BFH, Urteil vom 17.06.2020 – II R 43/17 – Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer 1. § 97 Abs. 1a BewG enthält…
STRE202010250 ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR43.17.0 BFH 2. Senat 20200617 II R 43/17 Urteil § 11 Abs 2 BewG 1991, § 97 Abs 1a BewG 1991 vom 24.12.2008, § 109 Abs 2 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 1 Nr 2 BewG 1991, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, R B97.3 Abs 1 S 3 ErbStR 2011, R B97.5 ErbStR 2019 vorgehend FG Düsseldorf, 20. Oktober 2017, Az: 4 K 3022/16 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer 1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 - 4 K 3022/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 07.05.2014 verstorbenen Bruder, dem Erblasser. Der Erblasser war mit einem Anteil von 64 % und einer Einlage von 967.057,13 € als Kommanditist an der H KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von 31 % und einer Einlage von 459.536,68 € sowie B mit einem Anteil von 5 % und einer Einlage von 74.651,65 €.
2 Nach Verkauf und Übertragung ihres Anlage- und Vorratsvermögens beschloss die KG am 21.12.2012 ihre Auflösung. Diese wurde am 30.01.2013 in das Handelsregister eingetragen.
3 Am Todestag des Erblassers war noch positives und negatives Betriebsvermögen der KG vorhanden. Das für den Erblasser geführte Kapitalkonto wies einen positiven Wert von 124.513,94 € auf. Das Kapitalkonto von A wies einen negativen Wert von 84.914,50 € und das Kapitalkonto von B einen negativen Wert von 36.521,97 € auf.
4 In der Erklärung zur gesonderten Feststellung über den von Todes wegen erworbenen Anteil am Betriebsvermögen der KG (Feststellungserklärung) berechnete die Klägerin den gemeinen Wert des gesamten Betriebsvermögens im vereinfachten Ertragswertverfahren mit -2.600.664 € und einen Substanzwert der KG von -7.265 €. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des von ihr erworbenen Anteils ging sie von einem Wert in Höhe von -6.619 € aus. Zu diesem gelangte sie, indem sie die Summe der Kapitalkonten des Erblassers sowie von A und B in Höhe von 3.077 € von dem Substanzwert der KG in Höhe von -7.265 € abzog und von dem verbleibenden Wert in Höhe von -10.342 € einen Anteil von 64 % gemäß der Gewinnbeteiligung des Erblassers an der KG ihm zurechnete.
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der KG (Feststellungsbescheid) vom 18.02.2016 den Wert auf den 07.05.2014 mit 117.894 € fest. Dabei folgte er im Wesentlichen den Angaben der Klägerin in der Feststellungserklärung, zog für die Ermittlung des gemeinen Werts des erworbenen Anteils gemäß den Vorgaben des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 24.12.2008 (BewG) jedoch das Kapitalkonto des Erblassers mit seinem positiven Wert von 124.513 € heran und addierte hierzu den anteilig für den Erblasser verbleibenden Wert am Betriebsvermögen der KG in Höhe von -6.619 €.
6 Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, der erworbene Anteil sei mit 0 € anzusetzen, da der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der KG am Todestag des Erblassers -7.265 € betragen habe und die KG im Jahr 2013 ihr Handelsgeschäft aufgegeben sowie die Liquidation eingeleitet habe, blieben erfolglos. Das Finanzgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe den Wert des erworbenen Anteils zutreffend mit 117.894 € festgestellt. Der Anteil des Erblassers habe am Todestag noch Betriebsvermögen der KG dargestellt, obgleich die Gesellschaft ihre Auflösung beschlossen und sich im Stadium der Liquidation befunden habe. Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG sei es nicht zulässig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten sei, mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren. Eine Bereinigung des dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnenden positiven Kapitalkontos mit etwaigen negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter sei nicht vorgesehen. Maßgeblich sei nur der Anteil des Erblassers am Todestag als Bewertungsstichtag. Schließlich komme es nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer KG nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1934 veröffentlicht.
