA vor, der Bonus stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers zur Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes und sei damit als Beitragserstattung zu werten. Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 auf das vorliegende Bonusmodell übertragen. Während der Bonus dort als Kostenzuschuss für tatsächlich und vorab entstandenen Gesundheitsaufwand des Versicherten erbracht worden sei, sei im Streitfall keine vorherige Kostenbelastung und zudem kein Nachweis einer solchen erforderlich. Der Bonus werde pauschal und aufwandsunabhängig für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen gezahlt, und zwar auch für solche, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. bestimmte Vorsorgeuntersuchungen) bzw. keine Kostenlast auslösten (z.B. gesundes Körpergewicht). Der Bonus sei mit der Beitragslast verknüpft, die hierdurch verringert werde. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Er sieht den Bonus nicht als Beitragserstattung an. Eine solche liege nur vor, wenn eine Krankenkasse Beitragsüberschüsse erzielt habe und diese in pauschaler Form an ihre Mitglieder auszahle. Für eine Minderung des Sonderausgabenabzugs bei Boni i.S.
Der Bonus stelle zudem keine pauschale Geldprämie dar, sondern sei an einzelne, der Gesundheitsförderung dienende Aktivitäten geknüpft. Der Kläger sei durch die in Anspruch genommenen Aktivitäten wirtschaftlich belastet gewesen, und zwar jenseits des gezahlten Bonus. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 Der Umstand, dass das FA den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen hatte, hinderte das FG nicht an einer Entscheidung in der Sache (unter 1.). Dessen Feststellungen lassen aber keine abschließende Beurteilung des Senats zu, ob bzw. in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge um die im Streitjahr zugeflossenen Boni zu mindern ist (unter 2.). Soweit die Boni die Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht berühren, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor (unter 3.). Das FG war nicht berechtigt, neben der Herabsetzung der Einkommensteuer den im angefochtenen Bescheid als Nebenbestimmung enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk i.S.
1 Satz 2 Nr. 4 AO aufzuheben (unter 4.). 12
230 € als eine nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG beeinflussende Leistung der Krankenversicherung zu behandeln, nicht. Die nach dem vorliegenden Bonusmodell gezahlten Prämien können nur in dem Umfang als Krankenversicherungsleistung anzusehen sein, als sie konkreten eigenen Aufwand des Versicherten für die Inanspruchnahme der nach § 65a SGB V zu fördernden Gesundheitsmaßnahmen und -aktivitäten ausgleichen. Zu der Frage, ob diese Voraussetzung in Bezug auf die gesamte Bonusleistung erfüllt ist, hat das FG bislang keine Feststellungen getroffen. 14
nöten. Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). Im Gegensatz hierzu werden in der Literatur auch Bonusprogramme mit aufwandsunabhängigen Pauschalzahlungen als nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs berührende Leistungen der Krankenkasse angesehen, da der Basiskrankenversicherungsschutz in vollem Umfang auch ohne Teilnahme an einem Bonusprogramm i.S.
22
der Ansicht des BMF-- zudem der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten. 26 cc) Dieselben Grundsätze finden Anwendung, wenn Anlass für eine Bonuszahlung der Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens i.S.
SGB V ist (beispielsweise Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitness-Studio). Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind. Auch insoweit steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, sondern gleicht --wenn ggf. auch nur zum Teil-- Kosten des Versicherten für die gesetzlich als förderungswürdig qualifizierte Gesundheitsmaßnahme aus. Insoweit müssen die erstatteten Aufwendungen weder materiell den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sein, noch ist es erforderlich, dass der Versicherte die Aufwendungen nur in Erwartung einer pauschalen Bonuszahlung durch seine Krankenversicherung getätigt hat. In Abgrenzung zu einer Beitragserstattung genügt es, dass der Bonus geeignet ist, Aufwendungen, die zumindest auch durch gesundheitsbewusstes Verhalten veranlasst sind, ganz oder teilweise auszugleichen. 27 dd) Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen i.S.
