Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) 1. Die (Einmal-)Zahlung
Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S.
G. 2. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung
AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung
Rückkaufswertes beendet worden sind. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 - 3 K 3058/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung in Höhe von 25.956 €, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) als sonstige Einkünfte in vollem Umfang gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf. 2 Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die die früheren Arbeitgeber
Klägers in den Jahren 2002 und 2006 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse abgeschlossen hatten und die durch Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen Beiträge waren gemäß § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten
versicherten Klägers sollte im Februar 2032 beginnen. 3 Im Jahr 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses
Klägers zunächst beitragsfrei gestellt, nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch
Klägers gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgelöst. Die aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden Auszahlungsbeträge leitete der Arbeitgeber an den Kläger weiter. 4 Da die Einmalzahlung fehlerhaft im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war, minderte das FA im Rahmen
Einspruchsverfahrens mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2016 den Bruttoarbeitslohn dementsprechend. Dem weiteren Begehren
Klägers, die Einmalzahlung ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, entsprach es nicht. 5 Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1572 veröffentlichtem Urteil statt. Es sah die Einmalzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) an. Sie sei außerordentlich, da die Kündigung zum 31.12.2015 nach den Versicherungsbedingungen wegen bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz --BetrAVG--) nicht mehr möglich gewesen sei. Der Sache nach liege in dem Akzeptieren der Kündigung ein Aufhebungsvertrag. Zudem entspreche die vorzeitige Kündigung nicht dem "typischen Ablauf" von Verträgen der Altersvorsorge, die auf den Erhalt von Leistungen ab oder bei Erreichen der Altersgrenze gerichtet seien. Eine Auszahlung bereits viele Jahre vorher widerspreche diesem Zweck und sei daher --jedenfalls ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag-- atypisch und damit außerordentlich. 6 Mit seiner Revision macht das FA --sinngemäß-- eine Verletzung
G geltend. Beide vom FG für die Außerordentlichkeit der Einmalzahlung angeführten Gründe griffen nicht durch. Zum einen sei die Kündigung vertragsgemäß gewesen, da sie im Einvernehmen mit der Pensionskasse erfolgt sei. Zum anderen sei die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages vor Erreichen der Altersgrenze mit der Folge einer Auszahlung
Rückkaufswertes nicht atypisch. In der Praxis sei sie genauso üblich wie eine Rentenzahlung oder eine Kapitalabfindung bei Rentenbeginn. Die Form der Einmalzahlung sei --wie die Kapitalabfindung zeige-- vertragsgemäß bzw. typisch. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der nicht postulationsfähige Kläger hat davon abgesehen, sich durch einen Prozessbevollmächtigten am Revisionsverfahren zu beteiligen. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10
ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) auf die in Rede stehende Einmalzahlung vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Mit Blick auf den vorliegend einzig in Betracht kommenden Ermäßigungsgrund kann anhand der tatsächlichen Feststellungen
FG nicht abschließend beurteilt werden, ob die Auszahlung
Rückkaufswertes in Höhe von 25.956 € an den Kläger als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) anzusehen ist. Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 12 a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Auszahlung
Rückkaufswertes der beiden Rentenversicherungen das Tatbestandsmerkmal "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" der Tarifbegünstigungsvorschrift erfüllt. 13
sen hat das FG zu Recht die Auszahlung
Rückkaufswertes als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S.