7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung der §§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a und 109 Abs. 2 BewG geltend.
8 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 18.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2016 dahingehend zu ändern, dass der durch die Klägerin von dem Erblasser erworbene Wert des Anteils an der KG mit 0 € festgestellt wird.
9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA hat für den durch die Klägerin von dem Erblasser erworbenen Anteil am Betriebsvermögen der KG zutreffend einen Wert von 117.894 € festgestellt.
11 1. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist u.a. gesondert festzustellen der Wert des Anteils am Betriebsvermögen gemäß §§ 95, 96 und 97 BewG, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Die Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer setzt nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in der werbenden Phase befindet. Vielmehr ist eine Feststellung noch über das Ende der werbenden Tätigkeit hinaus so lange durchzuführen, wie am Todestag als Bewertungsstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 12 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) noch positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.1999 - II R 45/97, BFH/NV 2000, 686, unter II.1. zur Feststellung des Einheitswerts nach Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen).
12 Nach § 97 Abs. 1a BewG ist der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
13 Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gehören. Darunter fällt auch eine KG.
14 2. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des nach § 109 Abs. 2 BewG ermittelten gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Dötsch in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 97 BewG Rz 3, 1661 ff., und Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 97 Rz 26; ebenso die Finanzverwaltung in 97.3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 --ErbStR 2011-- vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2; nunmehr R B 97.4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 --ErbStR 2019-- vom 16.12.2019).
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Danach wird der verbleibende Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft und der Summe der Kapitalkonten (verbleibender Wert des Betriebsvermögens) nach dem für die Personengesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen sind (anteiliger verbleibender gemeiner Wert des Betriebsvermögens, § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG). Im Anschluss werden für die aktiven Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens die gemeinen Werte ermittelt und den Gesellschaftern getrennt zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Der Wert des Anteils eines Gesellschafters am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich sodann aus einer Addition des nach den dargestellten Vorgaben ermittelten Werts des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen und des Werts des ihm zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 3 BewG).
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Die typisierende Aufteilung mit der Vorwegzurechnung des positiven Kapitalkontos stellt nicht darauf ab, ob ein Auszahlungsanspruch in Höhe des positiven Kapitalkontos tatsächlich besteht oder realisiert werden kann. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesellschafter, für den ein negatives Kapitalkonto ausgewiesen ist, nach § 735 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ggf. über §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nachschusspflichtig ist und insofern die Deckungslücke aufzufüllen hat, oder ob dies insbesondere wegen der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten nach §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB sowie der nur beschränkten Teilhabe am Verlust nach § 167 Abs. 3 HGB ausgeschlossen ist.
Es ist nicht zuletzt Zweck der Typisierung, die Ermittlung aller vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander zu vermeiden.
19 Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 sowie R B 97.5 ErbStR 2019) ist der Ansatz eines negativen Anteils bei einem Kommanditisten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Das könnte dazu führen, dass die festzustellende Summe der Werte der Anteile an einer KG höher ist als der gemeine Wert der KG selbst. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto der Herangehensweise zu folgen ist. Der Senat erkennt keine Möglichkeit, entgegen der unmissverständlichen Berechnungsvorschrift des § 97 Abs. 1a BewG einen Abschlag für eine wegen negativer Kapitalkonten anderer Gesellschafter etwaige fehlende Werthaltigkeit des positiven Kapitalkontos vorzunehmen.
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22 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FA den Wert des durch die Klägerin erworbenen Anteils der KG, die am Todestag unstreitig noch über positives und negatives Betriebsvermögen verfügte, zutreffend unter Anwendung des in § 97 Abs. 1a BewG vorgesehenen Schemas ermittelt und aufgeteilt sowie mit 117.894 € festgestellt.
23 Dem Anteil des Erblassers war sein positives Kapitalkonto in Höhe von 124.513,94 € nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG vorweg zuzurechnen. Von der Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen, hat die insoweit darlegungs- und nachweispflichtige Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010250&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public