STRE202010222 ECLI:DE:BFH:2020:U.100620.VR16.17.0 BFH 5. Senat 20200610 V R 16/17 Urteil § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d UStG 2005, § 30 UStDV 2005, Art 98 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006, Anh 3 Nr 7 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, § 96 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2016, Az: 5 K 1811/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte 1. Eintrittserlöse für Musikaufführungen unterschiedlicher Stilrichtungen (v.a. Tech-House, Elektro House, Techno) durch renommierte DJs sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Aufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. 2. Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ortsgebundene Veranstaltungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.06.2016 - 5 K 1811/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist, ob die Eintrittserlöse aus Musikveranstaltungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2007 und 2008) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 2 Die Klägerin ist eine GbR, deren Zweck vor allem in der Organisation und Veranstaltung von Musik-Events besteht. Sie führte in mehreren Räumen ("floors") eines stillgelegten Gebäudeareals verschiedene Musikveranstaltungen durch. Hierbei wurde von Discjockeys (DJs) Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z.B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R'n'B & Hiphop, 80ies & 90ies Video Disco, Chillout-Ibiza) dargeboten. Daneben veranstaltete sie auch Partys und Open-Air-Discos. Die Veranstaltungen begannen üblicherweise um 23 Uhr (Einlassbeginn). Der Eintritt kostete 5 € oder 6 € und war nur von Männern zu entrichten, Frauen hatten freien Zugang. Für die jeweilige Veranstaltung engagierte die Klägerin neben lokal und regional tätigen DJs einen, vereinzelt auch mehrere national und international in der Szene durch eigene Musikentwicklungen oder –produktionen, Tonträger-Veröffentlichungen und Tonträgerverkäufe sowie teilweise aus den Musikcharts bekannte und renommierte DJs. Diese "renommierten" DJs traten im "…" auf, der ca. 65 % der angemieteten Gesamtfläche ausmachte. Die drei bis vier Nebenfloors konnten bis zu 200 Besucher fassen. 3 Die Klägerin warb für ihre Veranstaltungen u.a. im Internet und mittels Werbeflyern. Auf der Vorderseite der Werbeflyer waren die jeweiligen Veranstaltungen nach Ort, Datum und Uhrzeit bezeichnet sowie "zumeist junge Frauen, regelmäßig leicht bekleidet" abgebildet. Auf der Rückseite waren das jeweilige "line up", d.h. die einzelnen "floors" mit den jeweiligen DJs aufgeführt. Im Rahmen der Veranstaltungen verkaufte die Klägerin gesondert berechnete Getränke, deren Erlös den aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich überstieg. 4 Nachdem die Klägerin ihre Umsätze zunächst vollumfänglich dem Regelsteuersatz unterworfen hatte, reichte sie am 03.06.2010 berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und beantragte für die Umsätze aus Eintrittsgeldern die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2012 zurück. 5 Die anschließende Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 06.06.2016 - 5 K 1811/12 als unbegründet zurück. Die streitgegenständlichen Umsätze seien weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) steuersatzermäßigt. 6 Der überwiegende Teil der DJs führe bei den Veranstaltungen zwar Musikstücke im Sinne des --nach dem Senatsurteil vom 18.08.2005 - V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101)-- maßgebenden Konzertbegriffs auf, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere aber daran, dass diese Konzerte bei einer Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachten. Die Auftritte der DJs gäben der Veranstaltung nicht das Gepräge. 7 So spreche die Regelmäßigkeit der Veranstaltung (wöchentlich/monatlich) dafür, dass der Party- oder Tanzcharakter überwiege. Eine Gesamtschau der Indizien ergebe, dass die Aufführung von Musik eher Mittel zum Zweck als der eigentliche Zweck gewesen sei, und dass andere Zwecke (gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche disco- und tanzpartytypische Elemente) im Vordergrund gestanden, jedenfalls aber der Musikaufführung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig gegenübergestanden hätten. 