G angesehen. 15 Diese Wertung hängt indes nicht von der vom FG hervorgehobenen Vergleichbarkeit mit der Kapitalabfindung, sondern von der Erfüllung der --durch die Rechtsprechung näher bestimmten-- gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im Streitfall gegeben sind. 16 So stellt die Zahlung
Rückkaufswertes einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 38/18, BFH/NV 2020, 673, Rz 22). Sie beruht auf der früheren Leistung von Beiträgen, zumal auch bei der Ermittlung
Rückkaufswertes die Höhe der zwischenzeitlich eingezahlten Prämien eine maßgebliche Größe bildet (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208, Rz 26 ff.; Grote in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl., § 169 Rz 24). Die Mehrjährigkeit ist ebenfalls gegeben, da der Kläger die Beiträge über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate geleistet hatte. 17 b) Die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut
G als auch nach dem Einleitungssatz
G zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte; dies dient der Einschränkung
eher weit geratenen Wortlauts
G (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Die Annahme
FG, die Zahlung
Rückkaufswertes sei als außerordentlich i.S. dieser Vorschrift anzusehen, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen. 18
Rückkaufswertes geltenden-- Maßstäben kann die vom FG gegebene Begründung, dass die in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen einer Kündigung im Streitfall wegen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht vorgelegen hätten, so dass die Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht (mehr) möglich und damit nicht vertragsgemäß gewesen sei, allein nicht zur Anwendung
Rückkaufswertes-- im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich als atypisch darstellt, hat das FG, dem die neuere Senatsrechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt war, keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher nicht gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst entscheiden. 21
Rückkaufswertes gewertet werden. Die Annahme
FG, die Kündigung sei entgegen den Versicherungsbedingungen und unter Verstoß gegen das BetrAVG erfolgt, rechtfertigt nicht den Schluss, derartige Kündigungen würden allenfalls in seltenen --atypischen-- Ausnahmefällen akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen für die Vertrags- und die Gesetzeswidrigkeit der Kündigung keinerlei Anhaltspunkte. 22 (
BetrAVG. 24 (aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2017, 222) entschieden, nach dem Willen
Gesetzgebers sollten durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG lediglich dem "ausgeschiedenen" (Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden könnten, untersagt werden (Rz 28). Wolle der Arbeitnehmer dagegen während
bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasse er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen, träfen die Parteien
Arbeitsverhältnisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage (Rz 29). Solche Vereinbarungen beschränke das Betriebsrentengesetz nur durch § 3 Abs. 1 BetrAVG, nach dem unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung
Arbeitsverhältnisses nur unter den dort geregelten Voraussetzungen abgefunden werden dürften. Nach dem Willen
Gesetzgebers bleibe die Abfindung von Anwartschaften während
bestehenden Arbeitsverhältnisses dagegen zulässig, wenn die Abfindung nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung
Arbeitsverhältnisses erfolge (Rz 30). 25 (bb) Nach Maßgabe dieses Verständnisses der betreffenden Regelungen
BetrAVG ist im Streitfall davon auszugehen, dass die von seinem damaligen Arbeitgeber auf Wunsch
Klägers während
Arbeitsverhältnisses ausgesprochene "Kündigung" der Rentenversicherungsverträge --Entsprechendes würde im Falle eines Aufhebungsvertrages gelten (vgl. Mönnich, in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 169, Rz 51)-- wirksam war. Hierdurch wurde zugleich die zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Versorgungszusage aufgehoben und die bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft
Klägers einvernehmlich durch die Auszahlung
Rückkaufswertes abgefunden. Die zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht wegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig und unwirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222, Rz 33). Zwar waren die Anwartschaften
Klägers --wie vom FG festgestellt-- unverfallbar, die Abfindung erfolgte aber nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung
Arbeitsverhältnisses. Denn nach der zum 31.12.2015 ausgesprochenen Kündigung der Versicherungsverträge bestand das frühere Arbeitsverhältnis
Klägers mindestens noch bis zum Ende
Jahres 2016 fort. 26 cc) Die Außerordentlichkeit der Einmalzahlung folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung
FG, die Kündigung und vorzeitige Auszahlung
Rückkaufswertes widerspreche dem Zweck von Altersvorsorgeverträgen. 27
Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht
Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31 f.). 28 (
Rückkaufswertes von der Kapitalisierung laufender Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen bzw. aus --wie hier-- Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung vor allem im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze, so dass im letzteren Fall jedenfalls zu Beginn der Rentenphase steuerlich gefördertes Altersvermögen vorhanden ist. Allerdings wird in beiden Fällen in vergleichbarer Weise durch die Einmalzahlung die Möglichkeit eröffnet, dass das Kapital nach Auszahlung unmittelbar für anderweitige Zwecke verwendet und vollständig aufgezehrt wird, so dass es für den Zweck der dauerhaften Alterssicherung nicht (mehr) zur Verfügung steht. Dies rechtfertigt es, beide Formen der Einmalzahlung in gleicher Weise zu beurteilen. 30 (c) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zweck einer "zusätzlichen" Altersversorgung in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten zur Beendigung von Versicherungsverträgen durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung mit der Folge der Zahlung
Rückkaufswertes (vgl. § 169
Versicherungsvertragsgesetzes) nicht stärker reglementiert hat, wie den oben erörterten Regelungen
BetrAVG zu entnehmen ist. 31
Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen wären. 32
Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG-- am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung
Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge. 34 Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung. 35 Außer der Unterscheidung zwischen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen i.S.
G einerseits und der betrieblichen Altersversorgung andererseits ist keine weitergehende (Binnen-)Differenzierung zwischen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vorzunehmen. Diese drei Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede auf. 36 bb) Der Senat kann mangels statistischen Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen Einzelfällen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsverträgen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung
Rückkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG --erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)-- festzustellen haben. 37 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202010272&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.