STRE202010226 ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR26.19.0 BFH 5. Senat 20200723 V R 26/19 Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 55 Abs 4 InsO, § 38 InsO, § 16 Abs 2 S 1 UStG 2005, UStG VZ 2017 vorgehend FG Münster, 12. Juni 2019, Az: 5 K 166/19 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren § 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 - 5 K 166/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. I. 1 Das zuständige Amtsgericht (AG) bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom 16.08.2017 gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der …-KG (KG) und ordnete an, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative InsO). Schuldnern der KG (Drittschuldnern) wurde verboten, an die KG zu zahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 2 Mit Beschluss des AG vom 01.11.2017 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Der Kläger übermittelte am 10.11.2017 Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (August, September und Oktober 2017) betreffend den Unternehmensteil der Insolvenzmasse an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). 4 Danach lagen für den Zeitraum August bis Oktober 2017 insgesamt steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 30.769 € mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 5.846,11 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 82.840,59 € vor, so dass zugunsten der Masse ein Vergütungsanspruch in Höhe von 76.994,28 € festzusetzen sei. 5 Demgegenüber ging das FA im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass die angemeldeten Vorsteuerbeträge in Höhe von 82.840,59 € nicht bei der Insolvenzmasse steuerlich zu berücksichtigen, sondern dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzurechnen seien. Das FA lehnte mit Bescheid vom 24.01.2018 die beantragte Festsetzung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2017 unter der Massesteuernummer ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 6 Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1405 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) waren die dem Grunde nach unstreitigen Vergütungsansprüche nicht unter der Massesteuernummer festzusetzen. Für die Aufteilung in einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und die Insolvenzmasse komme es auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Abweichendes ergebe sich nicht aus § 55 Abs. 4 InsO, der sich nur auf Verbindlichkeiten, nicht aber auch auf Forderungen der Masse beziehe. Die Vorschrift solle nur Nachteile des Fiskus ausgleichen, nicht aber Verbindlichkeiten und Forderungen gleichbehandeln. Auf Fragen zur Aufrechnung komme es im Festsetzungsverfahren nicht an. Im Übrigen bestünden im Streitfall auch keine Insolvenzforderungen, mit denen gegen hier vorliegende Vergütungsansprüche aufgerechnet werden könnte. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Das FG-Urteil verstoße gegen § 55 Abs. 4 InsO. Mit der Insolvenzeröffnung werde das Unternehmen in verschiedene Unternehmensteile aufgespalten. Gleiches gelte für das Eröffnungsverfahren bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Für den Begriff der Verbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO komme es auf das an, was der Insolvenzverwalter vereinnahme und verausgabe. Die Vorschrift beziehe sich auf "Ansprüche" und damit auf alle unselbständigen Besteuerungsgrundlagen, so dass der sich hieraus ergebende Saldo --unabhängig von seinem Ergebnis-- unter diese Vorschrift falle. § 55 Abs. 4 InsO erfasse ebenso wie § 55 Abs. 1 InsO im eröffneten Verfahren auch Vorsteuerüberhänge. Nach seinem Gesetzeszweck solle § 55 Abs. 4 InsO eine "Anreicherung" der Insolvenzmasse im Umfang vereinnahmter Umsatzsteuer verhindern. Aus diesem Gesetzeszweck folge nicht, dass Vorsteuerüberhänge dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil zuzuordnen seien. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufrechnung komme es aufgrund der vorrangigen Zusammenfassung von § 55 Abs. 1 und Abs. 4 InsO nicht an. Den für das Eröffnungsverfahren abzugebenden Voranmeldungen komme eine Zuordnungsfunktion zu und sie seien daher unter der Massesteuernummer zu erfassen. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des FG und die Verweigerung der Zustimmung des FA vom 24.01.2018 zu den am 10.11.2017 übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen für August 2017 über … €, September 2017 über … € und Oktober 2017 über … € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, diesen Voranmeldungen zuzustimmen. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 § 55 Abs. 4 InsO sei nicht auf Steuererstattungsansprüche anzuwenden. Die Vorschrift erfasse bereits nach ihrem Wortlaut nur Verbindlichkeiten. Die Vorschrift solle lediglich Nachteile zu Lasten des Fiskus ausgleichen. § 55 Abs. 4 InsO sei nicht teleologisch zu erweitern. Erstattungsansprüche gehörten nach § 35 Abs. 1 InsO zur Masse. Alle Absätze des § 55 InsO erfassten nur Verbindlichkeiten. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzinteresse für die begehrte Erstattung in die Masse. Denn die Vorsteuerüberhänge seien bereits vollständig bei der unter der ersten Steuernummer durchgeführten Umsatzsteuerjahresveranlagung 2017 mit Bescheid vom 13.03.2018 berücksichtigt worden. Den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch, der höher gewesen sei als die erklärten Vorsteuerüberhänge, habe das FA vollständig auf das für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens eingerichtete Konto erstattet, nicht aber mit anderen Insolvenzforderungen aufgerechnet. Damit habe das FA dem Klagebegehren bereits in vollem Umfang entsprochen. Dies sei nur unter der ersten Steuernummer erfolgt. Zudem handele es sich auch um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Kläger das, was er erhalte, zurückzugewähren habe. 11 Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. II. 12 Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). § 55 Abs. 4 InsO enthält keine Regelung zur Vergütung von Vorsteuerüberhängen. Soweit der Kläger eine auf das Kalenderjahr bezogene Steuerberechnung für den Massebereich des § 55 InsO unter Einbeziehung der im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Vorsteuerüberhänge erstrebt, ist hierüber nicht im Verfahren über die Voranmeldungszeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahren, sondern nur im Verfahren über einen den Massebereich des § 55 InsO betreffenden Jahresbescheid zu entscheiden. 13 1. § 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.