Inhabers verbriefen, während der --allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten-- Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert
Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008. 2. Hat der Inhaber
Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand
G 2008 beendet (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159). 3. Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i.S.
G berücksichtigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507). Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 26.10.2016 - 7 K 3387/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2008 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb in den Streitjahren sog. Wave XXL Papiere der Deutschen Bank sowie vergleichbare Papiere der Commerzbank und der Dresdner Bank. Es handelte sich dabei um sog. "Open-End-Knock-Out"-Produkte, die an Indizes oder einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Der Preis eines Wertpapiers bestimmte sich nach der Differenz zwischen einem vereinbarten Basispreis und dem Wert
Bezugsindex bzw. der Bezugsaktie (Basiswert) bei Erwerb
Produkts, vermindert um ein bestimmtes Bezugsverhältnis, so dass der Anleger nur einen Bruchteil der Differenz (regelmäßig 1/100) bezahlen musste. In gleicher Weise berechnete sich der Abrechnungsbetrag bei Ausübung
Wertpapiers. Die Wertpapiere waren mit einer sog. Stopp-Loss-Schwelle (Knock-Out-Barriere) versehen, die dem Basispreis vorgelagert war. Bei Berühren oder Durchbrechen der Stopp-Loss-Schwelle endete die Laufzeit
Produkts. Der Restwert wurde abgerechnet und an den Anleger ausbezahlt. Er entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und belief sich auf mindestens 0,001 € je Wertpapier. 2 Der Kläger erzielte aus den Papieren in den Streitjahren Verluste in Höhe von 55.136 €
FG trage die Entscheidung nicht. Das FG unterscheide rechtsfehlerhaft nicht zwischen Optionsscheinen und Zertifikaten. Nur auf Optionsscheine seien § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung
Streitjahres 2008 (EStG 2008) und nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2009 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) anwendbar, wonach auch der wertlose Verfall einer Option steuerbar sei. Auf Zertifikate sei dagegen nur § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG 2009 anwendbar. Diese Norm setze eine Veräußerung voraus. Der Forderungsausfall sei jedoch keine Veräußerung i.S.
G 2009. Eine Veräußerung liege auch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteige. 7 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Revision
FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Das FG hat --im Ergebnis-- zu Recht entschieden, dass die von dem Kläger erzielten Verluste aus den "Open-End-Knock-Out"-Produkten im Streitjahr 2008 als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.
G 2008 (1.) und in den Streitjahren 2009 bis 2011 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G 2009 (2.) zu berücksichtigen sind. 11 1. Das FG hat in seinem Urteil den auf den 31.12.2008 festgestellten verbleibenden Verlustabzug aus privaten Veräußerungsgeschäften zu Recht um den streitigen Verlust
Streitjahrs 2008 erhöht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den "Open-End-Knock-Out"-Produkten um Termingeschäfte i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2008 handelt, da die Papiere als Optionsscheine zu qualifizieren sind, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008 als Termingeschäfte gelten. 12 a) Bei den vom Kläger erworbenen sog. Wave XXL Papieren handelt es sich um Optionsscheine i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008. 13 aa) Optionsscheine sind Inhaberschuldverschreibungen (Beschluss
Bundesgerichtshofs vom 25.10.1994 - XI ZR 43/94, Wertpapier-Mitteilungen 1994, 2231, unter 1.b; Roth in KK-WpHG, 2. Aufl., § 37e Rz 13), die das Optionsrecht verbriefen (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:17, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz 17; Jung in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., vor §§ 37e, 37g Rz 71; Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, Stand 09/2003, § 23 Rz 67; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand 04/2008, § 23 Rz B 185). Der Inhaber der Option erhält gegen Zahlung eines Entgelts (Optionsprämie) das Recht, am Ende der Laufzeit, während der Laufzeit oder an bestimmten Terminen während der Laufzeit vom Verkäufer der Option (Stillhalter) den Verkauf oder Kauf einer bestimmten Menge eines Basiswerts zu einem beim Kauf der Option festgelegten Preis (Ausübungs- oder Basispreis) oder einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen vereinbartem Ausübungspreis und Handelspreis
Basiswerts im Zeitpunkt der Ausübung zu verlangen (Roth in KK-WpHG, a.a.O., § 2 Rz 83, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.11.1990 - X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300, unter I.2.b; Kraft in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rz 19.81 ff.). 14 bb) Danach sind die sog. Wave XXL Papiere als Optionsscheine zu qualifizieren. Nach den Feststellungen
FG verbrieften die Papiere das Recht
Inhabers, bei Ausübung der Option während der --durch die Stopp-Loss-Schwelle begrenzten-- Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert
Basiswerts (vermindert um ein bestimmtes Bezugsverhältnis) zu verlangen. 15 b) Auch die weiteren Voraussetzungen
G 2008 waren erfüllt. 16 aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008 gelten Optionsscheine als Termingeschäfte i.S.