8 Nach der Selbstbeschreibung des Veranstaltungsorts durch die Klägerin werde das Element des Feierns und Partymachens in den Vordergrund gestellt. Die Anlage und Konzeption des Veranstaltungsorts mit seinen mehreren Floors einschließlich der Chill-Out-Lounge und der Außenterrasse ähnelten eher einer gehobenen Diskothek mit mehreren Tanzflächen als einem Ort, an dem typischerweise Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Für eine moderne Form der Tanzveranstaltung spreche auch die Preisgestaltung, denn die Preisermäßigung sei eher typisch für eine Tanzveranstaltung oder Diskothek als für Konzertveranstaltungen. Dies gelte insbesondere für den freien Eintritt von Frauen. Der damit verfolgte Zweck lasse darauf schließen, dass für männliche Besucher das Anbahnen sozialer Kontakte wesentlicher Grund für den Besuch der Veranstaltung sei und nicht die Musikdarbietung. Auch sei zu berücksichtigen, dass wegen der niedrigen Eintrittspreise selbst bei vergleichsweise bekannten DJs aus Sicht der Klägerin eher die Erzielung von Erlösen aus dem Verkauf von Getränken im Vordergrund gestanden habe. Die Live-Übertragung der Veranstaltung im Radio spreche zwar für die musikalische Qualität der übertragenen Darbietungen der "renommierten" DJs, sage aber wenig darüber aus, was für die Besucher der Veranstaltung im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn der Auftritt renommierter DJs ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass diese Besucher anziehen könnten, bleibe ungewiss, ob das Erleben der Auftritte das maßgebliche Motiv eines wesentlichen Teils der Besucher gewesen war. 9 Die Erlöse aus der Veräußerung von Eintrittskarten unterlägen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz für Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Es handele sich um eine nicht begünstigte ortsfeste Dauerveranstaltung. 10 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Versagung des ermäßigten Steuersatzes verstoße gegen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Die Klägerin gewähre die Eintrittsberechtigung zu einer kulturellen Veranstaltung. Die bekannten DJs seien Hauptakteure und Anziehungspunkt der Veranstaltung gewesen und auf sie als "Hauptact" zugeschnitten worden. Wie bei Popkonzerten üblich seien Nachwuchs-DJs quasi als Vorband vor den Hauptacts aufgetreten. Die Musik der bekannten DJs sei im "…" gespielt worden, der von ca. 90 % der Gäste besucht werde. Gemessen an der Gesamtzeit der Veranstaltungen hätten die Hauptacts mit 2,5 bis 3 Stunden den wesentlichen Teil der Veranstaltung eingenommen. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG vom 06.06.2016 - 5 K 1811/12 aufzuheben und der Klage stattzugeben. 12 Das FA beantragt,die Revision gegen das Urteil des FG als unbegründet zurückzuweisen. 13 Das FA verteidigt die Vorentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin nur deshalb zu einem anderen Ergebnis als das FG gelange, weil sie die Auftritte der prominenten DJs isoliert betrachte. Entscheidungserheblich sei jedoch, ob nach gesamtschauender Würdigung die Auftritte der DJs der Veranstaltung das Gepräge geben. Dabei sei insbesondere auf die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Besuchers abzustellen. Diese werde geprägt durch die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und der sonstigen Umstände. Im Streitfall würden keine Konzerte, sondern Tanz- und Partyveranstaltungen beworben. Auch würden die prominenten DJs auf den Werbeflyern nicht vordergründig dargestellt, sie dominierten die Werbung für die jeweilige Veranstaltung weder in Wort noch im Bild. 14 Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG lägen ebenfalls nicht vor. Es komme nicht darauf an, ob die DJs ihre Auftritte in eigener Regie selbst veranstalteten, da die Darbietungen der DJs ihrerseits bereits dem Grunde nach nicht mit denen der Schausteller vergleichbar seien und die Klägerin weder Volksfeste, Jahrmärkte, Schützenfeste noch ähnliche Veranstaltungen organisiere. 15 Mit ihren Schriftsätzen vom 26.10.2017 (Klägerin) und vom 21.09.2017 (FA) haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 16 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und --wegen fehlender Spruchreife-- zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht vorliegen. Die Würdigung, wonach die musikalischen Darbietungen der DJs nicht im Vordergrund der Veranstaltung stünden und deswegen auch die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ausscheide, ist jedoch lückenhaft, da sie das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausschöpft. 17 1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. 18 Unionsrechtliche Grundlage dieser Steuerermäßigung ist Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL ein ermäßigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingeführt werden. 19
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