, 22 SGB V), fehlt es an eigenem --einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden-- Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte. Wird der Steuerpflichtige trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, stellt sich dies für ihn insoweit --anders als
der Vorinstanz vertreten-- als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen
G zu verrechnen. 28
230 € müsse steuerrechtlich einheitlich betrachtet werden, verfängt nicht und kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 (Rz 29) abgeleitet werden. Die an jener Stelle verwendete Formulierung, die Prämie könne nur einheitlich betrachtet werden, bezog sich ersichtlich auf das Vorbringen des dortigen FA, aufgrund des Umstands, dass der dortige Steuerpflichtige alternativ ein Bonusmodell hätte wählen können, bei dem ihm ein Betrag
40 € ohne tatsächlichen Aufwand gezahlt worden wäre, sei auch bei dem
der Tragung konkreter Aufwendungen abhängigen, tatsächlich gewählten Bonusmodell ein Sockelbetrag
40 € abzuziehen. Der dortige Bonus, der einheitlich den Nachweis entsprechender tatsächlicher Aufwendungen voraussetzte, war ungeachtet der Existenz alternativer --vom Steuerpflichtigen aber nicht gewählter-- Bonusmodelle einheitlich zu beurteilen. Demgegenüber sind im Streitfall für unterschiedliche Maßnahmen und Aktivitäten jeweils gesonderte Boni festgelegt worden. Diese sind --auch wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden-- differenziert zu beurteilen. 30
ihm in Anspruch genommenen Vorsorgemaßnahmen (Glaukomuntersuchung, PSA-Test, Haut-Check sowie professionelle Zahnreinigung) eigene, konkret diesen Maßnahmen zuzuordnende Aufwendungen getragen hat, stellen die hierfür gezahlten Boni Leistungen seiner Krankenkasse dar. 32 bb) Dieselben steuerlichen Folgen ergäben sich im Bonusbereich "Aktive Lebensweise" für die Aktivitäten "Fitness-Studio" und "Sportverein". Dagegen ist der für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts gewährte Bonus
20 € als Beitragserstattung zu werten. Sofern die ebenfalls bonifizierte Teilnahme an einer Sportveranstaltung für den Kläger mit finanziellem Aufwand (insbesondere einer Teilnahmegebühr) verbunden gewesen sein sollte, wäre der hierfür gewährte Bonus als Leistung, andernfalls als Beitragserstattung zu werten. 33
Bonuszahlungen i.S.
SGB V mit Krankenversicherungsbeiträgen, verkennt, dass der Sonderausgabenabzug --wie oben dargelegt-- nach dem Eingangssatz in § 10 Abs. 1 EStG "Aufwendungen" des Steuerpflichtigen voraussetzt. Bereits hieraus ergibt sich, dass Zuflüsse, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung losgelöst
ihrer rechtlichen Bezeichnung als (nachträgliche) Minderung des nach § 10 EStG abzugsfähigen Privataufwands erweisen, zu verrechnen sind. Im Übrigen sieht § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG die Verrechnung erstatteter mit geleisteten Aufwendungen ausdrücklich vor. 35 3. Soweit die Bonuszahlungen nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vor. 36 a) Die insoweit überhaupt nur in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG ist tatbestandlich nicht einschlägig. 37 Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.
G gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). Im Hinblick darauf, dass der Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen (vgl. Killat in HHR, § 22 EStG Rz 390), fallen hierunter indes nur solche Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sind (vgl. insoweit u.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). 38 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Zum einen ist die vom Kläger erbrachte Leistung, nämlich sein gesundheitsbewusstes Verhalten, in Anbetracht des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus bereits nicht als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages vorstellbar. Zum anderen erweist sich ein auf Grundlage
SGB V gezahlter Bonus aus Sicht des Versicherten nicht als Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit, sondern lediglich als monetärer Anreiz für ein bestimmtes Verhalten innerhalb eines --nur die Privatsphäre berührenden-- Versicherungsverhältnisses. 39 b) Selbst bei entgegengesetzter Beurteilung käme im Streitfall keine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, da die gezahlten Boni --soweit keine Beitragserstattung vorliegt-- die Freigrenze
256 € nach Satz 2 der Vorschrift nicht erreichen. 40 c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig
den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6). 41 4. Das FG war nicht befugt, neben der antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer für das Streitjahr den im Einkommensteuerbescheid als Nebenbestimmung gemäß § 120 Abs. 1, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben. 42 a) Wendet sich ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall-- mit Einspruch und Klage gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung i.S.
1 AO und begehrt er die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, weil die Voraussetzungen hierfür
Anfang an nicht vorgelegen hätten oder die Ungewissheit für eine endgültige Steuerfestsetzung inzwischen entfallen sei, kann er den Vorläufigkeitsvermerk als unselbständige Nebenbestimmung nicht isoliert anfechten (u.a. Senatsurteil vom 25.10.1989 - X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 1.). Vielmehr muss er in diesem Fall den Steuerbescheid --wie vorliegend geschehen-- in Gänze anfechten, da der Vermerk mit dem Bescheid eine Einheit bildet. 43 Gelangt das Gericht hierbei zu der Entscheidung, der Vorläufigkeitsvermerk sei rechtswidrig, darf es nicht isoliert den Vorläufigkeitsvermerk, sondern muss den gesamten Steuerbescheid aufheben. Andernfalls griffe das Gericht in die ihm verwehrten Verwaltungskompetenzen ein. Endet nämlich das finanzgerichtliche Verfahren mit der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht bzw. nicht mehr vorliegen, muss die Finanzverwaltung Gelegenheit haben, ihren durch § 165 AO teilweise suspendierten Verpflichtungen zur vollständigen Sachaufklärung (§ 88 AO) und endgültigen Steuerfestsetzung nunmehr ohne jede Einschränkung nachzukommen. Dies ist nur möglich, wenn der vorläufige Bescheid in vollem Umfang aufgehoben wird (BFH-Urteile in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 1.; vom 09.12.2009 - II R 39/07, BFH/NV 2010, 821, unter II.4.; ebenso Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 165 Rz 68; kritisch dagegen Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 176). 44
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