G 2008, so dass der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung
Rechts auf den Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr betragen darf. 17 bb) Dies war vorliegend der Fall. Nach den Feststellungen
FG wurde das in den Optionsscheinen verbriefte Recht auf den Differenzausgleich innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Optionsscheine beendet, da bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle innerhalb dieses Jahreszeitraums der Differenzausgleich --mindestens mit 0,001 €-- vorgenommen und abgerechnet wurde. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, über den der BFH in seinem Urteil vom 10.11.2015 - IX R 20/14 (BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159) zu entscheiden hatte, bei dem bei Erreichen der Knock-out-Schwelle kein Differenzausgleich mehr durchgeführt wurde. Nur in diesem Fall entfällt nach der Entscheidung
BFH in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 die Möglichkeit, den Tatbestand
G 2008 zu beenden, da mit Erreichen der Knock-out-Schwelle der Verlust
Rechts eintritt, einen Differenzausgleich zu verlangen. Ein solcher Differenzausgleich wurde bei den vorliegenden Optionsscheinen jedoch in jedem Fall durchgeführt. 18 c) Das FG hat den steuerbaren Verlust auch zutreffend in Höhe der --unstreitigen-- Differenz zwischen erlangtem Differenzausgleich und den Anschaffungskosten der Wertpapiere angenommen. 19 Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG 2008). Die Anschaffungskosten eines Optionsscheins sind, wie die Optionsprämien eines unverbrieften Optionsgeschäfts, Werbungskosten i.S.
Satzes 5 (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2012 - IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 24 am Ende, Rz 28; vgl. auch zum neuen Recht BFH-Urteil vom 12.01.2016 – IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456, Rz 21 f.). 20 2. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass in den Streitjahren 2009 bis 2011 die Verluste
Klägers als negative Kapitaleinkünfte i.S.
G 2009 steuerlich zu berücksichtigen sind. 21 a) Ob die Wertpapiere als Termingeschäfte i.S.
G 2009 zu qualifizieren sind, kann dahinstehen. Liegt ein Termingeschäft vor, ist der Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG 2009 zu berücksichtigen. Sollten die Voraussetzungen eines Termingeschäfts nicht erfüllt sein, folgt die steuerliche Anerkennung
Verlusts jedenfalls aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG 2009. Auf die Ausführungen hierzu im BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15 (BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507) wird verwiesen. 22
G 2009 ist nicht anwendbar. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG 2009 enthält insoweit eine Sondervorschrift (BFH-Urteil in BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 29, m.w.N.). 24 d) Eine Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 (nunmehr Satz 7), § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG 2009 ist nicht erforderlich. Einer solchen bedarf es nach § 20 Abs. 6 Satz 6 (nunmehr Satz 7) EStG 2009 nur bei Verlusten, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Das war hier vorliegend jedoch nicht der Fall, da die sog. Wave XXL Papiere im Depot einer im Ausland ansässigen Bank gehalten wurden. 25 3. Entgegen der Auffassung
FA hat das FG nicht gegen seine Begründungspflicht gemäß § 119 Nr. 6 FGO verstoßen. 26
G 2008 bzw. i.S.
G 2009 handelte. 28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010245&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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