STRE202010216 ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR32.19.0 BFH 5. Senat 20200723 V R 32/19 Urteil § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 13b Abs 5 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 2 Nr 4 UStG 2005, § 13b Abs 2 S 2 UStG 2005, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. September 2019, Az: 2 K 2161/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.09.2019 - 2 K 2161/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Einzelunternehmer, war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X-GmbH (GmbH). Die GmbH erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die GmbH beauftragte ihrerseits andere Unternehmer (Drittunternehmer), an denen der Kläger nicht beteiligt war, mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Drittunternehmer und die GmbH gingen dabei von einer Steuerschuldnerschaft der GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) aus. 2 Im Anschluss an mehrere Außenprüfungen nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) an, dass zwischen dem Kläger als Organträger sowie der GmbH und ihren Schwestergesellschaften als Organgesellschaften eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben sei. Am 24.06.2014 ergingen Änderungsbescheide für die Streitjahre (2008 bis 2011), mit denen das FA vom Bestehen einer Organschaft ab dem 01.04.2010 ausging. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Am 13.04.2015 ergingen während des Einspruchsverfahrens Änderungsbescheide, in denen das FA nunmehr die Organschaft für alle Streitjahre anerkannte und die Steuerschuld für die von der GmbH bezogenen Bauleistungen beim Kläger erfasste. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger hiergegen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nicht gegeben seien. Zwar habe die GmbH die von den Drittunternehmern bezogenen Bauleistungen dazu verwendet, gegenüber ihren Schwestergesellschaften Bauleistungen zu erbringen. Aufgrund der Organschaft sei dies aber als Innenumsatz unbeachtlich. Maßgeblich sei daher, dass die von der GmbH als Organgesellschaft bezogenen Bauleistungen vom Organkreis für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2016 wies das FA den Einspruch insoweit als unbegründet zurück. 3 Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1802 veröffentlichten Urteil des FG liegen die Voraussetzungen für eine Steuerschuld des Klägers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) nicht vor, da die bezogenen Bauleistungen nicht für die Erbringung von Bauleistungen, sondern für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksumsätze verwendet worden seien. Auf Innenumsätze innerhalb des Organkreises komme es nicht an. 4 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es geltend macht, dass für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur auf das Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger abzustellen sei, nicht aber auch auf die Steuerpflicht dieser Leistungen, wie sich auch aus der Maßgeblichkeit eines Weltumsatzes ergebe. Abschn. 13b.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) sehe eine Aufspaltung des Organkreises vor. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wirke die Organschaft nur im Innenverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen. In Fällen der Organschaft bestehe für den Leistenden ansonsten keine Möglichkeit, rechtssicher zu bestimmen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei. Damit komme es zu einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. 5 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Die Voraussetzungen einer Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger lägen im Hinblick auf die Außenwirkung der Organschaft nicht vor. II. 8 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger für die von der GmbH als Organgesellschaft bezogenen Bauleistungen nicht Steuerschuldner ist. Bei einer Organschaft bezieht der Organträger, nicht aber die Organgesellschaft die Eingangsleistung, so dass es bei § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf nichtsteuerbare Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises ankommt. 9 1. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn er ein Unternehmer ist, der diese Leistungen erbringt. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. 10 Für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage weiter fest. 11 2. Bezieht eine Organgesellschaft eine Bauleistung und verwendet sie diese für eine Bauleistung an eine andere mit ihr organschaftlich verbundenen Gesellschaft, so kommt es für die Leistungsverwendung i.S. des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 nicht auf diesen Innenumsatz, sondern darauf an, für welchen --dem Organträger zuordenbaren-- Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird. 12
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